Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 74 (NJ DDR 1986, S. 74); 74 Neue Justiz 2/86 Vergleichbar mit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Verklagten ist die Verantwortlichkeit eines Kommissionshändlers gemäß § 11 KommissionshandelsVO vom 26. Mai 1966 (GBl. II Nr. 68 S. 429) geregelt. Der Kommissionshändler, der im eigenen Namen Kommissionsware verkauft, die nach § 4 Abs. 2 KommissionshandelsVO ebenso wie die Erlöse sozialistisches Eigentum bleibt, wird von der Verantwortlichkeit nur befreit, wenn er nachweist, daß die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung von Verpflichtungen zur Erlösabrechnung durch Umstände bedingt ist, die er nicht abwenden konnte. CHRISTA SEIFERT, Richter am Obersten Gericht §§ 39 Abs. 2, 70 Abs. 1 ZPO; §§ 35 Abs. 1, 41 der Postordnung. Wird bei der Überprüfung einer Postzustellungsurkunde festgestellt, daß diese vom Postzusteller fehlerhaft ausgefüllt wurde (hier: unrichtige Bestätigung, daß der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag vermerkt wurde), dann ist nicht auszuschließen, daß die Aushändigung der Postzustellungsurkunde auch noch andere vom Adressaten behauptete Mängel aufweist, die dessen prozessuale Rechte beeinträchtigen können (hier: Verhinderung des rechtzeitigen Einspruchs gegen eine gerichtliche Zahlungsaufforderung mit der Folge eines Antrags auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis). I BG Suhl, Beschluß vom 9. Oktober 1984 BZR 34/84. Das Kreisgerächt hat den Antrag des Verklagten auf Befreiung von den Folgen der Versäumnis der Einspruchsfrist gegen eine gerichtliche Zahlungsaufforderung abgelehnt und den Einspruch als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der Postzustellungsurkunde und der Mitteilung des Hauptpostamtes O. sei die gerichtliche Zahlungsaufforderung am 16. September 1983 ordnungsgemäß über den Hausbriefkasten zugestellt worden. Der Verklagte habe zwar nachgewiesen, daß auf dem Briefumschlag das Datum der Aushändigung nicht vermerkt worden sei. Darauf komme es jedoch nicht an, weil das in der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum der Aushändigung für die Berechnung der Frist maßgebend sei. Der erst am 5. Dezember 1983 eingegangene Einspruch sei daher unzulässig. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Verklagte hatte dem Kreisgericht ein Schreiben des Hauptpostamtes O. vorgelegt. Darin wird bestätigt, daß der Verklagte dort am 30. November 1983 vorgesprochen und erklärt hatte, er habe den Brief mit der gerichtlichen Zahlungsaufforderung erst am 25. oder 26. November 1983 in seinem Hausbriefkasten vorgefunden, und daß auf dem Briefumschlag das Zustellungsdatum nicht angegeben ist. Letzteres ergibt sich auch aus der Ablichtung dieses Briefumschlags, der sich bei den Akten befindet. Danach steht fest, daß die Aushändigung dieser Briefsendung nicht § 39 Abs. 2 ZPO und § 35 Abs. 1 der AO über den Postdienst Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236) entsprechend vorgenommen wurde. Nach diesen Vorschriften ist der Tag der Aushändigung auf dem Brief zu vermerken. Damit soll eine exakte Information des Empfängers erreicht werden, die es ihm z. B. ermöglicht, für ihn bedeutsame Fristen selbst zu berechnen. Das Kreisgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Beurkundung durch die Zustellungsurkunde nachgewiesen wird. Das schließt jedoch nicht aus, den Inhalt der Zustellungsurkunde genau nachzuprüfen und ggf. im Zusammenhang mit anderen Umständen zu bewerten. Im vorliegenden Fall gibt die Zustellungsurkunde zumindest insoweit den tatsächlichen Vorgang nicht zutreffend wieder, als der Postzusteller mit seiner Unterschrift bestätigte, daß er den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag vermerkt habe. Bei einer solchen Arbeitsweise ist es nicht ausgeschlossen, daß die Aushändigung auch andere Mängel hatte, die sich nunmehr nach Ablauf einer längeren Zeit auch beim Hauptpostamt O. nicht mehr feststellen lassen. Der Senat sieht daher die Voraussetzungen für die Be- freiung von den Folgen der Fristversäumnis nach § 70 ZPO (unverschuldete Versäumnis der Frist) als gegeben an. