Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 41. Jahrgang 1987 (NJ 41. Jg., Jan.-Dez. 1987, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 318 (NJ DDR 1987, S. 318); ?318 Neue Justiz 8/87 Dokumente des Obersten Gerichts Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung in Auswertung des 11. FDGB-Kongresses Aus dem Bericht des Praesidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. Juni 1987 I Der 11. FDGB-Kongress hat weit in die Zukunft weisende Beschluesse gefasst. Auf dem Kongress konnte eingeschaetzt werden, dass die Realitaet der sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik untrennbar mit der gewachsenen Kraft und Autoritaet des FDGB verbunden ist. Der Inhalt der Gewerkschaftsarbeit ist und bleibt bestimmt von der Gesamtheit der grundlegenden Interessen der Arbeiterklasse und aller Werktaetigen. Deren wichtigstes Interesse, so wurde auf dem Kongress festgestellt, ist die Erhaltung und Sicherung des Friedens. Eng verknuepft damit ist das Interesse an der Staerkung des Sozialismus in der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik und an der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie. Zugleich geht es um das Interesse an der modernen Gestaltung und planmaessigen Steigerung der Produktion und an einer weiteren dauerhaften Verbesserung der materiellen und geistig-kulturellen Bedingungen, mit denen die soziale Sicherheit und Geborgenheit fuer alle ausgestaltet wird. Der 11. FDGB-Kongress hat die Entschlossenheit der 9,5 Millionen Gewerkschafter zum Ausdruck gebracht, weiter erfolgreich an der Verwirklichung der Beschluesse des XI. Parteitages der SED zu arbeiten und dabei die Entwicklung der sozialistischen Demokratie in den Betrieben bis hin zu den Arbeitskollektiven ueber den Ausbau der Rechte und der Verantwortung der Gewerkschaften in bewaehrter Weise zu gestalten. Genosse E. Honecker hob in seiner Rede auf dem 11. FDGB-Kongress hervor, dass eine erfolgreiche, dem Sozialismus gemaesse Gewerkschaftsarbeit nur moeglich ist, wo der Kampf um hohe Leistungen und die Wahrung der sozialen Belange eine Einheit bilden, und er betonte, dass gewerkschaftliche Arbeit sozialistische Demokratie der Tat ist. In der Zeit seit dem 10. FDGB-Kongress ist auch die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften gut vorangekommen. Sie ist enger und damit fuer die Sache des Sozialismus und die Staerkung der sozialistischen Staatsmacht wirksamer geworden. Das konnte der Praesident des Obersten Gerichts in seinem im Rahmen der Vorbereitung des 11. FDGB-Kongresses erstatteten Bericht an das Praesidium des Bundesvorstandes des FDGB einschaetzen. Die Erfahrungen der Arbeitsrechtsprechung bestaetigen, dass in der DDR das Grundrecht auf Arbeit strikt gewaehrleistet ist. Die Arbeitsrechtsprechung und darueber hinaus die gesamte gerichtliche Taetigkeit erfaehrt durch die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften wesentliche Impulse, um erfolgreich die Aufgaben zur Verwirklichung der Beschluesse des XI. Parteitages der SED zu loesen, die im gemeinsamen Dokument des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 16. Juli 1986 festgelegt sind.1 Im Hinblick auf die grundlegenden Feststellungen des 11. FDGB-Kongresses wird die Aufmerksamkeit der Gerichte auf die nachfolgenden Anforderungen gelenkt. n Das Arbeitsgesetzbuch hat sich in den nunmehr zehn Jahren seit der Beratung des Entwurfs auf dem 9. FDGB-Kongress und seiner Verabschiedung am 16. Juni 1977 durch die Volkskammer auf Initiative der Gewerkschaften voll bewaehrt. Die praktischen Resultate fasste der 11. FDGB-Kongress in der Einschaetzung zusammen, dass das AGB bis ins Detail die Achtung unserer sozialistischen Gesellschaft vor der Arbeit, dem Leben, den Rechten und der Wuerde jedes einzelnen Werktaetigen zum Ausdruck bringt. Das Plenum des Obersten Gerichts hat sich wiederholt mit den Erfahrungen der Arbeitsrechtsprechung zur Anwendung des AGB beschaeftigt. Auf der 3. Plenartagung der 8. Wahlperiode (Juni 1982) wurde vor allem der Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermoegens