Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 68 (NJ DDR 1986, S. 68); 68 Neue Justiz 2/86 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 2, 3, 4, 6 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Juni 1982 (GBl. I Nr. 24 S.427); §§ 4, 6 der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 121); §§ 16, 18, 25 der AO über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 110). Zur Verantwortung der Betriebe im Umgang mit zweckgebundenen finanziellen Fonds, die Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen umfassen. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin vom 6. Mai 1985 - 113 - 47 - 85. Im Rahmen einer Anzeigenprüfung (§ 95 StPO), in die auch staatliche Kontrollorgane einbezogen waren, wurde festgestellt, daß im VEB Kombinat E. Mittel aus dem Kultur- und Sozialfonds, dem Leistungsfonds und dem Xnvestitionsfonds gesetzwidrig verwendet worden sind. Es wurden Entscheidungen getroffen und Maßnahmen veranlaßt, die der Leitungsverantwortung bei der Planung und dem Einsatz der Mittel widersprechen. Gemäß § 31 StAG erhob der Staatsanwalt des Bezirks beim Kombinatsdirektor Protest. Aus der Begründung: Der planmäßige und auf höchste Effektivität orientierte Einsatz der betrieblichen Ponds im Reproduktionsprozeß der volkseigenen Betriebe und Kombinate ist eine wesentliche Voraussetzung für die kontinuierliche Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben und damit eine entscheidende Bedingung der weiteren erfolgreichen Verwirklichung der ökonomischen Strategie der SED. Die Wahmahme der damit verbundenen Verantwortung des Kombinatsdirektors und seiner Leitungskader erfordert u. a. eine ständige, von den gesetzlichen Anforderungen ausgehende Einflußnahme auf den Prozeß der Planung und Verwendung der diesen Fonds zugeordneten Mittel. Das ist im Zeitraum des 2. Halbjahres 1984 bis Anfang 1985 im VEB Kombinat E. nicht geschehen. Auf der Grundlage teilweise spontaner und von Zufälligkeiten beeinflußter Leitungsentscheidungen und eines völlig unzureichend der Kontrolle und Abstimmung unterliegenden Beschaffungssystems wurden aus dem Kultur- und Sozialfonds, dem Lei-stungs- und dem Investitionsfonds erhebliche Mittel zweckentfremdet verwendet. Das stellt eine Mißachtung der gesetzlichen Vorgaben dar und läuft dem Anliegen, die Arbeitsund Lebensbedingungen der Arbeitskollektive des Kombinats weiter planmäßig zu verbessern, zuwider. Dieses Vorgehen ist auch nicht mit den Anforderungen an die sozialistische Sparsamkeit, an die Vorbild Wirkung der Leiter und an die Leitungsverantwortung für den volkswirtschaftlich effektivsten Einsatz der Fonds in Einklang zu bringen. Die von den Leitungskadern des Kombinats E. begangenen Gesetzesverletzungen auf dem Gebiet der Planung und Verwendung der Mittel waren Ausgangspunkt für weitere gesetzwidrige Handlungen durch unterstellte Mitarbeiter, weil so insgesamt Bedingungen für die Mißachtung der Staatsdisziplin und die Negierung ordnungsgemäßer Arbeitsabläufe im Kombinat geschaffen worden waren. Im einzelnen sind folgende Gesetzesverletzungen zu nennen: 1. Die Nichtbeachtung grundsätzlicher und für jeden Betriebsleiter verbindlicher Regelungen der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Juni 1982 (GBl. 1 Nr. 24 S. 427). Diese VO orientiert in § 2 Abs. 2 eindeutig auf das Ziel des Einsatzes der Mittel und regelt in § 3 im einzelnen die Verwendungsmöglichkeiten. Entgegen den dort festgelegten Anforderungen wurden zweckentfremdet unzulässige Anschaffungen getätigt, die vorwiegend im Verwaltungsbereich eingesetzt wurden, so daß ein qualitativer Zuwachs für die Arbeits- und Lebensbedingungen in den betrieblichen Schwerpunktbereichen und anderen Betriebseinrichtungen nicht eintrat. § 4 Abs. 5 der VO fordert, die Verwendung der Mittel zu planen. Das ist jedoch für die Beträge, die ab September 1984 verausgabt wurden, nicht geschehen. Nach den Feststellungen gab es leitungsmäßig offensichtlich nur eine Vorgabe: zunächst erst einmal Gegenstände ohne Konzeption kaufen und über ihren Einsatz zur gegebenen Zeit entscheiden. Solche Positionen machen die Schwere der Gesetzesverletzungen besonders sichtbar; sie bestätigen, daß als Grund-anliiegen die gezielte Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen nicht im Vordergrund stand. Die Schwere dieser Gesetzesverletzungen zeigt sich auch darin, daß die BGL des Kombinats weder informiert noch entsprechend § 4 Abs. 5 der VO ihre Zustimmung zur Art der Mittelverwendung eingeholt wurde. Durch den insgesamt gesetzwidrigen Umgang mit dem Kultur- und Sozialfonds wurden auch persönliche rechtliche Pflichten und damit persönliche Verantwortung für die Kontrolle und Rechenschaftslegung gemäß § 6 der VO nicht wahrgenommen. 2. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderung aus der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 14. April 1983 (GBl. 1 Nr. 11 S. 121). Bei der Verwendung des Leistungsfonds wurden im Prinzip die gleichen Gesetzesverletzungen festgestellt. Das beweist, daß es zunächst vordergründig darum ging, unzulässig Mittel für die Anschaffungen freizubekommen. Sonst wäre gemäß § 4 Abs. 1 der AO verfahren und die Verwendung des Leistungsfonds entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten geplant worden. Es liegt auch hier eine grobe Mißachtung des gewerkschaftlichen Zustimmungsrechts gemäß § 4 Abs. 2 der AO vor. Selbst die Ablehnung der im Mai 1984 vorgelegten Konzeption für die Verwendung des Leistungsfonds durch die BGL des Kombinats war den verantwortlichen Leitern kein Signal, für eine der Gesetzlichkeit entsprechende Arbeit zu sorgen. 3. Die Mißachtung wichtiger Regelungen aus der AO über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. 1 Nr. 11 S. 110). Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Gesetzesverletzungen beim Einsatz von Mitteln aus dem Kultur- und Sozial- sowie dem Leistungsfonds besteht zu den getroffenen Entscheidungen für die Verwendung geplanter, aber nicht verausgabter Mittel aus dem Investitionsfonds. In § 16 der AO vom 14. April 1983 sind die Aufgaben für den Planungsprozeß des Investitionsfonds eindeutig festgelegt. Entgegen diesen verbindlichen Vorgaben wurde im November 1984 und Januar 1985 entschieden, eine bestehende Grundsatzentscheidung über eine Investition zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Jahre 1984 ohne Information bzw. Abstimmung mit der Staatsbank fortzuschreiben. Somit wurden die Bedingungen geschaffen, auch aus dieser Quelle Mittel für unzulässige Anschaffungen „freizubekommen“. Die bewußte Verletzung von Rechtsnormen zeigt sich auch darin, daß die letztlich erfolgte bzw. beabsichtigte Verwendung der gekauften Gegenstände im Widerspruch zu § 18 der AO steht. Die Anschaffungen stimmten nicht mit der gefertigten Titelliste (§18 Abs. 2) überein und sind darüber hinaus kaum in den Bereich der Arbeits- und Lebensbedingungen einzuordnen. Aber auch die Effektivität und Wirksamkeit ihres anderweiten Einsatzes im Kombinat ist nicht von den Prinzipien sozialistischen Wirtschaftens getragen. (wird im einzelnen ausgeführt) Durch die eigenmächtige Fortschreibung der Grundsatzentscheidung wurden wichtige Anforderungen zur Kontrolle der geplanten finanziellen Mittel gemäß § 25 der AO unterlaufen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 68 (NJ DDR 1986, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 68 (NJ DDR 1986, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Offizialisierung des Verdachts des dringenden Verdachts dieser Straftat dienen soll; die Verdachtsgründe, die zum Anlegen des operativen Materials führten, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den anderen Ländern des auf der Grundlage des Komplexprogramms und auf - die planmäßige militärische Stärkung der die Erhöhung des zuverlässigen Schutzes der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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