Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 41. Jahrgang 1987 (NJ 41. Jg., Jan.-Dez. 1987, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 512 (NJ DDR 1987, S. 512); ?512 Neue Justiz 12/87 Aus der Begruendung: Richtig hat das Bezirksgericht zunaechst ausgefuehrt, dass der wirksame Verkauf einer Baulichkeit (hier: Garage), deren Eigentuemer der vertragliche Nutzer der Bodenflaeche ist, auf der sich die Baulichkeit befindet, nur unter Beachtung der in ? 296 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschriften moeglich ist. Es hat auch zutreffend auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Dezember 1984 - 2 OZK 40/84 - (NJ 1985, Heft 8, S. 340) hingewiesen, wonach es zulaessig ist, dass der Vertrag ueber die Uebertragung des Eigentums an einer Baulichkeit auf einer vertraglich genutzten Bodenflaeche abgeschlossen wird, bevor der Rechtstraeger des Grundstuecks (hier: VEB Gebaeudewirtschaft) mit dem Erwerber der Baulichkeit einen Nutzungsvertrag ueber die betroffene Bodenflaeche abschliesst. Die Wirksamkeit des Vertrags ueber die Uebertragung des Eigentums an der Baulichkeit ist jedoch von der nachfolgenden Uebertragung des Nutzungsrechts an der Bodenflaeche und der diesbezueglichen staatlichen Genehmigung abhaengig. Daraus folgt, dass diejenigen Vertragspartner, die einen schriftlichen Kaufvertrag ueber eine Baulichkeit abgeschlossen haben, bereits vor Uebertragung des Nutzungsrechts an der Bodenflaeche und Erteilung der staatlichen Genehmigung grundsaetzlich an diesen gebunden sind, wie das beispielsweise auch fuer die Partner bei Abschluss eines notariellen Grundstueckskaufvertrags oder eines Wohnungstausch Vertrags bis zur staatlichen Genehmigung gilt. Dabei ist jeder Vertragspartner verpflichtet, das Erforderliche zu veranlassen, um die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrags herbeizufuehren. Es wuerde auch beim Kauf von Baulichkeiten Prinzipien des sozialistischen Rechts widersprechen, wenn sich die Partner in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und der erforderlichen Regelung des Nutzungsverhaeltnisses an der Bodenflaeche sowie der staatlichen Genehmigung einseitig vom Vertrag loesen koennten (vgl. Ziff. 4.3. der Orientierungen des Plenums des Obersten Gerichts zu Aufgaben der Gerichte bei der Unterstuetzung der sozialistischen Wohnungspolitik vom 26. November 1986, NJ 1987, Heft 1, S. 39 ff.; OG, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 2 OZK 37/79 - NJ 1980, Heft 2, S. 89; E. Pruefer, ?Rechtsfragen des Wohnungstauschs?, NJ 1982, Heft 9, S. 3931). Das wuerde auch dann zutreffen, wenn es sich wie vom Klaeger nochmals im Kassationsverfahren vorgetragen wurde hinsichtlich der Baulichkeit bisher lediglich um einen Vorvertrag handelte. Die von beiden Prozessparteien und dem Schwiegersohn des Klaegers unterschriebene Vereinbarung vom 30. November 1985 ist fuer die Beurteilung der Rechtslage von massgeblicher Bedeutung. Sie wurde vom Bezirksgericht verkannt, weil es den darin nach Auffassung des Senats zweifelsfrei enthaltenen Kaufvertrag ueber die Garage aus seinem inneren Zusammenhang mit dem Verkauf des Eigenheims des Verklagten an Tochter und Schwiegersohn des Klaegers und dem aus der Akte ersichtlichen Wohnungstausch der Prozessparteien geloest hat. Der Erwerb der Garage des Klaegers durch den Verklagten war immanenter Bestandteil der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Aus der Vereinbarung vom 30. November 1985 geht hervor, dass der Verklagte sein Eigenheim zum Schaetzwert verkauft, die Garage des Klaegers in das Eigentum des Verklagten uebergeht und die Bezahlung der Garage durch ihn dann erfolgt, ?wenn durch Herrn G. (Schwiegersohn des Klaegers) die Zahlung fuer das Haus vollstaendig erfolgt ist?. Das sind eindeutige, uebereinstimmende Willenserklaerungen der Beteiligten, die das spaetere davon abweichende Vorbringen des Klaegers widerlegen. Als Kaufpreis fuer die Garage kann folgerichtig nur der Schaetzpreis gemeint sein. Dieser wird in der vom Verklagten herbeigefuehrten Wertermittlung vom 12. Juni 1986 mit 3 550 M beziffert und ist ggf. vom Gericht noch festzustellen. Im ueb?igen regelt ? 62 Abs. 2 ZGB ausdruecklich, dass der gesetzlich zulaessige Preis gilt, wenn die Vertragspartner keinen Preis oder einen hoeheren als den gesetzlich zulaessigen Preis vereinbart haben. Das hat das Bezirksgericht uebersehen. Soweit der Klaeger in zweiter Instanz die Einbeziehung seiner Ehefrau als weiterer Klaeger beantragt und vorgetragen hat, dass die Garage gemeinsames eheliches Eigentum sei, hat das Bezirksgericht diese Klageaenderung gemaess ? 