Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 62 (NJ DDR 1986, S. 62); 62 Neue Justiz 2/86 Durch die Bestimmungen der AO Nr. 2 werden weder die Verbraucherpreise gegenüber der Bevölkerung verändert, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die AO Nr. Pr. 475/1 über Kosten- und Preisobergrenzen vom 5. Dezember 1985 (GBl. I Nr. 34 S. 383).7 Die Methoden zur Ermittlung der Kosten- und Preisobergrenzen wurden inhaltlich an die neuen Maßstäbe angepaßt, die für die Entwicklung neuer Erzeugnisse gelten. * Zur weiteren Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen über die zwischenbetrieblichen Kooperationsbeziehungen werden -in'der DB zum Vertragsgesetz Sicherung des rechtzeitigen Vertragsabschlusses vom 28. November 1985 (GBl. I Nr. 32 S. 362) Vertragsabschlußfristen festgelegt. Danach sind Lieferverträge abzuschließen, sobald die Vertragsbedingungen auf Grund der staatlichen Aufgaben sowie der anderen in § 23 Abs. 1 VG genannten Voraussetzungen für den Vertragsabschluß gegeben sind, spätestens jedoch einen Monat nach Übergabe der staatlichen Planauflagen. Soweit Fristen in Rechtsvorschriften bestimmt oder in Koordinierungsvereinbarungen festgelegt wurden, gelten diese. Wenn der Auftraggeber sein Vertragsangebot so spät unterbreitet, daß die Vertragsabschlußfrist vor der gemäß § 29 VG maßgebenden Frist für die Annahme des Angebots ablaufen würde, verlängert sich die Vertragsabschlußfrist bis zum Ablauf der Annahmefrist. Wird das Vertragsangebot erst nach Ablauf der Vertragsabschlußfrist unterbreitet, gilt die gemäß § 29 VG maßgebende Annahmefrist als Vertragsabschlußfrist. Die Leistenden haben an die Auftraggeber Vertragsstrafe zu zahlen, wenn sie den Abschluß von Verträgen unbegründet verzögern oder verweigern und dadurch Fristen für den Vertragsabschluß verletzen, die in Rechtsvorschriften oder Koordinierungsvereinbarungen enthalten sind. Für die Höhe der Vertragsstrafe gelten die Bestimmungen über den Leistungsverzug (§100 VG; §23 der l.DVO zum VG; §16 Abs. 2 der 4. DVO zum VG). * Die sorgsame Pflege und Nutzung sowie die planmäßige vorbeugende Instandhaltung und Instandsetzung von Bauwerken dient der Erhaltung des Volksvermögens und dem Leben und der Gesundheit der Bürger. Hierzu werden mit der AO über die Wahrnehmung der Verantwortung der Rechtsträger und Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und baulichen Anlagen vom 8. November 1985 (GBl. I Nr. 32 S. 363) Rechtspflichten präzisiert, wie sie z. B. nach § 15 Baulandgesetz vom 15. Juni 1985 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und nach § 12 der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313) bestehen. Nach der AO sind die Rechtsträger und Eigentümer von Bauwerken verpflichtet, diese regelmäßig auf ihren Bauzustand zu überprüfen bzw. durch Baufachleute überprüfen zu lassen. Bei Mehr- und Einfamilienhäusern hat das mindestens alle 10 Jahre, bei allen übrigen Bauwerken einmal im Zeitraum von 5 Jahren zu geschehen. Ausgenommen davon sind Erholungsbauten, Einzelgaragen, Schuppen, Ställe usw., die privat genutzt werden. Mieter bzw. Nutzer eines Bauwerks sind nur dann zur Überprüfung verpflichtet, wenn sie das vertraglich übernommen haben. Die Überprüfungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen der Staatlichen Bauaufsicht vorzulegen. Die Rechtsträger und Eigentümer sind verpflichtet, bei den Überprüfungen festgestellte Mängel am Bauwerk zu beseitigen. Unberührt davon bleiben die in anderen Rechtsvorschriften (z. B. §§101, 107 ZGB; §72 VG) festgelegten Pflichten zur sofortigen Beseitigung von Mängeln. Maßstab für die Überprüfung der Bauwerke ist die Definition der Bauzustandsstufen gemäß der Anlage zur AO über den Abriß von Gebäuden und baulichen Anlagen AbrißAO vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 438). Für Bauwerke, an die im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden hohe Anforderungen an die Bausicherheit gestellt werden (Kategorien I, II und III gemäß der Anlage zur AO), sind zusätzlich zu den Bauzustandsüberprüfungen Gutachten zur Standsicherheit, zum bautechnischen Brandschutz sowie zur Einhaltung der im Projekt vorgegebenen Nutzungsbedingungen einzuholen und der Staatlichen Bauaufsicht zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese baufachlichen Gutachten sind durch zugelassene Bausachverständige abzugeben.8 Die regelmäßigen Überprüfungen des Bauzustandes der Bauwerke gemäß § 2 Abs. 2 der AO können Baufachleute in zusätzlicher Arbeit vornehmen. Der Anwendungsbereich der AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632)9 wurde zu diesem Zweck erweitert. Das gilt nicht beim Einsatz von Bausachverständigen, die entsprechend § 9 der 3. DB zur VO über die Staatliche Bauaufsicht Honorare erhalten. * Mit der AO Nr. 2 über den öffentlichen Transport von Stückgut Stückgut-Transport-AO (StTO) vom 23. