Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 8 (NJ DDR 1986, S. 8); 8 Neue Justiz 1/86 (VKSK) oder die Nutzung von Erholungsflächen innerhalb von Komplexstandorten durch Bürgergemeinschaften werden vom sozialistischen Staat vorrangig gefördert. Sie gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen sinnvoller und körperlich aktiver gärtnerischer und züchterischer Freizeittätigkeit nutzen die mehr als 1,3 Millionen Mitglieder des VKSK die ihnen überlassenen Bodenflächen zur Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten und leisten damit zugleich einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung. Die Bestimmungen des ZGB bilden die Grundlage zur Gestaltung der bodenrechtlichen Seite all dieser gesellschaftlichen Beziehungen. Die erstmals mit dem ZGB eingeführte Regelung, den Vertrag über die Bodennutzung grundsätzlich unbefristet abzuschließen, und die Tatsache, daß, wenn auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus, ein Bungalow oder eine sonstige Baulichkeit für Erholungszwecke errichtet wurde, daran unabhängig vom Eigentum am Boden persönliches Eigentum begründet werden kann sowie der umfassende Kündigungsschutz des Nutzungsberechtigten entsprechen den Interessen und Bedürfnissen der Bürger. Das ist Ausdruck der staatlichen Förderung der Erholung und Freizeitgestaltung der Bürger und hat sich in der Praxis vollauf bewährt. Schutz des sozialistischen Eigentums, des persönlichen Eigentums und weiterer Rechte der Bürger Die im ZGB getroffenen Regelungen über das sozialistische Eigentum (§§ 17 ff.) dienen als Orientierung für ein aktives, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechendes Handeln der Bürger und ihrer Kollektive in den Betrieben und Wohngebieten.3 Die in der Massenbewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit erreichten Ergebnisse zeugen davon, daß die Werktätigen große Anstrengungen zum Schutz und zur Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums unternehmen. Mit Konsequenz ist dieser Kampf zur Einhaltung der Ordnung beim Umgang mit sozialistischem' Eigentum weiterzuführen. Gleichermaßen wird ein verantwortungsbewußtes Verhalten gefördert, das den Schutz von Leben und Gesundheit, die Achtung des persönlichen Eigentums der Bürger sowie die Respektierung aller weiteren Rechte und Pflichten umfaßt (u. a. §§ 323 ff.). Grundlegend für das gesamte Zivilrecht ist der Gedanke der Schadensvorbeugung und Schadensverhütung. Die Verpflichtung aller Bürger und Betriebe, vorbeugend und schadensverhütend tätig zu werden und durch umsichtiges, verantwortungsbewußtes Handeln sich und die Gesellschaft vor Schaden zu bewahren, bestimmt in zunehmendem Maße das Handeln der Werktätigen. Der Verhütung von Schäden und der Abwehr von Gefahren dient die Regelung des ZGB, nach der Bürgern, die verantwortungsbewußt im Interesse der Gesellschaft handeln, alle eingetretenen Nachteile aus gesellschaftlichen Fonds ersetzt werden (§ 326). Alle staatlichen Organe und insbesondere die Gerichte sind verpflichtet, die Bürger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Bestandteil des Schutzes des sozialistischen Eigentums und der Rechte der Bürger ist auch die zügige und konsequente Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Durch die Rechtsprechung und Rechtserläuterung leisten die Gerichte einen bedeutenden Beitrag zur Förderung des aktiven Handelns der Bürger und ihrer Kollektive zum Schutz des sozialistischen Eigentums und seiner planmäßigen Nutzung und Mehrung sowie zur Schadensverhütung und schnellen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Als positiv erweist sich für durch Straftaten Geschädigte, daß sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen können. Gegenwärtig wird dadurch bereits in ca. 80 Prozent aller Schadenersatzanträge abschließend im Strafverfahren entschieden. In den anderen Fällen erfolgt eine Verweisung an die Zivilkammer. Immer mehr an Bedeutung gewinnt die Aufgabe der Gerichte, im Zusammenhang mit der auszusprechenden Verpflichtung zum Schadenersatz auf den Rechtsverletzer erzieherisch Einfluß zu nehmen und mit dem Verfahren darauf hinzuwirken, daß die Ursachen und evtl, begünstigende Bedingungen der Rechtsverletzung erkannt und beseitigt werden. Das erfordert u. a. Erfahrungen der Gerichte aus der Rechtsprechung dazu nutzen, den Kampf der Werktätigen in den Betrieben zur weiteren Erhöhung der Verantwortung und zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit beim Umgang mit dem sozialistischen Eigentum zu unterstützen, insbesondere durch differenzierte Mitwirkung der Kollektive in Verfahren, durch Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit und gezielte Verfahrensauswertung, verstärkte