Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 88 (NJ DDR 1986, S. 88); 88 Neue Justiz 3/86 darf nicht dahin verstanden werden, „daß jede Seite erklären darf, sie beharre auf ihrem bislang eingenommenen Standpunkt und bestehe darauf, daß die Gegenpartei in vollem Umfang kapituliere. Eine solche Auffassung wäre mit dem Begriff ,Verhandlung“ unvereinbar“.36 Die Verpflichtung aller Staaten, jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegenüber anderen Staaten zu unterlassen, gilt auch in einem konkreten Verhandiungsprozeß. Sie kommt in Art. 52 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 196937 zum Ausdruck, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn sein Abschluß durch Androhung oder Anwendung von Gewalt zustande gekommen ist. Wenn diese und andere Grundprinzipien (z. B. auch das Interventionsverbot38) in den Beziehungen zwischen den Staaten verletzt werden, ist die Möglichkeit zu erfolgreichen Verhandlungen ernsthaft gestört. Neben den Grundprinzipien des Völkerrechts gibt es aus ihnen abgeleitete Prinzipien, z. B. im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Verträgen oder mit der Realisierung der in ihnen enthaltenen Verpflichtungen den Grundsatz, nach Treu und Glauben zu handeln.39 Auf dem Gebiet der Abrüstung erlangt das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit große Bedeutung.® Besonders der Grundsatz, daß Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen sind, also ehrlich, ohne Tricks, mit dem ernsthaften politischen Willen, die vereinbarten Ergebnisse zu erzielen und die Situation nicht zu verschärfen, ist besonders in der internationalen Judikatur im Zusammenhang mit der Regelung von Streitfällen hervorgehoben worden/*1 In der Prinzipiendeklaration wird in bezug auf das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung verlangt, daß die Staaten im Interesse der Erhaltung des Friedens „nach einer rechtzeitigen und gerechten Lösung“ suchen, also die Verhandlungen nicht ungebührlich verzögern sollen. Sie und auch dritte Staaten werden aufgefordert, „von jedweder Handlung abzusehen, die geeignet wäre, die Lage zu verschärfen, so daß die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet wird Internationale Streitigkeiten sollen auf der Grundlage der souveränen Gleichheit der Staaten beigelegt werden “.2 Diese sich auf das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung beziehenden Anforderungen an das Verhalten der Staaten in bezug auf Verhandlungen sind m. E. auch auf Verhandlungen zur Gestaltung der internationalen Zusammenarbeit überhaupt anwendbar. In der Staatenpraxis und in der Völkerrechtsliteratur ist eine Tendenz erkennbar, solche im Recht begründete Anforderungen an die Verhandlungsführung der Staaten immer weiter auszuarbeiten, weil ein bestimmtes Wohlverhalten im Interesse der zu regelnden Sache geboten ist. Das drückt sich auch in der Suche nach immer neuen Termini aus. die den Verhandlungsprozeß beschreiben, z. B. „effektive“ Verhandlungen ernsthafte“ Verhandlungen usw. Jedoch ist es schwierig, solche Anforderungen mit völkerrechtlichen Mitteln durchzusetzen. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. die Exaktheit der Regelung, der Grad der Intensität der Beziehungen der beteiligten Staaten, die Ausgewogenheit der Beziehungen u. a. m. Fehlt bei einem beteiligten Staat der politische Wille zu konstruktiver Zusammenarbeit, dann kann dieser nicht oder zumindest höchst selten allein mit juristischen Mitteln erzwungen werden, selbst wenn klare rechtliche Verpflichtungen verletzt wurden, die u. U. die Anwendung von Sanktionen gegenüber dem Rechtsverletzer zulassen. Die Verhandlungspflicht lebt wie jede Rechtsnorm im Völkerrecht von der Reziprozität der Interessen, der Rechte und Pflichten und deren Erfüllung. Aber gerade bei Verhandlungen, durch die ja erst bestimmte Verhaltensregeln für den konkreten Fall geschaffen werden sollen, ist das ernsthafte Bemühen aller beteiligten Staaten, ihr guter Wille unabdingbar. * Auch wenn man sich darüber klar ist, daß die stärksten Impulse für die friedliche internationale Zusammenarbeit und die friedliche Streitbeilegung nicht vom Völkerrecht, sondern vom politischen Willen der beteiligten Staaten ausgehen, besteht doch kein Grund, die rechtlichen Möglichkeiten, die völkerrechtliche Verhandlungspflichten bieten, geringzuschätzen. Im Falle der Streitbeilegüng besteht