Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 71 (NJ DDR 1986, S. 71); Neue Justiz 2/86 71 Das Bezirkskgericht hat sich hinsichtlich der Erkrankung des Kindes mit einer ärztlichen Stellungnahme aus dem Jahre 1983 begnügt, die damals für die Sonderschulberatung erarbeitet wurde. Danach wurden Verhaltensstörungen bei früh-kindlicher Hirnschädigung, bei Debilität und Fehlerziehung diagnostiziert. Die sich aus der Erkrankung des Kindes ergebenden weiteren Fragen, die für die Entscheidung über das Gartengrundstück maßgebliche Bedeutung haben können, nämlich zur ständigen Therapie des Kindes, zu seiner Betreuung und Beaufsichtigung, zur gesamten jetzigen und künftigen Lebensgestaltung einschließlich der künftigen Erwerbsfähigkeit, hätten einer hinreichenden Beantwortung durch den Gutachter bedurft. Das ist auch zum Gesundheitszustand des Verklagten erforderlich, wozu lediglich ein ärztliches Attest vorlag, dessen Richtigkeit die Klägerin angezweifelt hat. Erst auf einer hinreichend geklärten Grundlage wird es möglich sein, die Umstände, die für die Übertragung des Gartengrundstücks auf die eine oder andere Prozeßpartei sprechen, im gegenseitigen Zusammenhang zu würdigen. § 157 Abs. 1 ZPO. Um weitreichende Nachteile für eine Prozeßpartei zu vermeiden, darf eine Berufung nur dann wegen Fristablaufs als unzulässig abgewiesen werden, wenn jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, daß sie verspätet eingelegt worden ist. OG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 3 OFK 23/85. Das Bezirksgericht hat durch Beschluß die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts als unzulässig abgewiesen, da sie verspätet eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Um weitreichende Nachteile für eine Prozeßpartei zu vermeiden, darf eine Berufung nur dann wegen Fristablaufs als unzulässig abgewiesen werden, wenn jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, daß sie verspätet eingelegt worden ist (vgl. OG, Urteile vom 2. Mai 1978 - 3 OFK 13/78 - [NJ 1978, Heft 11, S. 504] und vom 19. Juni 1979 - 3 OFK 22/79 -[NJ 1979, Heft 10, S. 465]). Dazu ist vor allem der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils genau festzustellen. Das kann in aller Regel mit Hilfe der Zustellungsurkunde geschehen. Allerdings setzt das voraus, daß keine Umstände gegen die Richtigkeit des vermerkten Datums sprechen. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung nicht gegeben. Die Zustellungsurkunde weist als Datum der Aushändigung den 10. Juni 1985 aus. Dieses Datum liegt vor dem Tag der Verkündung der zugestellten Entscheidung (21. Juni 1985). Es war also offensichtlich unrichtig. Das hätte das Bezirksgericht veranlassen müssen, den wirklichen Zeitpunkt der Zustellung auf anderem Wege festzustellen. Es konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Monate Juni und Juli verwechselt seien und die Zustellung am 10. Juli 1985 erfolgt sei. Gegen eine Zustellung an diesem angenommenen Tag sprach, daß die Absendung des Urteils erst am 9. Juli 1985 verfügt wurde. Auch wenn das Urteil noch an demselben Tag der Post übergeben worden sein sollte, dürfte es erfahrungsgemäß nicht bereits am folgenden Tag dem in einem anderen Ort wohnhaften Verklagten ausgehändigt worden sein. Diese Umstände hätten das Bezirksgericht veranlassen müssen, den wirklichen Tag der Zustellung beim zuständigen Postamt zu erfragen. Nach der dem Obersten Gericht vorliegenden Stellungnahme dieses Postamtes ist die Zustellung erst am 11. Juli 1985 vorgenommen worden. Daraus ergibt sich, daß der Verklagte mit seiner Berufungsschrift vom 21. Juli 1985, die nach dem Stempelaufdruck am 25. Juli 1985 beim Kreisgericht eingegangen ist, die Berufungsfrist gewahrt hat (§§ 470, 471 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; § 150 Abs. 1 ZPO). Deshalb wäre über die Berufung des Verklagten mündlich zu verhandeln gewesen. