Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 72 (NJ DDR 1986, S. 72); 72 Neue Justiz 2/86 dem auf seinen Antrag nach § 133 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 ZPO vor der Kammer für Zivilrecht durchzuführenden Verfahren widerlegbar (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 462, 492). Ihrem Inhalt nach handelt es sich bei dem von dem Dritten einzuleitenden Verfahren um eine Klage, mit der angestrebt wird, eine angeordnete Vollstreckung aufzuheben und neue Bedingungen zu schaffen, unter denen eine weitere Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand (hier: in das Motorkajütboot) ausgeschlossen ist. Das Kreisgericht ist somit richtig davon ausgegangen, daß über den von der Antragstellerin gestellten Antrag von der Kammer für Zivilrecht zu entscheiden ist, die zu überprüfen hat, ob an dem Motorkajütboot ein Recht besteht, das die Pfändung wegen Forderungen gegen die Schuldnerin ausschließt. In diesem Verfahren sind alle Bestimmungen der ZPO über die Sachaufklärung und Beweiswürdigung anzuwenden; es ist also der gesamte für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts liegen demnach keine gesetzlichen Voraussetzungen vor, um von der Antragstellerin zu fordern, eine gesonderte Feststellungsklage nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu erheben. Die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts hätte zudem eine weitere Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens zu Lasten des Gläubigers zur Folge, während im Verfahren nach § 133 ZPO Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung zügig überprüft werden können. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 133 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 ZPO aufzuheben. Das Kreisgericht hat die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt und ist insbesondere unter Berücksichtigung der Darstellung der Eheleute F. (der Schuldnerin und ihres Ehemannes) im Ehescheidungsverfahren zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß Voraussetzungen, um die Vollstreckung in das Motorboot für unzulässig zu erklären, nicht vorliegen. Der Nachweis, daß das Motorkajütboot ihr Eigentum ist, konnte von der Antragstellerin nicht geführt werden. Noch im Mai 1982, etwa zwei Monate, nachdem die Urkunde vom 13. März 1982 über die Schenkung ausgestellt worden war, sind die Eltern der Antragstellerin, die Eheleute F., während des Ehescheidungsverfahrens davon ausgegangen, daß das Motorkajütboot zum ehelichen Vermögen gehört. Es sollte nach den damaligen Vorstellungen bei der Vermögensverteilung dem Ehemann verbleiben. Diese Erklärungen können durch seine Aussage als Zeuge im Termin vom 23. Januar 1984, er habe an die Schenkung nicht gedacht, nicht entkräftet werden. Es ist somit zu bezweifeln, daß die behauptete Schenkung wirklich erfolgt ist. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnten auch daraus keine Rechte abgeleitet werden. Das ergibt sich aus folgendem: v Da sowohl der Antragstellerin als auch ihren Eltern etwa seit Oktober 1981 bekannt war, daß der Antragsgegnerin hohe Schadenersatzforderungen gegen die Mutter der Antragstellerin zustehen, würde es zu einer erheblichen Benachteiligung der Interessen der Antragsgegnerin geführt haben, wenn im März 1982 aus dem ehelichen Vermögen ein wertvoller Gegenstand verschenkt worden wäre. Eine derartige Vermögensverfügung wäre mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar. Sie wäre demzufolge gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig. Im Wege der Selbstentscheidung war daher nach §§ 159 Abs. 3, 156 Abs.' 1 ZPO die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichts als unbegründet abzuweisen. §§ 154 Abs. 2, 157 Abs. 3, 28 Abs. 3 ZPO. Werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorgetragen, so kann das Berufungsgericht ausnahmsweise nur dann darüber sachlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß gemäß § 157 Abs. 3 ZPO entscheiden, wenn es sich um Sachverhalte handelt, bei denen auch, in erster Instanz die Klage nach § 28 Abs. 3 ZPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen wäre. OG, Urteil vom 12. Februar 1985 2 OZK 1/85. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dem der Kläger mit seiner Familie wohnt. An den Hof des Wohnhauses schließt sich eine Garten- und Wiesenfläche von etwa 450 m2 an, die unmittelbar an einem See liegt. An dem ca. 17 m langen Ufer befinden sich ein Pavillon und ein Bootssteg. Nach einer vertraglichen Vereinbarung mit der Voreigentümerin des Grundstücks nutzen die Verklagten seit etwa 1969 die Uferzone mit. Sie haben den Bootssteg errichtet, dessen Mitbenutzung dem Kläger zusteht. Den Pavillon nutzen die Verklagten allein. Seit etwa 1977/78 gibt es zwischen den Prozeßparteien persönliche Differenzen, und es sind wegen der Grundstücksnutzung mehrere Prozesse geführt worden. Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Nutzungsver-hältnis erneut gekündigt. Infolge des gespannten Verhältnisses zwischen der Familie des Klägers und den Verklagten seien die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr gegeben. Den Verklagten stehe zur Erholung ihr in der gleichem Gegend gelegenes eigenes 800 m2 großes Grundstück zur Verfügung. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, das ca. 450 m2 große Gartenland einschließlich Pavillon und Uferzone zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der strittige Grundstücksteil biete beiden Prozeßparteien genügend Platz zur Erholung. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und dazu vorgetragen: Der relativ kleine am Ufer gelegene Grundstücksteil (24 m lang, 17 m breit) biete keineswegs zwei zerstrittenen Familien ausreichende Erholungsmöglichkeiten, insbesondere weil die Verklagten jede Gelegenheit nutzten, den Kläger und seine Familienangehörigen zu stören und die Mitbenutzung unmöglich zu machen. Hierfür hat der Kläger 16 verschiedene Vorfälle angeführt, darunter die Interessen der Hausbewohner störende Feiern der erwachsenen Kinder der Verklagten. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verklagten nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu verurteilen. Die Verklagten haben Abweisung der Berufung beantragt. Sie haben die behaupteten Vertragsstörungen bestritten. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht ist es davon ausgegangen, daß weder die Voraussetzungen für eine Herausgabe wegen unberechtigten Besitzes gemäß § 33 ZGB noch die nach § 314 Abs. 3 ZGB erforderlichen Gründe für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung vorlägen. Außerdem seien die in der Berufung behaupteten Verhaltensweisen der Verklagten ihre Richtigkeit unterstellt nicht geeignet, sie als ein in solchem Maße störendes Verhalten i. S. des § 314 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren, daß das NutzungsVerhältnis zu beenden wäre. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände aufgeklärt sind, die vom Gericht erster Instanz vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist und mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden (vgl. OG, Urteil vom 13. Mai 1983 - 2 OZK 13/83 - [NJ 1983, Heft 10, S. 424] und die in dieser Entscheidung genannten weiteren Urteile des Obersten Gerichts sowie OG, Urteil vom 27. Oktober 1977 2 OZK 51/77 - [OGZ Bd. 15 S. 165]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hat in der Barufungsschrift erstmalig vertragsstörendes Verhalten der Verklagten behauptet und hierauf seinen Antrag auf Aufhebung der Mitnutzung an der Bodenfläche sowie auf alleinige Nutzung des Pavillons gestützt. Insoweit handelt es sich um neues Vorbringen, das Sach-dienlichkeit vorausgesetzt nach § 154 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zulässig und grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung zu überprüfen ist (§§147 Abs. 3, 42 ZPO). Ausnahmsweise kann das Berufungsgericht nur dann über neues Vorbringen sachlich ohne mündliche Verhand-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners.

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