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 32 S. 365)19 werden die rechtlichen Regelungen für die bedarfsgerechte Erfüllung der Transporte für die Volkswirtschaft und die Bevölkerung durch die Eisenbahn und den Kraftverkehr ab 1. Januar 1986 auf den Stückguttransport durch die Binnenschiffahrt ausgedehnt. Gleichzeitig wurden einige Bestimmungen für den Transport durch Eisenbahn und Kraftverkehr präzisiert. Das betrifft u. a. Bestimmungen über die Transportanmeldung, die Übergabe des Gutes, die Lieferfrist und die materielle Verantwortlichkeit. Die Bestimmungen für den Transport durch die Binnenschiffahrt wurden als selbständiger neuer Abschnitt in die AO aufgenommen. Hier ist geregelt, unter welchen Bedingungen Bürger und Betriebe die Binnenschiffahrt für den Stückguttransport in Anspruch nehmen können (Transportpflicht), welche Güter nicht oder nur bedingt zum Transport zugelassen werden, sowie welche Anforderungen an den Frachtbrief und die Transportanmeldung gestellt werden. Er enthält weiter Bestimmungen zur Übergabe des Gutes an den Transportbetrieb sowie über Ladefristen, Lieferfrist und die Ablieferung des Stückgutes an den Transpartkunden. Die 5. DB zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Antragstellung zur Durchführung von Bauarbeiten vom II. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 28 S. 318) steht in engem Zusammenhang mit der 2. DB zur StraßenVO Sperrordnung vom 14. Mai 1984 (GBl. I Nr. 20 S. 259) H Die 5. DB regelt auf der Grundlage des § 40 StVO das Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Deutschen Volkspolizei, wenn Straßen wegen Bauarbeiten gesperrt werden müssen. Als Bauarbeiten gelten dabei die gesamten Baumaßnahmen sowie Baustelleneinrichtungen auf oder neben der Straße, die zu wesentlichen bzw. langfristigen Behinderungen oder Einschränkungen für den fließenden und ruhenden Verkehr, den Rad- und Fußgängerverkehr einschließlich öffentlichen Personenverkehr führen. Welche Sperrungen als wesentliche gelten, ist in § 1 Abs. 2 der 5. DB aufgeführt. Als langfristig gelten Bauarbeiten, die mehr als 7 Tage andauern. Die 5. DB überträgt die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung zu Bauarbeiten bei Autobahnen und Transitstraßen den Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei sowie bei Fernverkehrs- und Straßen der übrigen Kategorien den Volkspolizei-Kreisämtern, in deren Zuständigkeitsbereich die Bauarbeiten durchgeführt werden. Für die Hauptstadt ist in der Anlage zur 5. DB festgelegt, für welche Straßen das Präsidium der Volkspolizei zuständig ist, während für die übrigen Straßen die jeweiligen Volkspolizei-Inspektionen entscheiden. * Entsprechend der Verpflichtung in § 13 Berggesetz, daß die für bergbauliche Zwecke genutzten Bodenflächen unverzüglich, qualitätsgerecht und vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen sind, wurde die AO über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen WiederurbarmachungsAO vom 4. November 1985 (GBl. I Nr. 33 S. 369) erlassen. Durch sie werden die für die Wiederurbarmachung erforderlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten derjenigen Wirtschaftseinheiten, Staatsorgane, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen geregelt, die Bodenflächen bergbaulich nutzen oder genutzt haben oder als Folgenutzer für bergbaulich genutzte Bodenflächen festgelegt wurden. Für die Betriebe, die Bodenflächen bergbaulich nutzen, besteht die Pflicht, diese unverzüglich wieder urbar zu machen. Zur Unterstützung der Direktoren der Betriebe sind Beauftragte für Wiederurbarmachung einzusetzen. Es sind Wiederurbarmachungskonzeptionen und Grundlagen zur Gestaltung der künftigen Bergbaufolgelandschaft zu erarbeiten, für die die Zustimmung des Rates des Bezirks einzuholen ist. 7 Zur AO Nr. Pr. 473 vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 131) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1983, Heft 8, S. 326. 8 Vgl. hierzu die 3. DB zur VO über die Staatliche Bauaufsicht - Baufachliche Gutachten und Bausachverständige vom 29. September 1981 (GBl. I Nr. 30 S. 351). 9 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 21, S. 635 f. 10 Zur AO (Nr. 1) über den öffentlichen Transport von Stückgut Stückgut-Transport-AO (StTO) - vom 15. Februar 1984 (GBl. I Nr. 9 S. 93) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1984, Heft 5, S. 195. 11 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1984, Heft 11, S. 457.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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