Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 67 (NJ DDR 1986, S. 67); Neue Justiz 2/86 67 durch die umfangreiche Verflechtung im Produktionsprozeß infolge der Arbeitsteilung und Spezialisierung und die sich daraus ergebenden Erfordernisse an die Kooperation mit anderen Betrieben bzw. Wirtschaftsbereichen, werden von den Auswirkungen der Straftaten oft auch noch die Partnerbetriebe betroffen. In der gegenwärtigen Etappe der Verwirklichung der ökonomischen Strategie müssen auch höhere Ansprüche an die Organisiertheit, Disziplin und Verantwortlichkeit in der Volkswirtschaft und damit an die Durchsetzung des sozialistischen Rechts gestellt werden.® Daraus ergeben sich für die Gerichte wachsende Anforderungen, um einen wirksamen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes der Volkswirtschaft vor schuldhaft verursachten ökonomischen Verlusten zu gewährleisten. Zu dieser wichtigen Aufgabenstellung hat die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR im Dezember 1983 Stellung genommen.9 Die Gerichte wurden verpflichtet, mit Gerichtskritiken, Hinweisschreiben, Verfahrensauswertungen und Verhandlungen vor dem Personenkreis, der auch die Verantwortung für die allseitige Durchsetzung von Ordnung und Gesetzlichkeit in den volkswirtschaftlichen Bereichen trägt, wirksam zur Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Schäden und Störungen in der Volkswirtschaft beizutragen. Subjektives Fehlverhalten von Werktätigen ist die Hauptursache von fahrlässigen Wirtschaftsschädigungen und Schädigung des Tierbestandes. Begünstigt werden diese Fehlhandlungen oftmals durch ungenügend wahrgenommene Verantwortung von Leitern und leitenden Mitarbeitern, die Mängel in der Wirksamkeit des Regimes der technischen Sicherheit, Unzulänglichkeiten bei der Ordnung und Sauberkeit von Maschinen und Anlagen sowie Versäumnisse in der Instandhaltung zuließen. Als entscheidender Ansatzpunkt zur Vorbeugung von schuldhaft verursachten ökonomischen Verlusten hat sich daher die Einflußnahme auf die Haltung zu den Pflichten an jedem Arbeitsplatz erwiesen, die sich vor allem aus den Regelungen zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, aus Betriebsanweisungen, Bedienungsanleitungen sowie War-tungs- und Pflegeanleitungen ergeben. Mit der weiteren Erhöhung des Verantwortungsbewußtseins und der Erweiterung des Wissens über die konkreten Anforderungen an die Pflichtenlage können diejenigen Umstände und Bedingungen im Produktionsprozeß und im Zusammenwirken der Kollektive beseitigt werden, die Pflichtverletzungen oder Mängel in der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit der Verantwortlichen begünstigen (z. B. an Kesselanlagen, Kranen, bei Schachtarbeiten oder im Umgang mit chemischen Stoffen, Arbeitsmitteln oder Nahrungsmitteln, bei der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, bei der Pflege und Fütterung oder sonstigen Betreuung der Tierbestände). Die Gerichte sollten die Verfahren wegen derartiger Pflichtverletzungen ständig analysieren, um mit Hilfe der sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen im Zusammenwirken mit den anderen Staatsorganen wirksam dazu beizutragen, daß sich auch auf diesem Gebiet die mobilisierende und gestaltende Rolle des sozialistischen Rechts weiter erhöht. Prof. Dr. sc. ERICH BVCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. HEINZ DUFT, Sektorenleiter, und IRINA HORLAMUS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 8 Vgl. dazu Berichterstattung der Kreisleitung Annaberg vor dem Sekretariat des Zentralkomitees der SED, Neuer Weg 1984, Nr. 22, S. 857 ff. 9 Vgl. H. Pompoes, a. a. O., sowie das ln den OG-Informatlonen 1984, Nr. 1, S. 3 ff. enthaltene Material. Im Staatsverlag erschien: Staat Demokratie Leitung Aus Schriften und Aufsätzen von Karl Polak 183 Seiten; EVP (DDR): 12 Mark Im Vorwort würdigt Michael Benjamin das Lebenswerk des 1963 verstorbenen Autors, dessen Geburtstag sich am 12. Dezember 1985 zum 80. Male jährte. Inhalt: 1. Die Perspektiven der Staatsgestaltung 2. Die schöpferische Rolle der Volksmassen und der Staat 3. Die Demokratie der Arbeiter-und-Bauern-Macht 4. Gesellschaftliche Gesetzmäßigkeit und staatliche Leitungstätigkeit (ökonomische Gesetzmäßigkeit und sozialistische Leitungstätigkeit in der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik / Der sozialistische Charakter der Arbeit und die sozialistische Staatlichkeit / Zur Lehre von der führenden Rolle der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse in der gesellschaftlichen und nationalen Entwicklung / Die objektive Gesetzmäßigkeit und der Subjektivismus / Die Entwicklung von Leitungstätigkeit und Recht) Bei anderen gelesen : f*r " , BRD: Keine Notwendigkeit für Schöffenmitwirkung! Mit der Frage „Laienrichter im Strafprozeß?