Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 69 (NJ DDR 1986, S. 69); Neue Justiz 2/86 69 4. Die Verletzung von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in den volkswirtschaftlichen Prozessen, insbesondere der AO über den Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und die Inanspruchnahme von Leistungen durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. November 1971 (GBl. II Nr. 77 S. 678). Dieser Fakt erhärtet, daß die Gesamtanlage der Anschaffungen im Zeitraum 2. Halbjahr 1984 bis Anfang 1985 von einer teilweise demonstrativen Mißachtung der Gesetzlichkeit getragen war und betriebsegoistische Interessen im Vordergrund standen. § 1 der AO vom 1. November 1971 zieht eine verbindliche Grenze für den Kauf hochwertiger industrieller Konsumgüter beim Hersteller vom Produktionsmittelhandel sowie vom Groß- und Einzelhandel, nennt aber auch die Ausnahmeregelungen. Dennoch wurde wiederholt gegen diese für die Erfüllung der versorgungspolitischen Aufgaben wichtigen Bestimmung mit Hilfe verschiedener Manipulationen verstoßen. (wird ausgeführt) 5. Dip Mißachtung der gewerkschaftlichen Mitwirkungsund Zustimmungsrechte, die in § 24 AGB eindeutig bestimmt sind. Das ist eine äußerst ernste Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, weil mit Hilfe des gewerkschaftlichen Zustimmungsrechts eine qualifizierte sachkundige Beurteilung der Lage für den wirksamen Einsatz der Mittel gewährleistet und gesichert wird, daß bei allen diesen Entscheidungen die Interessen und Belange der Werktätigen berücksichtigt und ihre Rechte gewahrt werden. Es bedurfte bereits im Jahre 1984 einer grundsätzlichen Klärung dieser Probleme, als der im Mai vorgelegte Verwendungsplan des Leistungsfonds aus gewerkschaftlicher Sicht abgelehnt worden war. Der Umfang der Gesetzesverletzungen und ihre Auswirkungen machen es erforderlich, daß neben der prinzipiellen Auseinandersetzung zu diesen Fragen in der Leitung des Kombinats und der Festlegung von Maßnahmen, die eine ständige ordnungsgemäße Arbeit bei der Planung und Ver- wendung der Mittel der genannten Fonds sichern, auch mit Konsequenz die persönlich rechtliche Verantwortlichkeit für die festgestellten Gesetzes Verletzungen durchgesetzt wird, (wird im einzelnen ausgeführt) Anmerkung: Uber den Protest hatte der Generalstaatsanwalt der DDR wegen der prinzipiellen Bedeutung den zuständigen Minister informiert und von diesem notwendige Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich und erzieherische Konsequenzen verlangt. Zeitgleich mit der vom Staatsanwalt des Bezirks erhobenen Aufsichtsmaßnahme, die auch mündlich in einer erweiterten Sitzung der Kombinatsleitung vertreten und begründet wurde, wurden unter Verantwortung des zuständigen Ministers Leitungsmaßnahmen und Schlußfolgerungen im Kombinat und darüber hinaus veranlaßt, die eine Wiederholung dieser und ähnlicher Mißachtungen des sozialistischen Rechts ausschließen und sichern, daß mit den Mitteln der genannten Fonds entsprechend den Rechtsnormen gearbeitet wird, ihr Einsatz im Interesse der volkswirtschaftlichen Aufgaben erfolgt und insbesondere auch der tatsächlichen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und Arbeitskollektive des Kombinats dient. Auf die schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Kombinatsdirektors, des Hauptbuchhalters und zwei weiterer Leitungskader des Kombinats wurde sofort und konsequent durch den Disziplinarbefugten reagiert. Dabei wurden die Ergebnisse der Verhandlungen vor dem Kreisgericht zur Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 261 Abs. 1 und 2 AGB einbezogen, die der Staatsanwalt des Bezirks auf Grund des dem Kombinat zustehenden Schadenersatzanspruchs aus den ihm auferlegten Sanktionen der Staatlichen Finanzrevision geltend gemacht hatte. Dr. GÜNTER WOLF, Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 § 232 AGB; § 12 Abs. 4 VO über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen EigenheimVO vom 31. August 1978 (GB1.I Nr. 40 S. 425); §11 Abs. 3 der (1.) DB zur EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 428). 