Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 66 (NJ DDR 1986, S. 66); 66 Neue Justiz 2/86 nach Fahrlässigkeitsdelikte; denn die Handlung (z. B. in Form von Beschädigen oder Außerbetriebsetzen von Produktionsmitteln) muß fahrlässig begangen sein.2 3 Die Tatbestände der §§ 167, 168 StGB sind also zweigliedrig: 1. durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung fahrlässig herbeigeführtes Beschädigen, Außerbetriebsetzen, Verderbenoder Unbrauchbarwerdenlassen von Produktionsmitteln und anderen Sachen bzw. fahrlässig herbeigeführte Verluste oder Produktionsausfälle im Tierbestand und 2. die fahrlässige Verursachung bedeutender wirtschaftlicher Schäden. Der Tatbestand der Wirtschaftsschädigung in § 166 StGB ist dagegen als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Im Unterschied zur vorsätzlichen Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§ 163, 164 StGB) muß sich der Vorsatz sowohl auf die im Tatbestand beschriebene Begehungsweise als auch auf die Herbeiführung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens richten. Zur Abgrenzung der strafrechtlich relevanten fahrlässigen Beschädigung der Produktionsmittel von der strafrechtlich nicht relevanten fahrlässigen Sachbeschädigung enthalten die Tatbestände der §§ 167, 168 StGB zwei bedeutsame Kriterien: die subjektive Seite des fahrlässigen Handelns muß durch vorsätzliche Pflichtverletzung und durch Voraussicht bzw. Voraussehbarkeit der Folgen gekennzeichnet sein und auf der objektiven Seite muß durch die Beschädigung der Produktionsmittel ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden hervorgerufen worden sein. Die Schuldform der Fahrlässigkeit durch verantwortungslose Gleichgültigkeit (§ 8 Abs. 2 StGB) wurde damit bei der fahrlässigen Wirtschaftsschädigung ausgeschlossen. Durch die Formulierung „vorsätzliche Pflichtverletzung“ wird das Delikt natürlich kein Vorsatzdelikt, sondern die Handlung (das Beschädigen usw.) bleibt durch Fahrlässigkeit gekennzeichnet.4 5 6 Mit der Formulierung „vorsätzliche Pflichtverletzung“ wird nicht bereits irgendeine dem Beschädigen vorgelagerte selbständige vorsätzliche Handlung beschrieben. Der Begriff „vorsätzliche Pflichtverletzung“ ist also entsprechend der in § 9 OWG gegebenen Definition als eine bewußte Mißachtung oder Nichtwahrnahme dieser Pflichten, als bewußte Pflichtverletzung zu verstehen. Der Tatbestand des § 167 StGB ist auch mit § 193 StGB (Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes) nicht vergleichbar. Vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen eines Arbeitsschutzverantwortlichen (z. B. Unterlassen notwendiger Belehrungen oder Kontrollen) begründen anders als bei §§ 167, 168 StGB gemäß § 193 StGB, soweit eine im Tatbestand geforderte Folge Eintritt einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder einer erheblichen unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit gegeben ist, bereits strafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine dem § 193 StGB ähnliche Struktur besitzen auch die Tatbestände der Verursachung einer Umweltgefahr (§§ 191a, 191b StGB).5 Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der §§ 167, 168 StGB ist zunächst festzustellen, welche Pflichten dem Handelnden zur Zeit der Tat oblagen und ob er diese vorsätzlich, also bewußt i. S. der §§ 7 oder 8 Abs. 1 StGB, verletzt hat. Zu prüfen ist daher, inwieweit dem Täter bewußt war, daß er durch seine Handlung berufliche Pflichten verletzt bzw. unbefugt auf Produktionsmittel einwirkt oder Verluste bzw. Produktionsausfall im Tierbestand verursacht. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung i. S. der §§ 167, 168 StGB liegt aber auch dann vor, wenn es der Werktätige bewußt unterläßt, sich über die für seinen Tätigkeitsbereich oder seine speziellen Aufgaben zutreffenden Bestimmungen, Erfordernisse und Erkenntnisse zu informieren (Informationspflicht), obwohl er dazu verpflichtet und auch in der Lage war, und wenn er infolge der dadurch von ihm selbst verursachten Unkenntnis bestimmte, ihm für berufliche Tätigkeiten oder Vorgänge obliegende Pflichten verletzt.5 In die Prüfung der vorsätzlichen Pflichtverletzung sind daher immer die rechtlichen Grundlagen, Weisungen, Arbeitsaufträge oder die sonstigen betrieblichen Regelungen für den Nachweis der konkreten Pflicht mit einzubeziehen. Es genügt nicht, allgemein aus der Funktionsbezeichnung heraus Pflichten abzuleiten. Die jeweils der beruflichen Tätigkeit zugrunde liegenden Pflichten sind konkret festzustellen, um danach zu prüfen, welche dieser Pflichten verletzt wurde. In diese Prüfungen sind auch die Motive sowie die Umstände und Bedingungen unter denen die Pflichtverletzung begangen wurde, einzubeziehen. Neben der vorsätzlichen Verletzung (Tun) oder Nichtwahrnahme (Unterlassung) beruflicher Pflichten kann auch ein solcher Verstoß gegen eine bestimmte Pflicht dadurch erfol- gen, daß sich der Verantwortliche bewußt damit abfindet, mit seinem Verhalten ggf. eine ihm