“ beschäftigt sich Prof. Dr. Hans-Heiner Kühne (Trier) in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (München/Frankfurt am Main) 1985, Heft 9, S. 237 ff. Der Verfasser stellt zunächst „Art und Weise der Laienbeteüigung“ im gegenwärtigen Strafprozeß der BRD dar. Hierzu schreibt er u.a.: Die Tätigkeit der Laienrichter beginnt erst mit der Eröffnung der Hauptverhandlung, also nach Abschluß des Zwischenverfahrens zur Zulassung der Anklage, und beschränkt sich auf die Hauptverhandlung, weshalb die Laienrichter weder bei gerichtlichen Entscheidungen zwischen einzelnen Teilen der Hauptverhandlung mitwirken, noch die Abfassung des schriftlichen Urteils unterschreiben müssen (§ 275 II 3 StPO). Die Rechte der Laienrichter sind in diesem Rahmen nicht begrenzt - insbesondere nicht auf die Schuldfrage. Es gibt hierbei nur eine Ausnahme: Im Gegensatz zu Berufsrichtern . darf der Laienrichter keine Aktenkenntnis haben, sondern muß seine Informationen alleine aus dem Inbegriff der Hauptver-handiung schöpfen. Man traut den Schöffen nicht zu, bei Aktenkenntnis noch die nötige Objektivität in der Hauptverhandlung aufzubringen. Eine auch nur beiläufige und auf wenige Punkte beschränkte Einsicht eines Schöffen in Akten begründet nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit und in der Revision einen relativen Revisionsgrund wegen Verletzung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Danach wendet sich Kühne der Frage zu, „ob nach geltendem Recht noch nachvollziehbare Argumente für Laienrichter im1 Strafprozeß sprechen“. Hierbei führt er drei Argumente für die Laienbeteiligung an: das „Demokratieprinzip“, die „Qualität der Rechtsprechung“ und den „volkspädagogischen Aspekt“. Zu allen drei Argumenten trägt er gleich entsprechende Gegenargumente vor. Beispielsweise meint er zur Frage „Steigerung der Qualität der Rechtsprechung“ durch Schöffenmitwirkung: Unterstellt man, daß Juristen sich im Verfahren für Laien unverständlich artikulieren, so müßten Schöffen durch entsprechendes Nachfragen dies korrigieren können. Selbst wenn man annimmt, daß Schöffen in solchen Situationen tatsächlich fragen - was wegen der von Praktikern und Wissenschaftlern berichteten meist passiven Beteiligung von Schöffen jedoch eher Wunschvorstellung bleibt -, ist der Schöffe infolge fehlender Beherrschung der fachjuristischen Terminologie nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung des Berufsrichters in die Umgangssprache zu überprüfen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß der Schöffe den Berufsrichter zur Allgemeinverständlichkeit zwingen könne. Der Berufsrichter kann sich solchen Fragen ebensogut durch umgangssprachliche Banalitäten entziehen, die sein Verhandeln eben gerade nicht durchsichtig und erkennbar machen. Dem ist auch nicht durch Fortbildung der Schöffen abzuhelfen. Eine solche Unterrichtung könnte sowieso nur zu juristischer Halbbildung führen, die noch mehr Kommunikationsprobleme aufwirft als die volle juristische Naivität, überdies würde in dem Maß der zunehmenden juristischen Bildung die von Laien doch gerade erhoffte Unbefangenheit des Rechtsempfindens abnehmen. Ein Vorgang, der die diesbezügliche Argumentation für Laienbeteiligung ad absurdum führt Der Verfasser betont unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dieses Gericht habe „auch keine verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers zur Beibehaltung von Laienrichtern erkennen können“. Er kommt schließlich zu folgendem Ergebnis: Rationale Gründe, die die Notwendigkeit einer Teilnahme von Laienrichtern in unserem Strafverfahren belegen, sind nicht ersichtlich. Der Schöffe hat für das Strafverfahren allenfalls noch Symbolwert, wobei jedoch grundsätzlich zu beachten ist, daß Symbole, die ihre Funktionalität verloren haben, Gefahr laufen, zur Verdeckung von Etikettenschwindel mißbraucht zu werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 67 (NJ DDR 1986, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 67 (NJ DDR 1986, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X