behandelt. Die 9. Plenartagung der 8. Wahlperiode (Oktober 1984) eroerterte den Beitrag der Arbeits- rechtsprechung zur Verwirklichung der oekonomischen Strategie der 80er Jahre. Die von diesen Plenartagungen fuer die Arbeitsrechtsprechung vermittelten Orientierungen haben ueber diesen Bereich hinaus Beachtung gefunden. Die Gerichte verfuegen mit diesen Plenarmaterialien ueber eine weiterhin gueltige Arbeitsanleitung.1 2 Die Erfahrungen zeigen: Entsprechend ihrem Verfassungsauftrag tragen die staatlichen Gerichte und die rund 28 500 Konfliktkommissionen mit ihren ueber 255 000 Mitgliedern durch die strikte und ueberzeugende Anwendung des AGB in ihrer Rechtsprechung wirksam dazu bei, dass die Realisierung des Menschenrechts auf Arbeit im Sozialismus fuer jeden ebenso erlebbar ist wie die umfassende Verwirklichung des Rechts der Werktaetigen auf Teilnahme an der Leitung und Planung, des Rechts auf Berufsbildung und Qualifizierung im Arbeitsprozess, auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, auf Freizeit und Erholung, auf materielle Sicherstellung bei Krankheit, Invaliditaet und im Alter sowie weiterer Grundrechte. Die verwirklichten Menschenrechte, die soziale Sicherheit und Geborgenheit, in der die Buerger unseres Landes ihrer Arbeit nachgehen koennen, wird zu Recht auch als Anspruch der Gesellschaft an jeden einzelnen verstanden, unter Entfaltung der sozialistischen Persoenlichkeit mit Schoepfertum und hoher Leistungsbereitschaft am gesellschaftlichen Arbeitsprozess teilzunehmen und so zum- Leistungsanstieg beizutragen, der unverzichtbare Grundlage fuer die weitere Gestaltung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen ist. Bei der Verwirklichung des AGB haben sich Bewusstsein und Praxis vertieft, Rechte und Pflichten als eine Einheit durchzusetzen. Fuer den qualitativ neuen Abschnitt der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft in der DDR, der mit den Beschluessen des XI. Parteitages der SED in Angriff genommen wurde, vermittelt das AGB eine zuverlaessige Orientierung und Anleitung zum praktischen Handeln auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, mit der die hoeheren Anforderungen zu meistern sind, die sich sowohl aus der Entwicklung und Einfuehrung von Schluesseltechnologien als auch aus den Erfordernissen der sozialistischen Rationalisierung ergeben, wie sie in jedem Betrieb und Bereich auf der Tagesordnung stehen. Die Praxis der Gerichte bestaetigt, dass beim Uebergang zur umfassenden Intensivierung und der sozialistischen Rationalisierung arbeitsrechtliche Streitfaelle relativ selten auftreten. Die Zahl der gerichtlich anhaengig gemachten Arbeitsrechtsverfahren und der arbeitsrechtlichen Beratungen vor den Konfliktkommissionen ist ruecklaeufig Das trifft insbesondere auch auf die Streitfaelle aus der Begruendung, Aenderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhaeltnissen zu. Das zeugt von einer verantwortungsbewussten betrieblichen und gewerkschaftlichen Leitungstaetigkeit sowie der wachsenden Bereitschaft der Werktaetigen, hieran schoepferisch mitzuarbeiten, und bringt ueberzeugend zum Ausdruck, dass die sozialistische Rationalisierung mit hoher Rechtssicherheit verbunden ist. Von den Gerichten ist dieser Prozess auch weiterhin mit besonderer Aufmerksamkeit zu unterstuetzen, um ein Hoechstmass an Rechtssicherheit zu gewaehrleisten. III Der 11. FDGB-Kongress charakterisierte die gewerkschaftliche Arbeit als sozialistische Demokratie der Tat. Diese Demokratie wird in der wichtigsten Sphaere des menschlichen Lebens, 1 Vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 3 If. 2 Die Materialien sind abgedruckt, in: OG-Informationen 1982, Nr. 4, S. 3 ff.; 1984, Nr. 5, S. 3 ff. Vgl. auch W. Strasberg, ?Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung nach dem 10. FDGB-Kongress?, NJ 1982, Heft 8, S. 340 ff.; ders., ?Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der oekonomischen Strategie?, NJ 1984, Heft 12, S. 476 ff. - D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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