Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 65 (NJ DDR 1986, S. 65); Neue Justiz 2/86 65 Bei der inhaltlichen Arbeit im Beirat konzentrieren wir uns u. a. weiter darauf, jene Erfahrungen zu verallgemeinern, die in einer Reihe gut arbeitender Schiedskommissionen vorliegen. Das betrifft Erfahrungen, die bei der operativ-vorbeugenden Arbeit, bei Aussprachen mit ratsuchenden Bürgern und bei der Erläuterung von Rechtsvorschriften gewonnen wurden (§ 17 GGG, § 1 Abs. 1 SchKO). Das bezieht sich auch auf die Arbeit mit Empfehlungen, deren Qualität, Wirksamkeit und Kontrolle ihrer Verwirklichung (§ 16 SchKO). Eine weitere Aufgabe sehen wir darin, neben der einheitlichen Rechtsanwendung auch eine zügige Verwirklichung der Entscheidungen der Schiedskommissionen zu erreichen. Das schließt eine exakte Kontrolle durch jene Schiedskommission selbst ein, deren Zusammenwirken mit dem Kreisgericht und den örtlichen Organen. Es ist eine Tatsache, daß die zügige und konsequente Verwirklichung der Entscheidungen zur Stärkung der Autorität der Schiedskommissionen beiträgt. EL FRIEDE EPPERLEIN, Direktor des Kreisgerichts Strausberg Schiedskommissionsbeirat - ein beratendes und unterstützendes Organ Die grundsätzliche Orientierung für die Tätigkeit der Beiräte für Schiedskommissionen in § 25 GGG hat zu einem Aufschwung der Arbeit auf diesem Gebiet im Bezirk Erfurt geführt. Wir sind dabei zu einigen arbeitsmethodischen Erfahrungen gekommen. 1. Der Beirat muß sich den in § 58 Abs. 2 SchKO genannten Aufgaben kontinuierlich und in der ganzen Breite zuwenden. Das erfordert eine reale Arbeitsplanung und nachfolgend deren disziplinierte Durchsetzung. So beschäftigt sich der Beirat beim Direktor des Bezirksgerichts etwa einmal jährlich in seinen Beratungen mit solchen Fragen wie Arbeitsfähigkeit der Schiedskommissionen, Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis, Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front, Einflußnahme auf regelmäßige und inhaltlich aussagekräftige Berichterstattungen der Schiedskommissionen vor ihren örtlichen Volksvertretungen. 2. Im Beirat sollten die zur Mitarbeit verpflichteten Organe immer durch die gleichen Personen vertreten sein. So kommt es, daß sich eine Art „Stammbelegschaft“ den gemeinsam zu lösenden Aufgaben zuwendet. Bei aller Betonung der spezifischen Verantwortung der Organe entsteht eine kollektive Interessiertheit für die stete Verbesserung der Tätigkeit der Schiedskommissionen. Auf der Bezirksebene haben wir im Beirat diese Kontinuität erreicht. Aus den „Repräsentanten“ einzelner Organe wurden so Mitstreiter, die durch schöpferische Diskussionen und gegenseitige Hilfe auf die Qualität der Arbeit der Schiedskommissionen Einfluß nehmen und die Hilfe und Anleitung ihnen gegenüber stets verbessern. 3. Der Beirat muß das Gremium sein, welches dem Direktor des Kreis- bzw. Bezirksgerichts jederzeit einen aktuellen Überblick über alle mit der Schiedskommissionsarbeit verbundenen Fragen zu gewährleisten hat. In dieser Aufgabe sieht deshalb unser bezirklicher Beirat den Angelpunkt für die Wahrnahme seiner beratenden Funktion gegenüber dem Direktor des Bezirksgerichts Als eine wichtige Quelle für notwendige Informationen erweist sich die Mitwirkung erfahrener Schiedskommissionsvorsitzender aus verschiedenen Kreisen im Beirat. Sie wird ergänzt durch die mündliche Berichterstattung von Kreisbeiräten (nicht nur von Direktoren der Kreisgerichte!) vor dem Bezirksbeirat. Solche Berichte werden langfristig thematisch differenziert geplant. Das stellt dann die Grundlage dar für Maßnahmen zur einheitlichen Rechtsanwendung, für Schulungserfordemisse und -maßnahmen sowie für Initiativen zur verbesserten Zusammenarbeit einzelner Organe mit den Schiedskommissionen. Eine wichtige Seite der Tätigkeit des Schiedskommissionsbeirats des Bezirks ist die Verallgemeinerung fortgeschrittener Erfahrungen und Arbeitsmethoden gegenüber den Schiedskommissions-Beiräten der Kreise. Besonders nützlich ist die operative Tätigkeit des Bezirksbeirats. Das trifft vor allem zu auf die gemeinsame Beratung mit einem Kreisbeirat im jeweiligen Kreise Hier kommt es stets zu offenen und problemgetragenen Diskussionen. Diese „kleine Form“ des Erfahrungsaustausche und der Anleitung wird durch regelmäßige Erfahrungsaustausche mit Vertretern aller Beiräte auf Bezirksebene ergänzt, in denen wir ebenfalls auf eine inhaltliche Problemberatung und kritische Arbeitsatmosphäre Wert legen. Deshalb