Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 95 (NJ DDR 1986, S. 95); Neue Justiz 3/86 95 § 330 ZGB gegenüber dem Geschädigten selbst verantwortlich. Für die Beziehungen zwischen Wirtschaftseinheiten ist eine Verantwortlichkeit des Betriebes nach § 331 ZGB auch dann gegeben, wenn der Schaden von Mitarbeitern des Betriebes in Erfüllung betrieblicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit oder durch die ordnungswidrige Ausführung der Arbeitsaufgaben verursacht wurde.7 Im Interesse des zivil-rechtlich zu gewährenden Schutzes sollten diese Grundsätze auch gegenüber anderen geschädigten Dritten (Bürger, staatliche Organe, gsellschaftliche Organisationen) gelten. Die Schadenersatzpflicht des Betriebes nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen (§§ 267 ff. AGB) tritt in den Fällen ein, in denen Mitarbeitern des Betriebes Schäden zugefügt werden. Ebenso wie die Schadenersatzverpflichtungen aus der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit sind auch diese Leistungen pflichtversichert bzw. durch freiwillige Versicherungen erfaßbar (§ 6 Abs. 1 Buchst, c des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft, § 3 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 [GBl. II Nr. 120 S. 945], § 1 Abs. 3 Buchst, a der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 [GBl. II Nr. 120 S. 951]). Die Prüfung der Pflicht des Betriebes zu Schadenersatzleistungen umfaßt drei Komplexe, die auch für die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktäigen und die Regreßmöglichkeiten der Versicherung von Bedeutung sind: 1. Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß § 267 AGB. Diese Regelung ist ähnlich wie die der erweiterten Verantwortlichkeit im Zivilrecht nach dem Verursachungsprinzip gestaltet; der Nachweis einer Pflichtverletzung des Betriebes ist erforderlich. Auch diese Form der Verantwortlichkeit zieht nicht zwingend wenn auch faktisch in vielen Fällen die materielle Verantwortlichkeit eines anderen Werktätigen nach sich.8 2. Schadenersatz in anderen Fällen gemäß § 270 Abs. 1 AGB einschließlich Gesundheitsschädigungen, die nicht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind. Die Schadenersatzpflicht beruht in diesen Fällen auf Pflichtverletzungen des Betriebes, wobei die objektive Verletzung bzw. Nichterfüllung der Pflichten für die Begründung der Verantwortlichkeit ausreicht. Die Pflichtverletzung kann sowohl durch das Handeln von Mitarbeitern als auch durch Grganisations- und Leitungsmängel innerhalb des Betriebes verursacht werden. Beachtlich ist, daß hierbei nicht der gesamte Schaden durch Leistungen der Versicherung abgedeckt wird.9 Diese Form der Verantwortlichkeit ist auch durch die Einführung der Entlastungsvoraussetzung gemäß § 270 Abs. 2 AGB ähnlich wie die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebes so weitgehend objektiviert, daß es für die Begründung der Ersatzpflicht des Betriebes nicht notwendig ist, ein individuelles schuldhaftes Verhalten des Werktätigen oder Leiters nachzuweisen. Völlig objektiviert ist die Ersatzpflicht des Betriebes gemäß § 271 Abs. 1 AGB für Aufwendungen, die der Werktätige bei der Schadensverhütung oder Gefahrenabwehr im betrieblichen Interesse für erforderlich hielt. Unabhängig davon ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob dem Gefahrenzustand, der das unmittelbare Handeln des Werktätigen erforderte, betriebliche oder individuelle Pflichtverletzungen zugrunde lagen. 3. Fälle, in denen ein Schaden zwar innerhalb des Verantwortungsbereichs des Betriebes durch einen Mitarbeiter und u. U. innerhalb der Arbeitszeit entstanden ist, in denen aber kein Bezug zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben besteht.10 11 12 In derartigen Fällen ist sowohl eine Schadenersatzpflicht des Betriebes i. S. des § 270 Abs. 1 AGB als auch die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen entsprechend §§ 260 ff. AGB ausgeschlossen. Hier werden alle Schadenersatzverpflichtungen nach den Bestimmungen über die zivil-rechtliche Verantwortlichkeit reguliert. Analoge Bedingungen für die Verantwortlichkeit und Versicherung wie in der volkseigenen Wirtschaft bestehen kraft Rechtsvorschriften für die Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie für staatliche Organe und Einrichtungen.11 Zu beachten ist hierbei im Einzelfall die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit und Staatshaftung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen.19 Dies ist bedeutsam, weil zum einen Umfang und Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche unterschiedlich