1. Ein Werktätiger, dem der Betrieb einen Zuschuß zum Bau eines Eigenheims gewährt hat, ist dann zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, wenn er vor Ablauf der vereinbarten Frist aus Gründen ausscheidet, die nicht gesellschaftlich gerechtfertigt sind. 2. Die Gerichte haben im Hinblick auf die Beurteilung der für das Ausscheiden eines Werktätigen maßgebenden Gründe davon auszugehen, daß diese in § 11 Abs. 3 der (1.) DB zur EigenheimVO nicht erschöpfend auf gezählt sind. Die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze (z. B. für die Gewährung anteUiger Jahresendprämie) sind anzuwenden. 3. Scheidet der Werktätige aus dem Betrieb aus, weil er infolge einer Eheschließung mit seinem Ehepartner einen gemeinsamen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet und deshalb das Arbeitsrechtsverhältnis nicht fortsetzen kann, liegt ein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund für das vorzeitige Ausscheiden vor. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um die erste oder eine weitere Eheschließung des Werktätigen handelt. OG, Urteil vom 18. Oktober 1985 OAK 20/85. Die Prozeßparteien, zwischen denen ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand, vereinbarten am 4. April 1979, daß die Klägerin dem Verklagten einen Zuschuß in Höhe von 10 000 M zum Bau seines Eigenheims gewährt (§ 12 Abs. 4 EigenheimVO; § 11 Abs. 3 der [1.] DB zur EigenheimVO). Nach Ziff. 6 dieser Vereinbarung sollte der Verklagte den Zuschuß nur zurückzahlen, wenn er vor Ablauf von 15 Jahren aus anderen als gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen aus dem Betrieb der Klägerin ausscheidet. Der Verklagte hat den Zuschuß erhalten. Das Alleineigentum an dem Eigenheim wurde, nachdem die Ehe mit Wirkung vom 3. März 1981 rechtskräftig geschieden worden war, der geschiedenen Ehefrau übertragen. Dabei waren sich der Verklagte und seine geschiedene Ehefrau darüber einig, daß sie „im Innenverhältnis je zur Hälfte gegenüber der Klägerin für den Betrag von 10 000 M haften“. Der Verklagte setzte das Arbeitsrechtsverhältnis fort und schied durch eigene Kündigung mit Wirkung vom 26. August 1983 bei der Klägerin aus. Anlaß hierfür war die Begründung eines Wohnsitzes in M. nach seiner erneuten Eheschließung. Die Klägerin verlangte daraufhin die Rückzahlung des dem Verklagten gewährten Zuschusses mit der Begründung, es liege kein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor. Der Verklagte berief sich darauf, daß der andere Wohnsitz infolge seiner erneuten Eheschließung begründet wurde und dadurch die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses gesellschaftlich gerechtfertigt sei. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin den gewährten Zuschuß zurückzuzahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Ausscheiden aus dem Betrieb sei nur dann als gesellschaftlich gerechtfertigt einzuschätzen, wenn es zwingend und unumgänglich sei. Nicht die erneute Eheschließung und die damit verbundene Begründung eines anderen Wohnsitzes seien die Ursache für das Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin, sondern die Scheidung seiner vorhergehenden Ehe. Sein Ausscheiden bei der Klägerin sei unter diesen Aspekten kein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es vertrat hierzu die gleiche Rechtsauffassung wie das Kreisgericht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch zu nutzen. Zugleich ist ferner im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen anderen operativen Diensteinheiten zu gewährleisten, daß die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als auch als Anlaß zur Prüfung des Vorliegens des Tatverdachtes entsprechend Ziffer - eigene Feststellungen der Untersuchungsorgane - genutzt werden.

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