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 157 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht §§ 118 Abs. 1, 133 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1 Ziff. 3, 54 Abs. 5 ZPO. 1. Nach § 118 Abs. 1 ZPO unterliegen alle Sachen des Schuldners der Pfändung. Dabei wird vermutet, daß die bei ihm Vorgefundenen Gegenstände ihm auch gehören. Bei verheirateten Schuldnern wird zugunsten des Gläubigers vermutet, daß bewegliche Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, gemeinsames Eigentum der Eheleute sind. 2. Behauptet ein Dritter, ihm stehe an einer gepfändeten Sache ein Recht zu, so ist die gesetzliche Vermutung, daß eine beim Schuldner Vorgefundene Sache auch diesem gehört, durch eindeutige Nachweise in dem auf Antrag des Dritten vor der Kammer für Zivilrecht durchzuführenden Verfahren widerlegbar. In diesem Verfahren sind alle Bestimmungen der ZPO über die Sachaufklärung und Beweiswürdigung anzuwenden; es ist also der gesamte für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. Aus diesem Grund liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen vor, von dem Gläubiger zu fordern, eine gesonderte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines behaupteten Rechtsgeschäfts zu erheben, das einer Vollstreckung entgegensteht. 3. Zur Sachaufklärung und Beweiswürdigung, wenn im Vollstreckungsverfahren ein Dritter behauptet, ihm sei ein im Besitz des Schuldners befindlicher wertvoller Gegenstand geschenkt worden. OG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 2 OZK 9/85. Die Antragsgegnerin betreibt wegen Schadenersatzforderungen in Höhe von mehr als 100 000 M die Vollstreckung gegen Frau W. F., die Mutter der Antragstellerin. Gegenstand der Vollstreckung ist u. a. auch ein Motorkajütboot. Die Antragstellerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des gepfändeten Motorkajütbootes, weil ihre Eltern ihr dieses Boot am 13. März 1982 geschenkt hätten. Sie hat beantragt, die Vollstreckung in das Motorkajütboot für unzulässig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen, weil eine wirksame Schenkung nicht vorliege. Das Kreisgericht hat den Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt der Schenkung die hohen Schadenersatzforderungen der Antragsgegnerin gegen diie Mutter der Antragstellerin bereits bekannt waren. Bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der Erklärungen während des Ehescheidungsverfahrens der Eheleute F., der Eltern der Antragstellerin, sei davon auszugehen, daß mit der Schenkung berechtigte Interessen der Antragsgegnerin auf schnelle Realisierung ihrer Schadenersatzforderungen verletzt werden sollten. Deshalb liege nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ein nichtiges Rechtsgeschäft vor. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluß des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache an die Kammer für Zivilrecht zurückverwiesen. Es hat dazu die Auffassung vertreten, daß in dem durch den Antrag der Antragstellerin nach § 133 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZPO eingeleiteten Verfahren die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags nicht festgestellt werden könne, weil sich die Feststellung der Nichtigkeit auch gegen die Veräußerer des Bootes richte, die an diesem Verfahren nicht beteiligt seien. Vielmehr bedürfe es einer gesonderten Feststellungsklage, die die Antragsgegnerin zu erheben habe. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 118 ZPO unterliegen alle Sachen des Schuldners der Pfändung, und es wird vermutet, daß die bei ihm Vorgefundenen Gegenstände ihm auch gehören. Bei verheirateten Schuldnern wird zugunsten des Gläubigers vermutet, daß bewegliche Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen, gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten sind. Von diesen Grundsätzen ist der Sekretär des Kreisgerichts bei der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend ausgegangen. Behauptet ein Dritter, ihm stehe an einer gepfändeten Sache ein Recht zu, so ist die in § 118 ZPO enthaltene gesetzliche Vermutung durch eindeutige Nachweise in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 71 (NJ DDR 1986, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 71 (NJ DDR 1986, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von den Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem auch die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit, die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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