Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 6 (NJ DDR 1986, S. 6); 6 Neue Justiz 1/86 ZGB kein Buch mit sieben Siegeln Das ZGB faßte eine Vielzahl bis dahin geltender Rechtsnormen zusammen, führte zu einer umfangreichen Rechtsbereinigung und setzte bis dahin noch geltende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) außer Kaft. Es führte zu einer neuen Qualität in der einheitlichen Rechtsordnung der DDR. Im Gegensatz zum bürgerlichen Privatrecht, das Heinrich Heine als eine „Bibel des Egoismus“ kennzeichnete und das das bürgerliche Klassenrecht verschleierte, wurde unser ZGB mit dem Volk beraten, ist in ihm lebendig und wird von ihm verwirklicht. Die Überlegenheit unseres sozialistischen ZGB wird bereits durch seine Entstehungsgeschichte bewiesen. Mit ihr wurde die für die kapitalistische Gesellschaftsordnung traditionelle und typische Volksfremdheit des Rechts überwunden. Dem im Jahre 1888 von einer Kommission im Aufträge des Großadels, des preußischen Junkertums und der aufstrebenden Bourgeoisie geschaffenen Entwurf des BGB bescheinigten seinerzeit selbst bürgerliche Juristen, daß er antisozial und unmodern sei und einen mit der deutschen Volks- und Rechtsanschauung nicht übereinstimmenden Charakter habe, der durch seine unschöne und schwer verständliche Sprache noch verschärft werde. August Bebel charakterisierte ihn als Instrument der Klassenherrschaft der blau-blütigen Junker und der Bourgeoisie. Im ZGB hingegen spiegeln sich die veränderten Machtverhältnisse, die Moralauffassungen der Arbeiterklasse und die sozialistischen Produktionsverhältnisse wider. Vom Tage seiner Entstehung an fand dieses Gesetz breite Resonanz und großes Interesse bei den Bürgern der DDR, die es als ihr Gesetz angenommen haben. Das ZGB dient dazu, ihre Lebensverhältnisse auf sozialistische Art und Weise zu regeln und ihre verfassungsmäßigen Grundrechte wie den Schutz der Persönlichkeit und des persönlichen Eigentums, das Recht auf Wohnraum und andere zuverlässig zu gewährleisten. Das ZGB erweist sich als ein bürgernahes und praxisgerechtes Gesetzeswerk. Bisher sind von ihm über 2 Millionen Exemplare erschienen. Seine unkomplizierte Sprache und übersichtliche Gliederung haben es für die Bürger zugänglich und verständlich gemacht. Dazu kommt die umfangreiche Erläuterung des Gesetzes sowie vielfältige Publikationen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Das alles hat dazu beigetragen, daß die Bürger unseres Staates ihre Rechtsbeziehungen überwiegend selbständig, verantwortungsbewußt und in Übereinstimmung mit den im Gesetz enthaltenen Verhaltensanforderungen gestalten. Nach zehnjähriger Rechtspraxis läßt sich feststellen, daß die Verwirklichung des ZGB durch schöpferisches Handeln der Bürger und Betriebe und durch Beziehungen kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe geprägt ist. Das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen der bewußten Wahmahme der Rechte und verantwortungsvollen Erfüllung der Pflichten durch die Bürger und Betriebe hat sich bestätigt. Darin lag und liegt der Hauptweg sozialistischer Zivilrechtsverwirklichung, die Herausbildung und Festigung sozialistischer Verhaltensweisen zu fördern und die Leistungsbereitschaft der Werktätigen zu steigern. Die sich im ZGB ausdrückende Einheit von Moral und Recht erweist sich als bestimmendes Prinzip der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen. All das ist zugleich die Grundlage dafür, daß die im ZGB enthaltenen Garantien der Rechte und Freiheitentier Bürger im prinzipiellen Unterschied zu den kapitalistischen Ländern nicht nur formal proklamiert werden, sondern reale Wirklichkeit sind. Sie sind beredter Ausdruck der Menschenrechte im Sozialismus. Das Wirken des Zivilrechts in den Versorgungsbeziehungen Von besonderer Bedeutung für die Wirksamkeit des Zivilgesetzbuches im Bereich der Versorgung der Bevölkerung sind die Bestimmungen über die Wohnungsmiete, den Kauf und die Dienstleistungen. Die entsprechenden Regelungen erweisen sich als stabile Rechtsgrundlage für die Gestaltung der vielfältigen Vertragsverhältnisse der Bürger, die auf die Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse gerichtet sind. Auf der Grundlage des kontinuierlich gewachsenen Wohlstandes unserer Bevölkerung gewinnen folgerichtig auch die zivilrechtlichen Regelungen vor allem in den Versorgungsbeziehungen an Bedeutung.2 Kennzeichnend für das sozialistische Zivilrecht ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Bürgern und den Versorgungsbetrieben. Die Vertragsbeziehungen werden weitgehend reibungslos und störungsfrei gestaltet und die Rechte der Bürger als Konsumenten auf eine qualitäts- und termingerechte Leistung gewahrt. In einer bewußten Vertragsgestaltung und realen Erfüllung der Verträge spiegelt sich die gesellschaftsgemäße Verwirklichung des Zivilrechts wider. Die Handelsbetriebe nutzen die Regelungen des ZGB, den Kundendienst zu erweitern, moderne Verkaufsformen wie die Kundendirektbelieferung oder den Verkauf per Telefon einzuführen, um so insbesondere den Berufstätigen den Einkauf zu erleichtern. Fortschritte wurden auch bei der Verwirklichung der Rechtspflicht der Handelsbetriebe zur sachkundigen Information und Beratung der Kunden erreicht. Durch ihre demokratische Mitwirkung vor allem in den Verkaufsstellenausschüssen und Kundenbeiräten nehmen die Bürger auf die weitere Verbesserung der Versorgungsbeziehungen Einfluß, decken Reserven und Möglichkeiten auf, die z. B. auf stets vorhandenes vollständiges Warensortiment und vorbildliche Verkaufskultur gerichtet sind. Wirkungsvolle Sicherung des Grundrechts auf Wohnraum In Verwirklichung des Grundrechts auf Wohnraum (Art. 37 der Verfassung) fördert unser sozialistischer Staat die Erhaltung und Modernisierung des Wohnungsbestandes sowie dessen planmäßige Erweiterung und gewährleistet die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraums. Durch das Zivilgesetzbuch der DDR wie auch durch die VO über die Lenkung des Wohnraums WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) wird dieses Grundrecht der Bürger wirkungsvoll gesichert. Wesentliche Elemente sind dabei bekanntermaßen die stabilen und niedrigen Mietpreise und der Kündigungsschutz des Mieters (§§ 120 bis 122). Während beispielsweise in der BRD der Mieterschutz immer weiter ausgehöhlt und abgebaut wurde und die Bevölkerungsmehrheit einem wahren Mietwucher der Hauseigentümer ausgesetzt ist, wissen unsere Bürger, daß die Regelungen des ZGB über den Mieterschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der DDR konsequent durchgesetzt werden und die Rechtssicherheit dn einer für ihre sozialen Belange so wichtigen Frage gewährleistet ist. Bedeutsam ist der Einfluß des ZGB auf die Entwicklung der Mieterinitiativen bei der Pflege und Verbesserung der Wohnungen und Gemeinschaftsanlagen. Als geeignete Form, die vielfältigen Initiativen der Mieter zu fördern, hat sich die rechtliche Regelung über die Mietermitwirkung erwiesen (§§ 114 bis 119). In allen Bezirken und Kreisen der DDR sind inzwischen Mietermitwirkungsverträge zwischen den Gebäudewirtschaftsbetrieben und den Hausgemeinschaften bei wirkungsvoller Unterstützung durch die Ausschüsse der Nationalen Front abgeschlossen worden. Nachfolgevereinbarungen, wie z. B. jährliche Hausreparaturpläne, konkretisieren die Mietermitwirkungsverträge. Dadurch werden die Mieter in den Entscheidungsprozeß einbezogen, und ihre aktive Mitwirkung wird organisiert. Materielle Absicherung erfahren diese vielfältigen Mieterinitiativen durch „Mach-mit-Zen-tren“ und Reparaturstützpunkte, von denen es derzeit 4 15Ö in der Republik gibt. Die Praxis verdeutlicht in eindrucksvoller Weise die prinzipielle Einschätzung, die der Generalsekretär des Zentralkomitees der SED auf der VTII. Baukonferenz vomahm, wonach es zum Zusammenleben der Bürger gehört, gemeinsam an der Pflege und Verschönerung der Wohnungen mitzuwirken. Rechte und Pflichten beim Kauf Die Vorzüge der Politik der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik zeigen sich für die Bürger insbesondere auch in der Befriedigung ihrer Bedürfnisse mit 2 Folgende Zahlen sollen dies verdeutlichen: Einzelhandelsumsatz 1975 81 905 Millionen Mark 1984 108 662 Mülionen Mark Ausstattungsgrad mit langlebigen Konsumgütem je 100 Haushalte: 1975 1984 Pkw 26,7 45,9 Haushaltskühlschränke 84,7 131,2 Haushaltswaschmaschinen 73,0 96,7 Fernsehempfänger 87,9 115,5 Entwicklung der Dienstleistungen für die Bevölkerung (ohne Baureparaturen) : 1975 3 142 976 Tausend Mark 1984 6 116 990 Tausend Mark Wohnungsbau: Neubau Modernisierung 1975 95 976 44 817 1984 121 654 85 380;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 6 (NJ DDR 1986, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 6 (NJ DDR 1986, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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