Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 59 (NJ DDR 1986, S. 59); Neue Justiz 2/86 59 nungspolitik zuständige Mitglied des Rates oder durch den Leiter des Fachorgans in Städten und Stadtbezirken bzw. durch den Bürgermeister in Gemeinden verbindlich festgelegt werden (§12 Abs. 4 i. V. m. §36 WLVO; §100 Abs. 2 ZGB). Einige Besonderheiten sind beim Abschluß eines Mietvertrags über eine Werkwohnung zu beachten (§§ 2 ff. der DB zur WLVO). Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Betrieb und die Zuweisung, aus der hervorgehen muß, daß es sich um eine Werkwohnung handelt. Bei werkseigenöl Wohnungen das sind Wohnungen, die sich in Rechtsträgerschaft des Betriebes befinden, oder sonstige vom Betrieb verwaltete Wohnungen wird der Mietvertrag in jedem Fall zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen abgeschlossen. Hierfür wird das Muster für einen Mietvertrag über eine Werkwohnung (Anlage 2 zu §11 der DB zur WLVO) empfohlen. Bei werkgebundenen Wohnungen das sind Wohnungen, die den Betrieben von den örtlichen Röten für die Wohn-raumvergabe zur Verfügung gestellt worden sind wird der Mietvertrag nur dann zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen abgeschlossen, wenn dies zwischen Betrieb und Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, so gelten nicht die speziellen Bestimmungen zum Mietvertrag über eine Werkwohnung, sondern die allgemeinen Bestimmungen über den Wohnungsmietvertrag (§§ 94 ff. ZGB). Der Wohnungstausch Eine wichtige Rolle bei der besseren Auslastung des Wohn-raums und bei der Erschließung von Wohnraumreserven im Interesse der Wohnungssuchenden Bürger spielt in zunehmendem Maße der Wohnungstausch (§§14, 15 WLVO; §§12, 13 der DB zur WLVO). Die Neuregelung bekräftigt den Grundsatz der Freiwilligkeit des Wohnungstauschs: Die Bürger haben das Recht, Wohnungen zu tauschen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WLVO). Über den Wohnungstausch haben die Bürger einen schriftlichen Tauschvertrag abzuschließen. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde sowie der Zustimmung des Vermieters (§ 126 Abs. 2 ZGB). Führt der Wohnungstausch zur besseren Auslastung unterbelegten Wohnraums, so ist er grundsätzlich zu genehmigen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann sie durch eine Entscheidung des zuständigen Wohnraumlenkungsorgans ersetzt werden. Mit dem Einzug in die Wohnung tritt der jeweilige Tauschpartner in das Mietverhältnis des anderen ein und übernimmt damit dessen Rechte und Pflichten. Die bei einem Wohnungstausch entstehenden Kosten haben die Tauschpartner grundsätzlich selbst zu tragen. Führt ein Wohnungstausch zur besseren Auslastung unterbelegten Wohnraums, können die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden Kosten übernehmen sowie weitere Maßnahmen zur finanziellen Stimulierung festlegen (§ 15 WLVO). So können auf Antrag von Bürgern die Umzugskosten teilweise oder vollständig sowie die Kosten für eine notwendige malermäßige Instandhaltung grundsätzlich für die zu beziehende kleinere Wohnung in der nachgewiesenen Höhe bis zu 700 M übernommen werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem Haushalt des jeweiligen Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde (§ 13 der DB zur WLVO). Es entspricht den Interessen der Bürger, daß die Staatsorgane den Wohnungstausch auf vielfältige Weise fördern und durch entsprechende Maßnahmen unterstützen. Wohnungstauschzentralen und Serviceeinrichtungen helfen z. B. bei der Erledigung notwendiger Formalitäten und bei der Vermittlung von Transportleistungen. Das Netz dieser Einrichtungen wird planmäßig ausgebaut. Erhaltung, Modernisierung und Gewinnung von Wohnraum Eine Neuregelung, die wesentlich die Initiativen der Bürger zur Verbesserung ihrer Wohnbedingungen fördert, betrifft die Instandsetzung und Instandhaltung, Modernisierung und Gewinnung von Wohnraum (§§ 23 ff. WLVO). Neben Maßnahmen zur Erhaltung von Wohnraum haben die Rechtsträger, Eigentümer, Verwalter sowie sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohngebäuden auch notwendige Modernisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Um- und Ausbau, zur Gewinnung und besseren Auslastung von Wohnraum im Rahmen des Planes und der geltenden Ausstattungsstandards zu gewährleisten (§ 20 WLVO). Den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den im Territorium ansässigen Betrieben obliegt es, die Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung der Wohnungen sowie den Um- und Ausbau zur