werden detaillierte und differenzierte Schwerpunkte für die Diskussion vorgegeben. Unsere Überprüfungen bestätigen, daß diese Form der kollektiven Beratung gründlich ausgewertet wird und stets Impulse zur Verbesserung der Beiratsarbeit in den Kreisen und insgesamt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit der Schiedskommissionen auslöst. Zur Gewährleistung der Vermittlung von Erfahrungen an die Kreisbeiräte sowie zur Bilanzierung erreichter Ergebnisse in der Tätigkeit der Schiedskommissionen gegenüber dem Bezirksgerichtsdirektor hat es sich bewährt, die Mitglieder der im Bezirksbeirat vertretenen Organe über Arbeitsergebnisse und Einschätzungen berichten zu lassen, die sie in eigener Zuständigkeit ermittelt bzw. bewertet haben. Regelmäßig schätzt deshalb der Bezirksstaatsanwalt die Gesetzlichkeit der Beschlüsse der Schiedskommissionen und der Vertreter der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei die Qualität und Praxis der Übergaben an die Schiedskommissionen ein. Auf Reserven und unnötige Verzögerungen machte uns z. B. eine Einschätzung über den Stand der Realisierung ausgesprochener Geldbußen aufmerksam. Hier kam es dann im Zusammenwirken mit dem Vertreter des Rates des Bezirks im Beirat zu schneller Reaktion gegenüber der Abteilung Finanzen des Rates. Der Beirat nutzt auch Formen der Öffentlichkeitsarbeit, um Impulse für die Aktivierung und gesellschaftliche Wertschätzung der Tätigkeit der Schiedskommissionen zu vermitteln. So wurde z. B. eine Wochenendbeilage des Bezirksorgans der SED „Das Volk“ eigens zur Thematik „Gesellschaftliche Gerichte“ gestaltet. Auch hieran beteiligten sich alle im Beirat vertretenen Organe. Regelmäßigen Einfluß nimmt der Beirat auf eine angemessene Anerkennung und Würdigung der Arbeit der Mitglieder der Schiedskommissionen. Hierfür werden die vorhandenen Möglichkeiten im Zusammenwirken mit dem Rat des Bezirks maximal genutzt. Der Beirat berät die Grundkonzeption über die zu verwendenden Mittel und unterbreitet dem Direktor die Vorschläge für Auszeichnungen. Gegenwärtig konzentrieren wir uns im Beirat bei der Einschätzung und Anleitung auf solche Fragen wie: Steigerung der Qualität und Quantität der Empfehlungen der Schiedskommissionen (§ 16 SchKO), vor allem durch Überwindung der ungerechtfertigten Differenziertheit zwischen den Kreisen und deren Schiedskommissionen, stärkere Ausschöpfung der gesetzlichen Befugnisse der Schiedskommissionen bei der Durchsetzung der Stadt- und Gemeindeordnungen, speziell zur Einflußnahme gegenüber Rechtsverletzern durch erzieherische Gespräche, und der Beratung bei Ordnungswidrigkeiten; der Beirat wird dazu vor allem seine Einwirkung auf die Ordnungsstrafbefugten erhöhen, die gemäß § 39 SchKO zur Übergabe geeigneter Fälle Verantwortung tragen. Dr. ERIKA KNEDLIK, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Erfurt Anforderungen an Strafverfahren wegen Wirtschaftsschädigung Zur Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Wirtschaftsschädigungen ist bereits wiederholt Stellung genommen worden.! Die Ausgestaltung der Tatbestände als Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsdelikte enthält jedoch eine Reihe von komplizierten Fragen des Strafrechts, insbesondere des Verständnisses ihrer Spezifik, die sowohl in der Aus-und Weiterbildung von Justizkadern als auch in der Strafrechtspraxis immer wieder zu Diskussionen führen. Deshalb soll nochmals auf einige spezielle Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Wirtschaftsschädigung (§ 167 StGB) und Schädigung des Tierbestandes (§ 168 StGB) eingegangen werden. Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 167 und 168 StGB Die Anwendung der §§ 167 und 168 StGB bereitet in der Praxis mitunter einige Schwierigkeiten, weil vor allem die Anforderungen an die subjektive Seite dieser Tatbestände spezifisch ausgestaltet sind. Nicht immer wird das Erfordernis des Vorliegens einer vorsätzlichen Pflichtverletzung bei fahrlässiger Schadensverursachung erkannt und beachtet. Die von diesen Rechtsnormen erfaßten Straftaten sind ihrer Natur * S. 1 Vgl. H. Pompoes, „Der Beitrag der Gerichte zum Kampi gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen“, NJ 1984, Heft 2, S. 40.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 65 (NJ DDR 1986, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 65 (NJ DDR 1986, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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