Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 69 (NJ DDR 1986, S. 69); Neue Justiz 2/86 69 4. Die Verletzung von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in den volkswirtschaftlichen Prozessen, insbesondere der AO über den Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und die Inanspruchnahme von Leistungen durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. November 1971 (GBl. II Nr. 77 S. 678). Dieser Fakt erhärtet, daß die Gesamtanlage der Anschaffungen im Zeitraum 2. Halbjahr 1984 bis Anfang 1985 von einer teilweise demonstrativen Mißachtung der Gesetzlichkeit getragen war und betriebsegoistische Interessen im Vordergrund standen. § 1 der AO vom 1. November 1971 zieht eine verbindliche Grenze für den Kauf hochwertiger industrieller Konsumgüter beim Hersteller vom Produktionsmittelhandel sowie vom Groß- und Einzelhandel, nennt aber auch die Ausnahmeregelungen. Dennoch wurde wiederholt gegen diese für die Erfüllung der versorgungspolitischen Aufgaben wichtigen Bestimmung mit Hilfe verschiedener Manipulationen verstoßen. (wird ausgeführt) 5. Dip Mißachtung der gewerkschaftlichen Mitwirkungsund Zustimmungsrechte, die in § 24 AGB eindeutig bestimmt sind. Das ist eine äußerst ernste Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, weil mit Hilfe des gewerkschaftlichen Zustimmungsrechts eine qualifizierte sachkundige Beurteilung der Lage für den wirksamen Einsatz der Mittel gewährleistet und gesichert wird, daß bei allen diesen Entscheidungen die Interessen und Belange der Werktätigen berücksichtigt und ihre Rechte gewahrt werden. Es bedurfte bereits im Jahre 1984 einer grundsätzlichen Klärung dieser Probleme, als der im Mai vorgelegte Verwendungsplan des Leistungsfonds aus gewerkschaftlicher Sicht abgelehnt worden war. Der Umfang der Gesetzesverletzungen und ihre Auswirkungen machen es erforderlich, daß neben der prinzipiellen Auseinandersetzung zu diesen Fragen in der Leitung des Kombinats und der Festlegung von Maßnahmen, die eine ständige ordnungsgemäße Arbeit bei der Planung und Ver- wendung der Mittel der genannten Fonds sichern, auch mit Konsequenz die persönlich rechtliche Verantwortlichkeit für die festgestellten Gesetzes Verletzungen durchgesetzt wird, (wird im einzelnen ausgeführt) Anmerkung: Uber den Protest hatte der Generalstaatsanwalt der DDR wegen der prinzipiellen Bedeutung den zuständigen Minister informiert und von diesem notwendige Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich und erzieherische Konsequenzen verlangt. Zeitgleich mit der vom Staatsanwalt des Bezirks erhobenen Aufsichtsmaßnahme, die auch mündlich in einer erweiterten Sitzung der Kombinatsleitung vertreten und begründet wurde, wurden unter Verantwortung des zuständigen Ministers Leitungsmaßnahmen und Schlußfolgerungen im Kombinat und darüber hinaus veranlaßt, die eine Wiederholung dieser und ähnlicher Mißachtungen des sozialistischen Rechts ausschließen und sichern, daß mit den Mitteln der genannten Fonds entsprechend den Rechtsnormen gearbeitet wird, ihr Einsatz im Interesse der volkswirtschaftlichen Aufgaben erfolgt und insbesondere auch der tatsächlichen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und Arbeitskollektive des Kombinats dient. Auf die schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Kombinatsdirektors, des Hauptbuchhalters und zwei weiterer Leitungskader des Kombinats wurde sofort und konsequent durch den Disziplinarbefugten reagiert. Dabei wurden die Ergebnisse der Verhandlungen vor dem Kreisgericht zur Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 261 Abs. 1 und 2 AGB einbezogen, die der Staatsanwalt des Bezirks auf Grund des dem Kombinat zustehenden Schadenersatzanspruchs aus den ihm auferlegten Sanktionen der Staatlichen Finanzrevision geltend gemacht hatte. Dr. GÜNTER WOLF, Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 § 232 AGB; § 12 Abs. 4 VO über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen EigenheimVO vom 31. August 1978 (GB1.I Nr. 40 S. 425); §11 Abs. 3 der (1.) DB zur EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 428). 1. Ein Werktätiger, dem der Betrieb einen Zuschuß zum Bau eines Eigenheims gewährt hat, ist dann zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, wenn er vor Ablauf der vereinbarten Frist aus Gründen ausscheidet, die nicht gesellschaftlich gerechtfertigt sind. 2. Die Gerichte haben im Hinblick auf die Beurteilung der für das Ausscheiden eines Werktätigen maßgebenden Gründe davon auszugehen, daß diese in § 11 Abs. 3 der (1.) DB zur EigenheimVO nicht erschöpfend auf gezählt sind. Die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze (z. B. für die Gewährung anteUiger Jahresendprämie) sind anzuwenden. 3. Scheidet der Werktätige aus dem Betrieb aus, weil er infolge einer Eheschließung mit seinem Ehepartner einen gemeinsamen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet und deshalb das Arbeitsrechtsverhältnis nicht fortsetzen kann, liegt ein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund für das vorzeitige Ausscheiden vor. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um die erste oder eine weitere Eheschließung des Werktätigen handelt. OG, Urteil vom 18. Oktober 1985 OAK 20/85. Die Prozeßparteien, zwischen denen ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand, vereinbarten am 4. April 1979, daß die Klägerin dem Verklagten einen Zuschuß in Höhe von 10 000 M zum Bau seines Eigenheims gewährt (§ 12 Abs. 4 EigenheimVO; § 11 Abs. 3 der [1.] DB zur EigenheimVO). Nach Ziff. 6 dieser Vereinbarung sollte der Verklagte den Zuschuß nur zurückzahlen, wenn er vor Ablauf von 15 Jahren aus anderen als gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen aus dem Betrieb der Klägerin ausscheidet. Der Verklagte hat den Zuschuß erhalten. Das Alleineigentum an dem Eigenheim wurde, nachdem die Ehe mit Wirkung vom 3. März 1981 rechtskräftig geschieden worden war, der geschiedenen Ehefrau übertragen. Dabei waren sich der Verklagte und seine geschiedene Ehefrau darüber einig, daß sie „im Innenverhältnis je zur Hälfte gegenüber der Klägerin für den Betrag von 10 000 M haften“. Der Verklagte setzte das Arbeitsrechtsverhältnis fort und schied durch eigene Kündigung mit Wirkung vom 26. August 1983 bei der Klägerin aus. Anlaß hierfür war die Begründung eines Wohnsitzes in M. nach seiner erneuten Eheschließung. Die Klägerin verlangte daraufhin die Rückzahlung des dem Verklagten gewährten Zuschusses mit der Begründung, es liege kein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor. Der Verklagte berief sich darauf, daß der andere Wohnsitz infolge seiner erneuten Eheschließung begründet wurde und dadurch die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses gesellschaftlich gerechtfertigt sei. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin den gewährten Zuschuß zurückzuzahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Ausscheiden aus dem Betrieb sei nur dann als gesellschaftlich gerechtfertigt einzuschätzen, wenn es zwingend und unumgänglich sei. Nicht die erneute Eheschließung und die damit verbundene Begründung eines anderen Wohnsitzes seien die Ursache für das Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin, sondern die Scheidung seiner vorhergehenden Ehe. Sein Ausscheiden bei der Klägerin sei unter diesen Aspekten kein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es vertrat hierzu die gleiche Rechtsauffassung wie das Kreisgericht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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