Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 85 (NJ DDR 1986, S. 85); Neue Justiz 3/86 85 sind, das die Staaten verpflichtet, ihre Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise zu regeln, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Verhandlungen haben sich für die Beilegung jeder Kategorie von internationalen Konflikten als nützlich erwiesen. Deshalb sieht Art. 33 der UN-Charta vor, daß bei Streitfällen, deren Fortdauer die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte, die Staaten eine Lösung vor allem durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl suchen sollen. Dieser Grundsatz ist beispielsweise auch in die UN-Seerechtskonvention vom 10. Dezember 1982 aufgenommen worden: Für jeden Streitfall, der über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieser Konvention entstehen könnte, ist in Art. 283 vorgesehen, daß „die Streitparteien unverzüglich in einen Meinungsaustausch über seine Lösung durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ein treten“ sollen.5* Es kann häufig beobachtet werden, daß die UN-Vollver-sammiung und der UN-Sicherheitsrat Staaten auf fordern, ihren Streit durch Verhandlungen zu regeln, und zwar sowohl vor als auch nach dem Ausbruch militärischer Auseinandersetzungen. iu Auch der Internationale Gerichtshof weist in zunehmendem Maße auf die Bedeutung direkter Verhandlungen zwischen streitenden Staaten hin.11 Jedoch zeigt die internationale Praxis, daß kaum allgemeine Normen existieren, die die Modalitäten der Verhandlungsprozedur enthalten, sondern daß diese vielmehr ad hoc durch die Parteien festgelegt werden. In Verhandlungen können die Staaten ihre Positionen direkt klären und sich über die Bedeutung des Streitfalles für ihre bilateralen Beziehungen klar werden. Sie können zu Kompromißlösungen finden und sich eventuell in bezug auf Teilfragen auf ein anderes Verfahren einigen. Verhandlungen sind ein einfaches und vertrauliches Mittel der Streitbeilegung, insbesondere in den Beziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlichen Gesellschaftsordnungen. Deshalb ist es ganz natürlich, daß die überwältigende Mehrheit aller internationalen Streitigkeiten auf dem Verhandlungswege geregelt wird.9 10 11 12 Es gibt bisher in keinem völkerrechtlichen Dokument eine Definition, was unter Verhandlungen als Mittel der friedlichen Streitbeilegung zu verstehen ist. Jedoch kann man gestützt auf die Staatenpraxis und die Völkerrechtsliteratur einige Merkmale herausarbeiten, die z. B. zur Verdeutlichung von Gemeinsamkeiten wie von Unterschieden in bezug auf Verhandlungen als Mittel zur Zusammenarbeit außerhalb der Streitregelung der Staaten dienen können. Solche Merkmale für Verhandlungen als Verfahren zur friedlichen Streitbeilegung sind m. E. folgende: a) Die beteiligten Staaten gehen bei Streitfällen aufeinander zu; sie handeln gemeinsam. b) Die beteiligten Staaten haben für Verhandlungen einen erkennbaren Gegenstand, nämlich den konkreten Streitfall, der auf verschiedenen Gebieten der internationalen Beziehungen angesiedelt sein kann. c) Das gemeinsame Interesse und Ziel der beteiligten Staaten ist die Regelung des Streitfalls im Rahmen des Völkerrechts. Ohne ein solches gemeinsames Interesse wären Verhandlungen sinnlos. d) Verhandlungen sind auf allen Ebenen und in allen Formen möglich. Sie können schriftlich oder mündlich sein, bilateral oder multilateral stattfinden. Verhandlungen als Mittel der allgemeinen Zusammenarbeit der Staaten Die allgemeine internationale Zusammenarbeit der Staaten ist viel umfassender als deren Zusammenwirken bei der Beilegung von Streitfällen. Sie ist im rechtlichen Sinne vor allem auf die Realisierung einer reibungslosen Kooperation zwischen den Beteiligten gerichtet. In Art. 1 Ziff. 3 der UN-Charta wird es als ein Ziel der Vereinten Nationen bezeichnet, „eine internationale Zusammenarbeit zu erreichen, um internationale Probleme 'wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion, zu fördern und zu stärken“. Die Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 197013 unterstreicht, daß die Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit der UN-Charta ein Prinzip des Völkerrechts ist; sie umschreibt zugleich bestimmte Bereiche, in denen diese Zusammenarbeit notwendig ist, und nennt hier an erster Stelle die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Aus dem breiteren Gegenstand des Prinzips der internationalen Zusammenarbeit ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Rolle der Verhandlungen der Staaten. Bei der allgemeinen Zusammenarbeit sind alle Staaten angesprochen, und es können alle in Art. 1 Ziff. 3 der UN-Charta sowie im entsprechenden Abschnitt der Prinzipiendeklaration genannten Bereiche der internationalen Beziehungen Gegenstand der Zusammenarbeit sein. Verhandlungen sind damit zur Gestaltung der allgemeinen internationalen Zusammenarbeit ein notwendiges Bindeglied, durch das die Partner und die Gegenstände erst bestimmbar werden. Besonders anschaulich wird dies in der o. g. Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Erklärung vom 8. Januar 1985, in der die Übereinstimmung über den Gegenstand und das Ziel künftiger Verhandlungen über nukleare und Weltraumwaffen niedergelegt ist. Die Staatenpraxis zeigt, daß Verhandlungen das Hauptmittel zur Gestaltung der Zusammenarbeit der Staaten sind. Dabei wird die Bezeichnung „Verhandlung“ als Oberbegriff für viele andere Bezeichnungen (Konferenz, Treffen, Beratung, Konsultation, Gespräch usw.) verwendet.14 15 Legt man die o. g. Merkmale für Verhandlungen als Mittel der friedlichen Streitbeilegung zugrunde, so kann man für die übrigen Verhandlungen etwa folgende Merkmale feststellen: a) Die beteiligten Staaten handeln gemeinsam. b) Die beteiligten Staaten legen den Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen des Völkerrechts (UN-Charta und Prinzipiendeklaration) erst fest. c) Das gemeinsame Interesse und Ziel der beteiligten Staaten ist darauf gerichtet, für die Zukunft eine konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen der Grundprinzipien des Völkerrechts zu entwickeln bzw. zu festigen. Die Erreichung des jeweiligen Verhandlungsziels ist immer Ausdruck dafür, daß sich jede Seite um Verständigung und Einigung bemüht und u. U. einzelne Positionen im Gesamtinteresse beider Seiten zurückgenommen hat. d) Verhandlungen sind durch verschiedene Staatsorgane auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Formen möglich. Die z. T. gemeinsamen, z. T. unterschiedlichen Merkmale beider Arten von Verhandlungen sind m. E. für ihre völkerrechtliche Wertung von Bedeutung. Völkerrechtliche Verhandlungspflicht der Staaten in bezug auf die friedliche Streitbeilegung Den Parteien eines Streitfalls steht es frei, Verhandlungen ebenso wie jedes andere Mittel der Streitbeilegung, z. B. die Schiedsgerichtsbarkeit, zu vereinbaren. Diese Freiheit der Wahl der Streitbeilegungsmittel ergibt sich aus Art. 33 der UN-Charta und aus der Prinzipiendeklaration. Gleichwohl schließt das Völkerrechtsprinzip der friedlichen Streitbeilegung eine minimale Verhandlungspflicht der Staaten ein, die im Unterschied zu Verhandlungen als Verfahren als Kontaktpflicht bezeichnet werden soll. Durch diese Kontaktpflicht der Streitparteien „sind ihre aus dem allgemein verbindlichen Völkerrecht folgende Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung und ihr Recht zur freien Wahl der Streitregelungsmittel miteinander verbunden. Dadurch wird Yerhindert, daß die freie Wahl der Mittel in eine Freiheit zur Nichtwahl eines Streitbeilegungsmittels umfunktioniert und so Art. 2 Ziff. 3 der UN-Charta zu einem zu nichts verpflichtenden Postulat degradiert wird“.*5 .Eine solche minimale Verhandlungspflicht, auf deren Grundlage die Staaten ihre Pflicht zur Friedenssicherung im Zusammenhang mit der Streitbeilegung erfüllen können, ist z. B. in Art. XI des Antarktis-Vertrages vom 1. Dezem- 9 UN-Doc. A/CONF. 62/122. 10 Vgl. z. B. zum Konflikt zwischen Argentinien und Großbritannien wegen der Falkland-Inseln die Resolutionen 2025 (XX) und 3160 (XXVIII) der Vollversammlung sowie die Resolution 502 des Sicherheitsrates vom 3. April 1982. 11 Vgl. z. B. das Urteil des IGH im Streit über den Nordsee-Kontinen-. talshelf vom 20. Februar 1969, in: I. C. J. Reports 1969, paras. 85, 86. 12 Gleichwohl gibt es Streitfälle, in denen die beteiligten Staaten in Verhandlungen keine Lösung finden. Dann kann der Streitfall u. U. den Charakter einer Friedensgefährdung annehmen. 13 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 709 ff. (S. 712 f). 14 Beispielsweise wird das Ergebnis der Verhandlungen der Jalta-Konferenz vom Februar 1945 offiziell als „Bericht über die Krimkonferenz“ bezeichnet, und das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 hat die amtliche Bezeichnung „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ (vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 91 ff. und S. 133 ff.). 15 Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 168.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 85 (NJ DDR 1986, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 85 (NJ DDR 1986, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die operative Entscheidungsfindung und das unverzügliche und richtige operativ-taktische Verhalten und Handeln mit der Sicherung der Transporte beauftragten Mitarbeiter, insbesondere für die Leiter der Transporte, ergeben.

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