ausgestaltet sind und weil zum anderen für die Fälle der Staatshaftung nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) ein generelles Versicherungsverbot besteht (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen). Zugleich gehen die Leistungen der Versicherung, wenn sie für die Verursachung von Schäden aus der Tätigkeit staatlicher Organe und Einrichtungen einsteht, z. T. über die Leistungen aus der Staatshaftung hinaus.13 14 Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung der konkreten Schadensursachen und der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen Es entspricht der notwendigen erzieherischen Reaktion auf schuldhafte Pflichtverletzungen, wenn die einschlägigen Versicherungsbestimmungen fordern, daß die Betriebe bei versicherten Schadensfällen, die von ihren Mitarbeitern verursacht wurden, die materielle Verantwortlichkeit nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen prüfen und geltend machen. Eine sorgfältige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 252 ff. AGB ist vor allem deshalb erforderlich, weil die differenzierten Formen der Verantwortlichkeit des Betriebes nach Zivilrecht und nach Arbeitsrecht wie dargelegt nicht automatisch die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen nach sich ziehen. Bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit geht es sowohl um den Schutz des sozialistischen Eigentums als auch um die Wahrung der Rechte des Werktätigen. Dies erfordert, den arbeitsrechtlichen Schadensbegriff und die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit klar vom Schadensausgleich durch die Versicherung abzugrenzen, damit die unterschiedlichen Funktionen versicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verantwortlichkeit sowie ihr gemeinsames Anliegen durchgesetzt werden. Dabei ist vom Primat der Erziehungsfunktion der Verantwortlichkeit des Werktätigen auszugehen. Dies wird insbesondere bei fahrlässiger Schadenszufügung deutlich, wo in der Regel der entstandene Schaden der sich in der Zahlungsverpflichtung des Betriebes gegenüber dem Geschädigten ausdrückt (§ 261 Abs. 1 AGB)11 durch die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht voll gedeckt wird. Diese Situation erfordert, folgendes zu beachten: Bei der Aufdeckung der Ursachen des Schadens und bei der Prüfung und Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß §§ 252 ff. AGB sind hohe Verantwortung und Sorgfalt durchzusetzen. Unabhängig davon, ob der Schaden aus dem betrieblichen Fonds oder durch die Staatliche Versicherung abgedeckt wird, in jedem Falle schlägt er sich gesamtgesellschaftlich gesehen als Minderung des sozialistischen Eigentums nieder. Eine wirksame erzieherische und schadensvorbeugende Einwirkung auf den Schädiger ist vorrangig durch denjenigen zu gewährleisten, in dessen Verantwortungsbereich der Schaden entstanden ist. Es kann nicht in das subjektive Ermessen der Leiter gestellt werden, ob sie die materielle Verantwortlichkeit geltend machen oder nicht.15 Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der ma- 7 Vgl. Zlff. 3.2.2. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 des Staatlichen Vertragsgerichts (a. a. O.). , 8 Das wird besonders dann zutreffen, wenn der Arbeitsunfall auf spezifische Gefahrenquellen zurückzuführen Ist, die nicht durch Pflichtverletzungen verursacht wurden, so z. B. bei technischem Versagen, Materialermüdung oder ähnlichen Fällen. 9 So schließen die Versicherungsbestimmungen z. B. Schadenersatzleistungen aus, die auf Grund von Leitungsmängeln entstehen. Das würde entsprechend § 270 AGB auf jene Schäden zutreffen, die bei der Vorbereitung des Arbeitsvertrages, seiner Änderung oder Auflösung entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 2 der 1. DVÖ zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft). 10 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 378 f. 11 Vgl. VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversicherung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. n Nr. 57 S. 307) i. d. F. der 2. VO vom 28. November 1980 (GBl. I Nr. 36 S. 372); VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. n Nr. 101 S. 679). 12 Vgl. dazu S. Lörler, Das Staatshaftungsrecht und seine Anwendung, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 238, Potsdam-Babelsberg 1981, S. 70 ff. 13 Vgl. S. Lörler, a. a. O., S. 122 ff. 14 vgl-. OG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - OAK 22/84 - (NJ 1984, Heft 12, S. 507).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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