Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 73 (NJ DDR 1986, S. 73); Neue Justiz 2/86 73 lung gemäß § 157 Abs. 3 ZPO entscheiden, wenn es sich um Sachverhalte handelt, bei denen auch eine Klage nach § 28 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Das trifft hinsichtlich der vom Kläger in der Berufung vorgetragenen 16 verschiedenen Vorfälle für vertragsstörendes Verhalten der Verklagten, die sich zum Teil wiederholt haben sollen, nicht zu. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist auch nicht von vornherein ohne mündliche Verhandlung einschätzbar, daß die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger unterstellt die detailliert vorgetragenen Verhaltensweisen der Verklagten oder ihrer Familienangehörigen keine erhebliche Vertragsstörungen d. S. des § 314 Abs. 3 ZGB darstellen. Die gemeinsame Nutzung des Grundstücks erfordert von beiden beteiligten Vertragspartnern besondere gegenseitige Rücksichtnahme, Unterlassung störenden Verhaltens gegenüber dem Mitnutzer und entsprechende Einwirkung auf Familienangehörige. Darauf hatte das Kreisgeiricht bereits zutreffend hingewiesen. Bei den Anforderungen an das vertragsgemäße Verhalten der Verklagten kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihr Interesse an der Mitnutzung des Grundstücks des Klägers sich vor allem aus der aktiven Ausübung des Wassersports und der Möglichkeit zur Erholung in Wassernähe ergibt, während ihnen für weitere Erholung u. a. auch für Feiern der erwachsenen Kinder der Verklagten, die durchaus geeignet sein können, die Interessen der Mitnutzer und der Mitbewohner des Hauses erheblich zu beeinträchtigen das eigene, in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstück zur Verfügung steht. Uber die Berufung des Klägers hätte somit nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden dürfen. § 48 ZGB. Zur rechtlichen Beurteilung eines Vertrags, durch den sich ein Bürger verpflichtet, für einen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzukaufen. BG Neubrandenburg, Urteil vom 12. Juli 1984 BZB 7/84. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Vertrag vom 14. November 1980 über den Aufkauf von Hühnereiern, Schlachtgeflügel, Kaninchen und Bienenhonig. Danach war die Verklagte als gewerblicher Provisionsvertreter für den Kläger, den VEB G., in der Gemeinde P. tätig. Sie hat eigenverantwortlich Hühnereier und die obengenannten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgekauft und die für die Ablieferung von Eiern vorgesehenen Futtermittel an die Ablieferer verkauft. In § 6 des Vertrags sind die Bezahlung der aufgekauften Produkte, die Bereitstellung der Bargeldvorschüsse an den Aufkäufer, der Umgang mit diesem Bargeld sowie die Verantwortlichkeit des Aufkäufers geregelt. Nach § 6 Ziff. 4 ist der Aufkäufer für entstandene Verluste an den ihm übergebenen Bargeldmitteln des VEB G. (Bargeldvorschuß) voll verantwortlich; er haftet mit seinem persönlichen Vermögen. Für die Aufkauftätigkeit zahlt der VEB G. eine Provision und für die Verteilung der Futtermittel eine Handelsspanne; die Beträge sind ebenfalls vertraglich vereinbart. Bei einer Kassenkontrolle wurde bei der Verklagten eine Minusdifferenz festgestellt. Da die Verklagte nicht bereit war, den Minusbetrag zu erstatten, hat der Kläger beantragt, die Verklagte zur Zahlung der Minusdifferenz zu verurteilen. Das hat das Kreisgericht getan. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei nicht bereit, Schadenersatz zu leisten, weil sie den Fehlbetrag nicht verschuldet habe. Der Kläger hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Auf der Grundlage des vorliegenden Beweisergebnisses muß davon ausgegangen werden, daß die Verklagte bei ihrer Tätigkeit als Aufkäufer auf Provisionsbasis einen Fehlbetrag verursacht hat. Die vorgenommenen umfassenden Überprüfungen schließen aus, daß es sich dabei um Verrechnungs-differenzen handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Verklagte durch Verletzung von Pflichten aus dem Ver- trag Verluste an den ihr übergebenen Bargeldmitteln des Klägers verursacht hat. Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ist sie dafür voll verantwortlich und ersatzpflichtig. Das ergibt sich aus § 6 Zifl 4 des Vertrags. Ein Verschulden braucht nicht vorzuliegen und nachgewiesen zu werden. Insoweit geht die Verklagte in ihrem Vorbringen von einer fehlerhaften Rechtsauffassung aus. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzforderung bildet der abgeschlossene Vertrag. Es handelt sich dabei um ein Vertragsverhältnis, das im ZGB zwar nicht besonders geregelt ist, für das aber nach § 48 Abs. 1 ZGB die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten. Die Prozeßparteien konnten in einem solchen Vertrag auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit für eingetretene Schäden eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung treffen (§45 Abs. 3 ZGB). Hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes sind gemäß § 93 ZGB die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden anzuwenden (§§ 330 ff. ZGB). Das Kreisgericht hat somit zutreffend auf der richtigen gesetzlichen Grundlage dem Schadenersatzantrag des Klägers entsprochen. Anmerkung: Dem Urteil des Bezirksgerichts kann nur im Ergebnis zugestimmt werden. Der im vorliegenden Fall eine Rolle spielende Vertrag berechtigte und verpflichtete die Verklagte, im Auftrag und für Rechnung des Klägers gegen Zählung einer Provision Geschäfte abzuschließen: landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzukaufen und Futtergetreide zu verkaufen. Dabei oblagen ihr bestimmte Sorgfaltspflichten, deren Verletzung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des ZGB zur Folge hatte. Nach § 6 des Vertrags war der Kläger berechtigt, von der Verklagten ständig Rechenschaft über die ihr anverträuten Werte zu fordern. Hieraus ergab sich ihre Pflicht, den Verbleib der finanziellen Mittel, des gelieferten Futtergetreides und der aufgekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse dem Kläger auf Verlangen nachzuweisen. Die Verklagte ist ihrer vertraglichen Rechenschafts- und Abrechnungspflicht in Höhe des Fehlbetrags nicht nachgekommen. Hierin liegt ihre Pflichtverletzung, für die sie dem Kläger nach dem Vertrag i. V. m. §§ 82 Abs. 1, 93, 330 ff. ZGB einzustehen hat. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht keine Veranlassung anzunehmen, daß der Fehlbetrag durch Umstände eingetreten ist, die die Verklagte von der Verpflichtung zum Schadenersatz befreien könnten (§333 Abs. 1 ZGB). Dem Bezirksgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Kläger das Verschulden der Verklagten für entstandene Fehlbeträge nicht nachzuweisen braucht. Bei der Art der eigenverantwortlichen Auf- und Verkaufstätigkeit der Verklagten ist ein solcher Nachweis auch kaum möglich. Das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht, daß die Verklagte ohne Verschulden Schadenersatz zu leisten hat. Die vertragliche Vereinbarung ist auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Da die Verklagte sich nicht von der Verantwortlichkeit befreien kann, besteht vielmehr nach §§ 330 Abs. 1, 333 Abs. 1 ZGB die Vermutung, daß sie den durch objektive Pflichtverletzung rechtswidrig verursachten Schaden auch schuldhaft verursacht hat (vgl. ZGB-Kommen-tar, Berlin 1985, Anm. 1 zu § 333 [S. 389J). Ähnlich ist die Regelung des § 262 Abs. 3 AGB. Hiernach gilt ein Schaden gemäß § 262 Abs. 1 Buchst, a) und b) als vom Werktätigen fahrlässig verursacht, wenn der Betrieb nachgewiesen hat, daß er den Werktätigen ordnungsgemäß belehrt und seinerseits alle Voraussetzungen zur Verhinderung des Schadens erfüllt hat, nur der Werktätige Zugang zu den ihm anvertrauten Werten hatte und der Schaden nicht durch andere Umstände eingetreten sein kann. Solche anderen Umstände müssen in der Regel dann nicht näher erörtert und geprüft werden, wenn es dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt (vgl. OG, Urteil vom 18. Dezember 1981 OAK 31/81 - NJ 1982, Heft 3, S. 133).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 73 (NJ DDR 1986, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 73 (NJ DDR 1986, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X