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, die beantragte Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu erteilen und die Sache an das Kreisgericht zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zurückzugeben. II BG Suhl, Beschluß (Gerichtskritik) vom 9. Oktober 1984 BZR 34/84. Das Bezirksgericht hat an der Arbeitsweise der Deutschen Post, Hauptpostamt O., wegen Verletzung der Bestimmungen über die Aushändigung einer Briefsendung mit Zustellungsurkunde Gerichtskritik geübt. Aus der Begründung: Das Hauptpostamt O. hatte dem Verklagten eine Briefsendung mit der Zusatzleistung „Zustellungsurkunde“ nach §§ 35, 41 Abs. 1 der AO über den Postdienst Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236) unter Beurkundung auszuhändigen. Die Aushändigung geschah nach der mit dem Namen „St.“ unterschriebenen Postzustellungsurkunde am 16. September 1983 über Hausbriefkasten (§ 42 der Postordnung). Wie sich im Verfahren herausstellte, ist bei der Aushändigung entgegen § 35 der Postordnung der Tag der Aushändigung nicht auf dem Brief vermerkt worden. Da auf der Postzustellungsurkunde der entsprechende vorgedruckte Satz „Den Tag der Zustellung habe ich auf dem zugestellten Brief vermerkt“ nicht gestrichen wurde, ist diese Urkunde zumindest insoweit unrichtig. Dies führte im Zusammenhang mit anderen Umständen dazu, daß sich auch Zweifel an der Richtigkeit des übrigen Inhalts der Postzustellungsurkunde nicht ausschließen ließen, was erhebliche Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren hatte. Wegen dieser Rechtsverletzung war nach § 19 Abs. 1 GVG durch Beschluß Kritik an der Arbeitsweise des Hauptpostamtes O. zu üben. Es wird erwartet, daß der Leiter des Hauptpostamtes den Mitarbeitern die möglichen Auswirkungen solcher Pflichtverletzungen bewußt macht. Die Mitarbeiter werden insbesondere auf die Bedeutung des Vermerks des Datums der Zustellung (Aushändigung) auf dem Brief nach § 35 Abs. 1 Satz 3 der Postordnung hinzuweisen sein. Nur wenn auch diese Vorschrift genau eingehalten wird, ist es dem Empfänger der Briefsendung möglich, seine prozessualen Rechte im Gerichtsverfahren ordnungsgemäß zu wahren. Die Verletzung dieser Bestimmung kann dem Empfänger des Briefes erhebliche Nachteile bringen. Anmerkung: Der heiter des Hauptpostamtes hat die Gerichtskritik in vollem Umfang anerkannt und folgendes veranlaßt: 1. Die Gerichtskritik wurde im gesamten Postzusteller-kollektiv gründlich ausgewertet. 2. Die Mitarbeiterin, deren fehlerhafte Arbeitsweise Anlaß für die Gerichtskritik war, wurde disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. 3. Für alle im Zustelldienst tätigen Mitarbeiter finden regelmäßige Schulungen über die Postordnung statt: D. Red. Strafrecht * 1 §§ 33 Abs. 3, 49 Abs. 1,115 StGB. 1. Die Pflicht zur Wiedergutmachung des Schadens ist so zu gestalten, daß sie den Strafencharakter der Verurteilung auf Bewährung zum Ausdruck bringt und für den Verurteilten eine echte Bewährungssituation schafft. Läßt sich der Grundsatz der sofortigen Wiedergutmachung wegen der Schadenshöhe und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten nicht verwirklichen, sind solche Zahlungsfristen festzulegen, die von ihm zusätzliche Anstrengungen erfordern und erhebliche Einschränkungen voraussetzen. 2. Zum Ausspruch einer Zusatzgeldstrafe bei Bewährungsverurteilungen wegen Körperverletzungen, die im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch begangen wurden. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 24. Juni 1985 BSK 4/85.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 74 (NJ DDR 1986, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 74 (NJ DDR 1986, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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