Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 82 (NJ DDR 1986, S. 82); 82 Neue Justiz 3/86 der Vorsitzende des Ministerrates, Willi S t o p h, darauf hin, daß das Volumen der örtlichen Haushalte seit 1973 von 22,8 Mrd. M auf 44,5 Mrd. M anstieg, daß 98 Prozent aller Ausgaben des Staatshaushalts für die Volksbildung und rund drei Viertel der Ausgaben für das Gesundheits- und Sozialwesen und für die Kultur Bestandteile der örtlichen Haushalte sind und daß der Wohnungsbestand der DDR in Höhe von 220 Mrd. M von den örtlichen Staatsorganen verwaltet wird.8 Das macht die hohe und wachsende Verantwortung der 7 809 örtlichen Volksvertretungen -und ihrer 205 929 Abgeordneten9 ebenso deutlich wie die Tatsache, daß Rationalisierung und Intensivierung, Einführung neuer Techniken und wissenschaftlich-technischer Fortschritt auch in ihren infrastrukturellen Konsequenzen im örtlichen Bereich vorbereitet und beherrscht werden müssen. Hier erfolgt die bilduhgsmäßige Vorbereitung der Jugend, die Sicherung der Wohn-, Versor-gungs- und Kulturbedürfnisse, die Genehmigung künftiger Industriestandorte. Die Leitung der Landwirtschaft, die Einflußnahme auf die genossenschaftliche Demokratie liegt weitgehend in der Verantwortung der örtlichen Organe; wesentliche Teile des Einzelhandels, des Handwerks, der gewerblichen Dienstleistungen befinden sich in ihrer Regie. Aus diesen hier nur exemplarisch genannten Gründen hat W. Stoph die besonders wichtige Rolle einer lebensverbundenen sozialistischen Kommunalpolitik als Teil sozialistischer Staatspolitik und Demokratie betont: „Es geht vor allem darum, die zentrale staatliche Leitung und Planung noch zielgerichteter mit der örtlichen Initiative zu verbinden.“!9 11 Die wachsende Bedeutung der Kommunalpolitik K. G 1 ä ß mißt ihr Triebkraftwirkung zu1* ist ein Resultat der erfolgreichen Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik seit dem VIII. Parteitag der SED. Dadurch wurden die objektiven Bedingungen für die sozialistische Lebensweise entscheidend entwickelt, und es hat sich in gleichem Maße die Verantwortung der kommunalpolitischen Kräfte erhöht, die gewachsenen und wachsenden materiellen und ideellen Potenzen optimal im Interesse der Gesellschaft und der Bürger einzusetzen, die im örtlichen Bereich vorhandenen großen Leistungsreserven in demokratischer Weise zu erschließen und volkswirtschaftlich wirksam zu machen. Insofern ist für die Abgeordneten vor allem in den Kreisen, Städten und Gemeinden kommunalpolitisches Bewußtsein, Denken und Handeln, in dem Sinne unerläßlich12, wie es Egon K r e n z, Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees der SED, auf der staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz im Juni 1985 würdigte: „Kommunalpolitiker zu sein das ist eine besonders ehrenvolle Verpflichtung. Wird doch im kommunalen. Bereich unmittelbar sichtbar, wie die Probleme des Alltags im Sinne der Menschen gelöst werden und wie man sie direkt zu beeinflussen vermag. Hier wird jede Entscheidung sofort geprüft und hat sich ,vor Ort“ zu bewähren. Folgerichtig entwickeln sich in gut geführten Städten und Gemeinden Volksaussprache und Volksbewegung als eine sich wechselseitig bedingende Einheit.“13 14 15 Die höhere gesamtgesellschaftliche und kommunalpolitische Verantwortung der Abgeordneten der örtlichen Machtorgane bringt das neue GöV sowohl dadurch zum Ausdruck, daß es ihren Rechten und Pflichten ein eigenes Kapitel (III) widmet, als auch dadurch, daß die Regelungen weiter ausgebaut wurden, „die der Festigung der Autorität der Abgeordneten dienen und sie besser befähigen, sachkundig und direkt an der Lösung der staatlichen Aufgaben teilzunehmen“.1''* Formen der Abgeordnetentätigkeit Vervollkommnet wurden die Regelungen des GöV, in denen die Abgeordneten als Repräsentanten der politischen Macht des Volkes, des sozialistischen Staates gekennzeichnet sind. Dem dienen die prinzipiellen Feststellungen, daß sie ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates, zum Wohle des werktätigen Volkes zu erfüllen haben, daß sie verpflichtet sind, die Politik des sozialistischen Staates zu vertreten und die Verfassung und die Gesetze zu wahren, wie auch die Orientierung auf das konstruktive Miteinander von Volksvertretern und Staatsfunktionären (§ 15). Dem dienen aber auch weiterführende Regelungen, die auf ein wirksames Handeln der Abgeordneten orientieren und damit das Wesen der Volksvertretungen als arbeitende Körperschaften weiter ausprägen. So sollen alle Abgeordneten, soweit sie nicht Mitglieder des Rates sind, in Kommissionen der Volksvertretung gewählt werden und dort entsprechend den Festlegungen der Volksvertretung mitwirken (§§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Buchst, b). Damit wird nicht nur die Arbeit der Kommissionen als Or- gane der Volksvertretung weiter gestärkt, sondern es wird auch der langjährigen Erfahrung entsprochen, daß sich durch die Mitarbeit in einer Kommission die Wirksamkeit der Abgeordneten beträchtlich erweitert. Die Kommissionsarbeit ist eine unverzichtbare Seite sozialistischer Abgeordnetentätigkeit, denn hier wirken die Abgeordneten