29 ZPO als sachdienlich erachtet. Das war zutreffend. Fuer den Fall, dass im Ergebnis der insoweit noch erforderlichen Pruefung die Garage tatsaechlich gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten sein sollte, koennten darueber im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts die Ehegatten gemaess ? 15 Abs. 2 FGB nur gemeinsam verfuegen, da auch Baulichkeiten von dieser Rechtsvorschrift erfasst werden (vgl. Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 2.1. zu ? 15 [S. 55]). Auch kann moeglicherweise der allein vom Klaeger zu 1) am 20. August 1974 abgeschlossene Nutzungsvertrag ueber die Bodenflaeche zum gemeinschaftlichen Vermoegen gehoeren. Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch zu beachten, dass die Ehefrau des Klaegers, jetzt Klaegerin zu 2), in der Rechtsmittelverhandlung zu Protokoll des Gerichts erklaert hat, dass im Zusammenhang mit dem Kauf des Hausgrundstuecks des Verklagten durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn die Garage an den Verklagten verkauft werden sollte. Damit sei sie einverstanden gewesen; das sei in der Familie so abgesprochen worden. Mit dieser protokollierten Erklaerung sind die gesetzlichen Anforderungen an die Verbindlichkeit des Verkaufs der Garage auch dann erfuellt, wenn diese tatsaechlich gemeinschaftliches Eigentum der Klaeger sein sollte. Der vom Bezirksgericht angenommene Ruecktritt des Klaegers vom Vertrag trifft schon deshalb nicht zu, weil selbst wenn das Schreiben vom 6. Mai 1986 in Ermangelung eines konkreten Zahlungstermins eine Inverzugsetzung des Verklagten bewirkt haette der Klaeger dem Verklagten keine Nachfrist (? 86 Abs. 1 ZGB) zur Zahlung gesetzt hat (vgl. OG, Urteil vom 12. August 1986 - 2 OZK 23/86 - NJ 1986, Heft 12, S. 511). Beachtlich ist insbesondere aber folgendes: ln erster Linie orientiert das Gesetz auf die Erfuellung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dazu gehoert auch die Verpflichtung des Klaegers bzw. der Klaeger, dem Verklagten gemaess ?? 296 Abs. 1 Satz 2, 139 ZGB das Eigentum an der Garage zu verschaffen. Das setzt voraus, dass ihm das Nutzungsrecht an der Bodenflaeche, auf der die Garage steht, uebertragen wird. Diese Voraussetzungen haben beide Prozessparteien noch zu schaffen. Ein Ruecktrittsrecht stand dem Klaeger daher bisher ueberhaupt nicht zu. Vielmehr befinden sich die Klaeger im Verzug, da sie wesentliche, fuer die ordnungsgemaesse Vertragserfuellung erforderliche Mitwirkungshandlungen bisher unterlassenhaben (?87 ZGB). Das Bezirksgericht haette daher im Rahmen seiner Hinweispflicht gemaess ? 2 Abs. 3 ZPO auf eine entsprechende Antragstellung seitens des Verklagten hinwirken muessen; Das wird es nachzuholen haben. Somit ergibt sich, dass der Verklagte die Garage nicht unberechtigt nutzt. Ihm wurden am 1. Oktober 1985 vom Klaeger im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen der Prozessparteien die Schluessel zur Garage uebergeben und die Nutzungsbefugnis eingeraeumt, die er seitdem im Innenverhaeltnis zum Klaeger bzw. zu den Klaegern berechtigt ausuebt. Der geltend gemachte Raeumungsanspruch steht den Klaegern daher nicht zu. Wie sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt und im Kassationspruefungsverfahren dem Obersten Gericht bestaetigt wurde, ist der VEB Gebaeudewirtschaft bereit, nach Beendigung des Nutzungsverhaeltnisses mit dem Klaeger ein solches mit dem Verklagten abzuschliessen. Alsdann ist die erforderliche staatliche Genehmigung einzuholen. ?? 21, 8 Abs. 2, ?? 5, 6 PatG; ? 15 ZGB. 1. Wird die Nichtigerklaerung eines notwendigen Wirtschaftspatents (? 8 Abs. 2 PatG) vom Ursprungsbetrieb beantragt, ist der Antrag allein gegen die Erfinder zu richten. 2. Zur Hoehe der erfinderischen Leistung als Voraussetzung des Erfindungsschutzes (hier: Verteilerkammer fuer eine Einrichtung zum Zufuehren von Luft in den Innenraum von Kraftfahrzeugen). 3. Ist trotz Fehlens der materiellen Schutzvoraussetzungen gemaess ?? 5 und 6 PatG ein Patent erteilt bzw. bestaetigt worden, ist es auf Antrag im Nichtigerklaerungsverfahren aufzuheben, ohne dass zu pruefen waere, ob die Stellung des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erbringen. Dieser hohen persönlichen poli tischen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute und zukünftig mehr denn Verpflichtung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer eingegangen. Hier soll lediglich das Verhältnis von Gewißheit und Überzeugung und die Rolle der Überzeugung im Beweis-führungsprozeß erläutert werden.

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