Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 515 (NJ DDR 1986, S. 515); Neue Justiz 12/86 515 Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist der Forderung nach § 2 Abs. 2 ZPO, in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen' Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden, nicht nachgekommen. Es ist vielmehr einem nicht schlüssig begründeten Klageantrag gegen die Verklagte gefolgt. Nachdem die Verklagte vorgetragen hatte, nicht Eigentümerin des von der Klägerin bewohnten Mietshauses zu sein, sondern lediglich als Bevollmächtigte für die Eigentümerin zu wirken, hätte das Gericht die Sachlegitimation der Verklagten prüfen müssen. Die Legitimation zur Geltendmachung eines Anspruchs (Aktivlegitimation) bzw. die Legitimation, in Anspruch genommen zu werden (Passivlegitimation), ergibt sich aus dem materiellen Recht. Grundsätzlich können nur die aus einem Rechtsverhältnis materiell Berechtigten und Verpflichteten als Kläger aktiv bzw. als Verklagte passiv legitimiert sein. Liegt in einem solchen Fall eine Rechtsbeziehung in bezug auf den Streitgegenstand zwischen den Prozeßparteien nicht vor, kann eine Klage auch keinen Erfolg haben. Das hat das Kreisgericht im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtet gelassen. Als Bevollmächtigte der Eigentümerin des Mietgrundstücks steht die Verklagte nicht in Rechtsbeziehungen zur Klägerin als Mieter, so daß sich für sie persönlich auch keine Vermieterpflichten ergeben. Mit der Verurteilung eines Nichtverpflichteten ist andererseits für die Klägerin noch keine wirksame Genehmigung für die beabsichtigte Installation der Außenwandgasheizung erteilt. Das Gericht hätte die Klägerin unbeschadet ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt auf die Notwendigkeit einer Änderung ihrer Klage gegen die richtige Prozeßpartei hin-weisen müssen (§ 2 Abs. 3 ZPO). Falls die Klägerin diesem Hinweis nicht gefolgt wäre, hätte die Klage gegen die Verklagte wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen werden müssen. Die rechtskräftige Entscheidung war daher auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Der Klägerin ist die Möglichkeit der Klageänderung zu geben. Strafrecht §§ 189 Abs. 1, 150 Ziff. 3, 195 Abs. 2, 305 StPO. 1. Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 189 Abs. 1, 150 Ziff. 3 StPO ist nur dann gesetzlich zulässig, wenn neben den anderen im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen gegen denselben Beschuldigten bzw. Angeklagten mehrere Verfahren anhängig sind, in deren voraussichtlichem Ergebnis mit derart unterschiedlichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu rechnen ist, daß eine der zu erwartenden Strafen im Verhältnis zur anderen bedeutungslos bliebe. 2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Staatsanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß. OG, Beschluß vom 15. April 1986 - 5 OSR 3/86. Auf die wegen Mordes, Diebstahls von persönlichem Eigentum im schweren Fall und mehrfachen Betruges zum Nachteil ' sozialistischen Eigentums erhobene Anklage hat das Bezirksgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur im Umfang der angelasteten Verbrechen nach §§ 112 Abs. 1, 177 Abs. 1, 181 Abs. i Ziff. 1 StGB beschlossen. Hinsichtlich des weiteren, den Vorwurf des Scheckbetruges in neun Fällen betreffenden Anklagepunktes erließ das Gericht' einen auf vorläufige Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang lautenden Beschluß, der auf §§ 189 Abs. 1, 150 Ziff. 3 StPO gestützt wurde. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Staatsanwalts war stattzugeben. Aus der Begründung: Eine vorläufige Verfahrenseinstellung hach Maßgabe der §§ 189 Abs. 1, 150 Ziff. 3 StPO kann dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend dann erfolgen, wenn die zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit neben einer weiteren Maßnahme, die der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. Diese Situation ist nur dann gegeben, wenn gegen denselben Beschuldigten bzw. Angeklagten mehrere Verfahren laufen, in deren voraussichtlichem Ergebnis mit derart unterschiedlichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu rechnen ist, daß eine der zu erwartenden Strafen im Verhältnis zur anderen bedeutungslos bliebe. Sind dagegen wie in vorliegender Sache verschiedene dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftaten Gegenstand ein und derselben Anklage, dann ist im Hinblick auf die im Falle der Verurteilung auszusprechende Hauptstrafe (§ 64 Abs. 1 StGB) von vornherein kein Raum für eine Abwägung zu erwartender unterschiedlicher Strafaussprüche. Es ist daher unzulässig, einzelne Anklagepunkte unter Hinweis auf vergleichsweise Geringfügigkeit der von ihnen umfaßten strafbaren Handlungen im Verhältnis zu anderen, den Gegenstand des gleichen Verfahrens bildenden Straftaten „auszusondern“ und von der im übrigen erfolgenden Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens auszunehmen, ohne daß insoweit Ablehnungsgründe gemäß § 192 Abs. 1 StPO bestehen. Die im vorliegenden Fall gleichwohl erfolgte, mit §§ 189 Abs. 1, 150 Ziff. 3 StPO aus den dargelegten Gründen nicht zu vereinbarende teilweise vorläufige Einstellung ist keine im Eröffnungsverfahren zulässige Entscheidung i. S. des § 188 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, die einer Beschwerde des Staatsanwalts nach Maßgabe des § 195 Abs. 2 StPO entzogen wäre. Die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde bestimmt sich daher nach § 305 Abs. 1 StPO. Da das Rechtsmittel begründet ist und hinreichender Tatverdacht auch im Umfang der Anklageerhebung wegen mehrfachen Vergehens nach §§ 159 Abs. 1, 161 StGB vorliegt, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und zugleich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zum genannten Anklagepunkt zu entscheiden.(§ 308 Abs. 1 und 3 StPO). § 131 Abs. 1 StGB. Freiheitsberaubung durch Einsperren liegt vor, wenn jemand durch Versperren des Ausgangs daran gehindert wird, umschlossene Räumlichkeiten zu verlassen (hier: Vermauern der Wohnungstür bei Vorhandensein eines zweiten, jedoch nicht benutzbaren Ausgangs). BG Erfurt, Urteil vom 14. März 1986 - BSB 59/86. Die Angeklagte M. erwarb 1980 ein Wohnhaus, das zu einem Doppelhaus mit zwei gesonderten Aufgängen gehört. Eigentümer der anderen Hälfte des Doppelhauses ist der Zeuge L. Im Grundbuch ist eingetragen, daß die Bewohner der anderen Hälfte des Doppelhauses berechtigt sind, den Aufgang im Grundstück der Angeklagten M. mit zu benutzen, um zu ihrem Trockenboden zu gelangen. Unmittelbar neben dem Trockenboden befindet sich die Wohnung der im Rentenalter stehenden Eheleute E. Diese benutzten seit 1947 ständig das Treppenhaus des Grundstücks der Angeklagten M. als Ausgang. Zwar befindet sich im Korridor der Wohnung E. eine Tür, die zum Treppenhaus der anderen Hälfte des Doppelhauses führt; sie ist jedoch seit 1947 verschlossen und von der anderen Seite her vernagelt und verstellt, so daß den Eheleuten E. die Benutzung nicht möglich war. Obwohl diese Verhältnisse der Angeklagten M. bereits beim Kauf des Hauses bekannt waren, forderte sie im Juli 1985 den Zeugen L. auf, die Tür zu seinem Treppenhaus za öffnen, weil sie beabsichtige, die Ausgangstür der Familie E. zu ihrem Treppenhaus zu schließen. Das lehnte der Zeuge L. unter Hinweis auf die bestehende Grundbucheintragung ab. Ungeachtet dessen teilte die Angeklagte M. am 26. September 1985 den Eheleuten E. mit, daß sie die Ausgangstür zu ihrem Treppenhaus schließen wird. Diese wandten sich an ihren Vermieter L. sowie an die Abteilung Wohnungspolitik beim Rat der Stadt. Von dort erhielt die Angeklagte noch am;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse das Recht und die Pflicht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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