ohnehin eine Verpflichtung jedes Staates, durch Verhandlungen eine Einigung mit dem Streitgegner über die Regelung einer Sache im Interesse der Friedenssicherung herbeizuführen. Aber auch auf allen anderen Gebieten der internationalen Beziehungen gibt es für die Staateft die Möglichkeit, Verhandlungspflichten zu übernehmen, um auf diesem Wege Hindernisse auszuräumen und/oder eine konstruktive Zusammenarbeit für die Zukunft zu entwickeln. Außerdem sind die Staaten, wenn sie sich auf Verhandlungen einlassen, kraft des Völkerrechts in ihrem Verhalten, bestimmten konstruktiven Mindestforderungen unterworfen, damit der vereinbarte Verhandlungserfolg eintreten kann. Unbestreitbar ist aber, daß in einem allgemeinen Klima der internationalen Entspannung, unter den Bedingungen Vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen erfolgreicher verhandelt werden kann, gegenseitig vorteilhafte Regelungen schneller und umfangreicher erzielt werden können als in Zeiten der Spannungen und der Konfrontation. 36 Urteil des Schiedsgerichtshofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 26. Januar 1972, a. a. O., S. 344; vgl. auch D. B. Lewln, a. a. O., S.'95. 37 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 638 ff. 38 Vgl. dazu die Prlnzlplendeklaratlon (Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. Ö., S. 712). 39 Nach der Präambel der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (a. a. O.) gehen die Vertragsstaaten von der Erkenntnis aus, „daß die Prinzipien der freien Zustimmung und des guten Glaubens sowie das Prinzip .pacta sunt servanda* universell anerkannt sind“. 40 Vgl. dazu E. Oeser, „Das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“, NJ 1983, Heft 10, S. 390 ff. 41 So z. B. im Schiedsurteil zum Streitfall zwischen USA und Frankreich über Dienstleistungen im Luftverkehr vom 9. Dezember 1978, in: Reports of International Arbitral Awards, Bd. XVIII, S. 444. 42 Völkerrecht, Dokumente, Teil' 2, a. a. O., S. 712. KPD und Kriminal Wissenschaften VOLKMAR SCHÖNEBURG, Forschungsstudent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt- Universität Berlin Während die staatstheoretischen Auffassungen und Strategien der KPD bereits seit langem Gegenstand unserer staats- und rechtswissenschaftlichen Forschung sind, fehlt es noch an Untersuchungen zur Tätigkeit der KPD auf spezifisch rechtswissenschaftlichem Gebiet. Aus Anlaß des 100. Geburtstages von Ernst Thälmann soll deshalb gezeigt werden, welchen Aufgaben und Fragen sich die KPD auf dem Gebiet der Kriminalwissenschaften in den Jahren der Weimarer Republik zu stellen hatte. Dabei wird sichtbär, daß eine direkte Traditionslinie von der rechtspolitischen und rechtstheoretischen Arbeit der KPD zur Entwicklung der marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft und Kriminologie der DDR führt. Notwendigkeit rechtstheoretischer Arbeit der KPD Auch in bezug auf die Rechtswissenschaft gilt die Feststellung, „daß die Tätigkeit einer marxistisch-leninistischen Partei nicht nur Theorie bewahrt, verbreitet und anwendet, son- dern auch Theorie weiter- und neuentwickelt und damit Wissenschaftsentwicklung einschließt“.1 Bereits Friedrich Engels hatte hervorgehoben, daß in der deutschen Arbeiterbewegung der Kampf „nach seinen drei Seiten hin nach der theoretischen, der politischen und der praktisch-ökonomischen (Widerstand gegen die Kapitalisten) im Einklang und Zusammenhang und planmäßig geführt“ wird. Dabei betonte er die besondere Pflicht der Führer der Arbeiterbewegung, „sich über alle theoretischen Fragen mehr und mehr aufzuklären“ und „im Auge zu behalten, daß der, Sozialismus, seitdem er eine Wissenschaft geworden, auch wie eine Wissenschaft betrieben, d. h. studiert werden will“.36 37 38 39 40 41 42 1 2 Schon unmittelbar nach der Gründung der KPD hatten 1 P. Altner/H. Laltko, „KPD und Wissenschaftsentwicklung: Ansatzpunkte und Fragestellungen“, Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung 1985, Heft 1, S. 18. 2 F. Engels. „Ergänzung der Vorbemerkungen von 1870 zu .Der deutsche Bauernkrieg*“, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 18, Berlin 1962, S. 516 u. 517.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 88 (NJ DDR 1986, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 88 (NJ DDR 1986, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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