kollektiv zur Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung und kontrollieren ihre Verwirklichung in operativen Einsätzen „vor Ort“. Erstmalig haben die Abgeordnetengruppen eine gesetzliche Regelung gefunden (§ 16 Abs. 2 Buchst, e). In Auswertung der positiven Erfahrungen vergangener Jahre werden die Abgeordneten eines Wahlkreises oder eines Betriebes (das kann auch eine Genossenschaft oder eine Einrichtung, z. B. eine Universität, sein) berechtigt, sich in Abgeordnetengruppen oder anderen Formen organisierter Abgeordnetentätigkeit zu vereinen. Solche Zusammenschlüsse sollen der regelmäßigen Information (z. B. über die Eingabensituation im Wahlkreis durch den Rat, über die betriebliche Planerfüllung durch den Betriebsdirektor), dem Erfahrungsaustausch (z. B. über Formen der Rechenschaftslegung, Arbeit mit Eingaben der Wähler) und der Koordinierung (z. B. der Abstimmung der Wirkungsbereiche im Wahlkreis) dienen. Sie sollen die Wirksamkeit individueller Abgeordnetentätigkeit unterstützen und die Autorität des Volksvertreters festigen, indem sie die Effektivität seiner Arbeit erhöhen. Abgeordnetengruppen sind also weder zusätzliche Leitungsorgane, noch dürfen sie Gremien sein, die die Abgeordneten mit zusätzlichen Sitzungen belasten. Deshalb ist die gesetzliche Regelung sehr überlegt formuliert, wonach es das Recht und die Möglichkeit zur Bildung von Abgeordnetengruppen gibt, es aber den Abgeordneten eines Wahlkreises oder Betriebes überlassen bleibt, die definitive Entscheidung auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse ihrer Volksvertretung zu treffen.13 Dabei bleibt auch weiterhin die Empfehlung des Staatsrates der DDR zur Bildung und Tätigkeit von Abgeordnetengruppen vom 7. November 1980 beachtenswert.16 Wenn das Recht der Abgeordneten, auf den Tagungen der Volksvertretung Anfragen zu stellen (§ 16 Abs. 2 Buchst, b), ebenso wie ihr Recht, von den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden der Genossenschaften Auskünfte zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Buchst, c), präzisiert wurde, wenn die Informations- und Auskunftspflicht des Rates (§ 18 Abs. 2) bzw. der verantwortlichen Leiter von Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften (§ 18 Abs. 3) eine Neuregelung fand, so hat das zweifache Bedeutung: Erstens werden bewährte Formen der Abgeordnetentätigkeit entsprechend den gesammelten Erfahrungen fortgeführt, und die Abgeordneten werden darin bestärkt, diese Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Zweitens aber sind diese Regelungen unmißverständliche Forderungen an die Funktionäre und Mitarbeiter des Staatsapparates bzw. an die wirtschaftsleitenden Kräfte, die Abgeordneten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, ihre Autorität als gewählte Vertreter des Volkes im dienstlichen und persönlichen Verhalten zu respektieren. Davon muß auch die Verantwortung des Rates und der von ihm beauftragten bzw. gewonnenen Kräfte für die Weiterbildung der Abgeordneten (§ 18 Abs. 2) bestimmt sein. Um Formalismus und Unterforderung der Abgeordneten auszuschließen, muß der Rat der Tatsache Rechnung tragen, daß etwa die Hälfte der Abgeordneten schon in der 2. oder 3. Wahlperiode ihre Funktion ausübt, also beträchtliche Erfahrungen besitzt, und daß nahezu die Hälfte aller Abgeordneten örtlicher Volksvertretungen über Hoch- bzw. Fachschulbildung verfügt.17 Das erfordert flexible und teilweise dif- 8 Vgl-, W. Stoph, „Unsere sozialistische Demokratie ist Quelle für immer neue Initiativen“, in: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, Heft 4, 8. Wahlperiode, Berlin 1985, S. 15 ff. 9 Zahlenangaben bei: S. Petzold, Zum Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen, Berlin 1985, S. 74. Die große Mehrheit, nämlich 202 757 Abgeordnete, sind Mitglieder der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen bzw. Gemeindevertretungen. 10 w. stoph, a. a. O., S. 7. 11 Vgl. K. Gläß, „Zur Triebkraftwirkung sozialistischer Kommunalpolitik“, Staat und Recht 1985, Heft 9, S. 747 ff. 12 Aber natürlich auch für die Mitglieder der Volkskammer und der Bezirkstage, denn auch ihr Wirken im Wahlkreis, also in den Kreisen, Städten und Gemeinden, muß den konkreten kommunalpolitischen Aspekten Rechnung tragen. 13 E. Krenz, Staat und Recht bei der weiteren Entfaltung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1985, S. 50. 14 K. Heuer, a. a. O., S. 352. 15 Vgl. auch K. Gläß, „Höhere Anforderungen an Tagungen, Organe und Abgeordnete der örtlichen Volksvertretungen“, NJ 1985, Heft 10, S. 413. 16 Veröffentlicht in: Arbeitsgrundlagen für Abgeordnete der örtlichen Volksvertretungen, Berlin 1984, S. 84 ff. 17 Vgl. die Angaben bei S. Petzold, a. a. O., S. 74.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 82 (NJ DDR 1986, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 82 (NJ DDR 1986, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Befähigung der praxisverbunden und -bezogen erfolgt und der Individualität der Rechnung trägt. Jeder Schematismus und jede Routine sind daher konsequent zu bekämpfen.

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