Einflußnahme auf Rechtsträger und Nutzer von Volkseigentum zur exakten und pünktlichen Kontrolle der sich aus der Inanspruchnahme gesellschaftlicher Fonds ergebenden Verpflichtungen und zu deren ordnungsgemäßer Durchsetzung, erforderlichenfalls im Wege der Vollstrek-kung. Wirksamer Beitrag der Gerichte und Staatlichen Notariate zur Durchsetzung des Zivilrechts Die Gerichte und Staatlichen Notariate sind ein wichtiger Garant der Rechtssicherheit und der strikten Wahrung der Gesetzlichkeit. Für beide Organe wurden mit Inkrafttreten des ZGB auch neue Rechtsgrundlagen für ihre Tätigkeit erlassen, die Zivilprozeßordnung (ZPO) vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) und das Notariatsgesetz (NG) vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 93). Mit der ZPO wurde ein einheitliches Verfahrensrecht für alle zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten geschaffen. Sie ist ebenso wie das materielle Recht durch leichte Überschaubarkeit des Verfahrensablaufs und durch wirksame Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gekennzeichnet. Der erleichterte Zugang der Bürger zum Gericht wird durch jährlich ca. 500 000 kostenlose Rechtsauskünfte und durch die ebenfalls kostenlose Inanspruchnahme der Rechtsantragstellen unterstützt. Dies führte jedoch nicht etwa zu einer Anhäufung konfliktreicher Verfahren, sondern im Geigenteil dazu, daß ca. 2/3 der Konfliktfälle nach Klärung des Sachverhalts und nach Erläuterung der Rechtslage durch die Prozeßparteien im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Die Mehrheit anhängiger Zivilrechtsstreite endet durch Einigung der Prozeßparteien oder durch Klagerücknahme. Nur etwa jeder 5. Zivilrechtsstreit endet derzeitig mit einem Urteil. Durch ihre bindende Wirkung enthalten die Urteile vielfach nicht nur Verhaltensanforderungen an die betreffenden Prozeßparteien, sondern darüber hinaus auch allgemeinverbindliche Orientierungen für die Gestaltung der Zivilrechtsbeziehungen der Bürger und Betriebe in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen. Sie üben damit auch Anleitungsfunktion über die entschiedenen Prozesse hinaus aus. Gestützt auf die neue ZPO werden von den Gerichten der DDR seit Jahren die Zivilverfahren zu 80 Prozent innerhalb einer Frist von 3 Monaten beendet. Das ist eine Erledigungsdauer, die auch international beachtlich ist. Nicht selten dauern z. B. in kapitalistischen Ländern Westeuropas Zivilprozesse mehrere Jahre, was für die Beteiligten praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Einschätzung gerechtfertigt, daß sich auch die Bestimmungen der ZPO in der Praxis bewähren und den Anforderungen an eine rationelle und wirksame Verfahrensgestaltung grundsätzlich gerecht werden. Im Verhältnis zu den millionenfachen Zivilrechtsverträgen, die täglich abgeschlossen werden, ist die Zahl der gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Zivilrechtsstreitigkeiten außerordentlich gering. Die zahlenmäßige Zunahme der Verfahren von 38 409 (1975) auf 53 020 (1984) ist in erster Linie auf die quantitative Zunahme der Zahl von Zivilrechtsverträgen auf allen Lebensgebieten als Widerspiegelung des wachsenden Lebensstandards zurückzuführen. Sie ist ein Ausdruck dafür, daß die Bürger ihre Rechte kennen und auch durchsetzen. Auch verstärkte Rechtserläuterungen und gezielte Rechtspropaganda tragen dazu bei, daß sich das Rechtsbewußtsein der Bürger erhöht und Rechtsverletzungen nicht hingenommen werden. Diese Entwicklung zeigt zugleich, daß sich das Vertrauensverhältnis der Bürger zur sozialistischen Staats- und Rechtsordnung gefestigt hat. Auf der Grundlage des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte (GGG) vom 25. März 1982 leisten auch die Schiedskommissionen einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des Zivilrechts. Jährlich werden von ihnen etwa 5 500 Konflikte beigelegt, die sich insbesondere aus dem Zusammenleben der Bürger in Haus- und Wohngemeinschaften ergeben. Hauptformen der Beendigung dieser Konflikte sind Einigungen und Aussprachen vor Ort mit den Beteiligten. Durch ihr unmittelbares Wirken in den Lebensbereichen der Bürger tragen sie zur Förderung sozialistischer Verhaltensweisen und zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Wohngebieten bei. Nahezu 460 000 Notariatsverfahren werden jährlich auf der 3 Vgl. dazu W. Strasberg, „Ökonomie und Fragen der Verwirklichung des Zivilgesetzbuches“, Staat und Recht 1984, Heft 10, S. 810 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 8 (NJ DDR 1986, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 8 (NJ DDR 1986, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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