obliegende Pflicht zu verletzen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Verfahrensabläufe, Pflegemaßnahmen oder Fütterungen von Tieren nach einer ganz bestimmten Anweisung oder Vorschrift durchzuführen sind, der Verantwortliche diese aber nicht oder nur oberflächlich studiert, sich auf seine sonstigen allgemeinen Erfahrungen verläßt und dadurch eine schwerwiegende Schädigung an Produktionsmitteln oder an den Tierbeständen verursacht. Anders ist hingegen das Handeln desjenigen zu bewerten, der sich bewußt zum Handeln entscheidet, obwohl für ihn der Eintritt von schädlichen Folgen voraussehbar ist. So hat z. B. ein Produktionsarbeiter an einer Flaschenwaschmaschine die Flaschen vorsätzlich falsch eingelegt, um durch die damit herbeigeführte Blockierung der Maschine zu bewirken, daß Sonderschichten gefahren werden müssen. Diese Handlung erfüllt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Wirtschaftsschädigung (§ 167 Abs. 1 StGB). Es liegt auch keine damit in Tateinheit begangene vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums (§ 163 Abs. 1 StGB) vor. Der Täter ist wegen vorsätzlicher Wirtschaftsschädigung nach § 166 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Auf Grund der unterschiedlichen Schuldanforderungen ist eine tateinheitliche Anwendung von § 163 Abs. 1 und § 167 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Eine bewußte Pflichtverletzung ist auch dann gegeben, wenn der Täter pflichtwidrig vor oder während der Arbeitszeit Alkoholmißbrauch betrieben hat und in diesem Zustand die unmittelbar zur Schädigung führende Pflichtverletzung begeht.7 Weiter ist zu prüfen, ob es dem Täter bewußt war, daß er durch die vorsätzliche Verletzung beruflicher Pflichten fahrlässig Produktionsmittel beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden (bzw. Verlust oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfang) herbeiführen könnte. Es ist festzustellen, inwieweit dem Täter die Umstände bekannt waren, die zu diesen wirtschaftlichen Schäden führten, oder ob er sie auf andere Weise hätte voraussehen können (Voraussicht bzw. Voraussehbarkeit des Schadens). Das Strafrecht der DDR kennt auch hinsichtlich weitergehender Folgen keine objektive Erfolgshaftung; auch diese müssen zumindest von Fahrlässigkeit umfaßt gewesen sein (§§ 11, 12 StGB). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der wirtschaftliche Schaden i. S. des § 167 StGB einmal das Beschädigen bzw. Außerbetriebsetzen sowie das Verderben oder Unbrauchbarwerdenlassen oder sonstiges Entziehen von Produktionsmitteln (direkter Schaden) und zum anderen auch die dadurch verursachten ökonomischen Verluste umfaßt. Zu diesen Verlusten zählen insbesondere der Produktionsausfall und die Kosten für die Wiederinstandsetzung (indirekter Schaden, der meist um ein Vielfaches höher als der direkte Schaden ist). So sind z. B. die Auswirkungen von Kesselexplosionen und der damit verbundene Energieausfall weit höher als der unmittelbare Schaden an den zerstörten Anlagen. Es genügt also nicht, nur die durch die direkte Einwirkung auf die betreffenden Produktionsmittel (bzw. Zucht- oder Nutztiere) verursachte Schädigung festzustellen. Auch die damit in direktem Zusammenhang stehenden weiteren ökonomischen Schäden sind festzustellen und der Beurteilung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zugrunde zu legen. Entsprechend dem Charakter eines Fahrlässigkeitsdelikts sind dem Täter weitere mögliche, jedoch nicht konkret nach Umfang, Höhe oder als tatsächliche Folge (Kausalität) nachweisbare ökonomische Auswirkungen nicht zuzurechnen. Sicherung einer hohen Wirksamkeit der Verfahren Wirtschaftsschädigungen nach §§ 167, 168 StGB können auf Grund des hohen Standes der Konzentration und Spezialisierung der Produktion, des umfassenden Charakters der Intensivierung sowie der bereits erreichten Nutzung von Wissenschaft und Technik erhebliche Folgen für den einzelnen Betrieb oder die Genossenschaft verursachen. Bedingt 2 Vgl. Strafrecht, Lehrbuch, Besonderer Teil, Berlin 1981, S. 156 ff. 3 Vgl. StGB-Kommentar, Berlin 1984, Anm. 7 zu § 167 (S. 397); Strafrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 158. 4 Damit gilt auch die gesetzliche Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen für Fahrlässigkeit nach § 261 Abs. 2 AGB bis zur Höhe des monatlichen Tariflohns (bei LPG-Mitgliedern vgl. § 39 Abs. 3 LPG-Gesetz). 5 Vgl. H. Duft/H. Weber, „Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen gegen die Umwelt“, NJ 1981, Heft 10, S. 442. 6 Vgl. H. Pompoes, a. a. O., S. 41. 7 Vgl. G. Silbernagel, „Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens und schuldhafter Herbeiführung schädlicher Folgen bei Fahrlässigkeitsdelikten“, NJ 1984, Heft 4, S. 158.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 66 (NJ DDR 1986, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 66 (NJ DDR 1986, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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