Gewinnung oder besseren Auslastung von Wohnraum durch geeignete Maßnahmen zu fördern bzw. die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuregen und Unterstützung bei ihrer Vorbereitung und Durchführung zu geben. Hierzu gehören beispielsweise solche Maßnahmen, wie sie im Rahmen der FDJ-Aktion „Umgebaut und ausgebaut“ planmäßig, insbesondere im Interesse junger Eheleute, durchgeführt werden. Diese Regelungen sollen helfen, die sich aus der Einheit von Neubau, Modernisierung, Rekonstruktion und Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz ergebenden Möglichkeiten und Reserven noch besser zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bürger zu erschließen. W ohnraumvergabe durch Wohnungsbaugenossenschaften Weiter ausgestaltet wurden auch die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Staatsorganen mit den sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften (§ 29 WLVO). Im Interesse einer zügigen Versorgung von Wohnungssuchenden kann vereinbart werden, daß Bürger, die namentlich im Wohnraumvergabeplan des Rates aufgeführt sind, als Mitglieder in die Wohnungsbaugenossenschaft aufgenommen und von dieser mit Wohnraum versorgt werden. Darüber hinaus können die örtlichen Räte verbindliche Orientierungen für die Anzahl der in die Wohnungsbaugenossenschaft neu aufzunehmenden Mitglieder geben und Informationen über die Auslastung des vorhandenen Wohnraums (einschließlich der Maßnahmen zur Beseitigung einer Unterbelegung) einholen. Die Vergabe von Wohnraum durch die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften an ihre Mitglieder hat entsprechend den Bestimmungen der WLVO über die Wohn-raumvergabe und den diesbezüglichen Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen zu erfolgen. Damit ist gesichert, daß einheitliche Maßstäbe für die Wohnraumvergabe im Territorium bestehen. Das wird auch dadurch gewährleistet, daß die Wohnraumverteilungspläne der Wohnungsbaugenossenschaften den zuständigen örtlichen Räten vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen sind. Durchsetzung von Entscheidungen der Wohnraumlenkungsorgane Auch bei der Durchsetzung der WLVO ist die Überzeugung die Hauptmethode zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Einhaltung von Rechtspflichten. Die Anwendung von Zwangsmitteln bildet die Ausnahme; sie richtet sich in der Praxis nur gegen solche Personen, die sich besonders hartnäckig den Bestimmungen über die staatliche Wohnraumlenkung widersetzen. Eine Maßnahme zur Durchsetzung von staatlichen Entscheidungen auf dem Gebiet der Wohnraumlenkung ist die Anordnung der Räumung von Wohnraum (§30 WLVO). Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Lebensverhältnisse der betroffenen Bürger dar. Deshalb darf sie nur dann angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Entscheidungen ausgeschöpft wurden und zu keinem Erfolg führten. Die Anordnung der Räumung setzt eine politisch verantwortungsbewußte, umfassende und sorgfältige Prüfung aller Umstände und Bedingungen voraus. Dementsprechend ist festgelegt, daß diese Maßnahme nicht als Einzelentscheidung eines Ratsmitgliedes, sondern als Kollektiventscheidung d. h. als Ratsbeschluß, ergehen muß (§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 WLVO). Die Anordnung der Räumung kann nur in ganz bestimmten, in § 30 Abs. 1 bis 3 WLVO ausdrücklich genannten Fällen zur Anwendung kommen. Neu ist insbesondere, daß die Anordnung einer Räumung zur Durchführung eines Wohnungstauschs nicht mehr zulässig ist, da dieser ja auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruht. Eine Vereinfachung erfolgte auch für den Fall, daß Wohnraum ohne Zuweisung bezogen wurde oder der vereinbarte Wohnungstausch nicht wie genehmigt oder ohne Genehmigung durchgeführt wird. Bei dieser Sachlage kann die Anordnung der Räumung unter Festsetzung einer Frist von einer Woche getroffen werden (§ 30 Abs. 3 WLVO). Handeln Bürger dennoch aus egoistischen oder anderen den gesellschaftlichen Interessen nicht entsprechenden Motiven den Entscheidungen der Wohnraumlenkungsorgane zu-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 59 (NJ DDR 1986, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 59 (NJ DDR 1986, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Spgwing des persönlichen Eigen- tums Beschuldigter entstandenen. Küsten sind nach den bereits in der Arbeit dargeiegtan Bestimmungen des oder aber im Sinne des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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