Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 514 (NJ DDR 1986, S. 514); 514 Neue Justiz 12/86 Gebrauch macht. Die Versäumung der Berufungsfrist durch den Verklagten zu i) ist deshalb ohne Rechtsnachteil. Die Rechtsstellung des Ursprungsbetriebs im Zusammenhang mit einem Nichtigerklärungsverfahren gilt auch für notwendige Wirtschaftspatente, die vor dem Inkrafttreten des jetzt geltenden PatG vom 27. Oktober 1983 in Kraft seit 1. Januar 1984 erteilt wurden. Hinzu kommt aber vor allem, daß das Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 21 PatG i. V. m. § 27 PVerfO zwingend voraussetzt, daß vor seiner Einleitung in prinzipieller Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 PatG sowohl der Erfinder als auch der Ursprungsbetrieb aufgefordert worden waren, auf das Patent oder das Geltendmachen von Rechten daraus zu verzichten, und zwar unabhängig davon, wann das Patent erteilt wurde. Die Berufung ist auch sachlich begründet. Wie die Spruchstelle zutreffend erkannt hat, sind gemäß § 32 Abs. 1 PatG bei Patenten, die vor Inkrafttreten der jetzt geltenden patentrechtlichen Regelungen erteilt worden sind, sachliche Grundlage der Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung die Regelungen der §§ 1 und 4 PatG vom 6. September 1950. Nichtigkeitsgründe liegen danach nicht vor. Der Entscheidung der Spruchstelle ist zunächst darin zu folgen, daß das Patent nicht bereits wegen fehlender gewerblicher Benutzbarkeit (§ 1 Abs. 1 PatG [1950]), also wegen Funktionsunfähigkeit, für nichtig zu erklären ist. Der mit der unter Schutz gestellten Lösung beabsichtigte Effekt, die auf die Abspannpunkte übertragene Seilzugkraft herabzusetzen, um so den baulichen Aufwand für die Abspannpunkte zu verringern, tritt gegenüber der herkömmlichen Abspannung ein, soweit ein gleicher maximaler Seildurchhang nicht wie in der Erfindungsbeschreibung ausgeführt ein gleicher Seildurchhang zugrunde gelegt wird. Von dieser Interpretation der in der Erfindungsbeschreibung enthaltenen Wirkungsangabe wird der sachkundige Leser zwangsläufig ausgehen, weil der maximale Seildurchhang der in den Standardwerken enthaltene wesentliche Parameter für die Bemessung von Freileitungen ist und weil der beabsichtigte Effekt bei den ohnehin notwendigen Berechnungen, die für die Errichtung von Freileitungsanlagen auf der Grundlage der Seilzustandsgleichung erforderlich sind, deutlich wird. Zutreffend hat die Spruchstelle auch festgestellt, daß nicht nachweisbar war, daß die von den Erfindern vorgeschlagene 'Lösung am Anmeldetag identisch vorbekannt war. In einer früheren Patentschrift ist zwar die Befestigung eines nicht abgespannten dünnen Leiters an einem abgespannten stärkeren Leiter beschrieben. Damit sollte aber nicht die mit dem Streitpatent verfolgte Aufgabe, die Seilzugkraft zu senken, bewirkt, sondern die Zugspannung des dünnen Seils verringert werden, um sein Zerreißen zu verhindern. Das im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich im Zusammenhang mit der Problematik der Neuheit der Erfindung vorgetragenene Argument, wonach es ein seit langem bekanntes Prinzip sei, und zwar nicht nur auf dem Gebiet der Energieversorgung, zur Vergrößerung der Versorgungskapazität bestehenden Systemen weitere hinzuzufügen, hat keinen Bezug zur Prüfung der Erfindung auf ihre Neuheit. Es vermag im übrigen auch die Bejahung des technischen Fortschritts nicht in Frage zu stellen, ebenso hat es keinen Einfluß auf die Beurteilung der erfinderischen Leistung. Die weiteren Ausführungen des Klägers, die strittige Lösung nutze lediglich vorhandene .Reserven in der mechanischen Belastbarkeit, berühren ebenfalls das Problem der Neuheit nicht und sind außerdem sachlich unrichtig, (wird ausgeführt) Fehlende Neuheit liegt auch nicht auf Grund einer offenkundigen Vorbenutzung (§ 4 PatG [1950]) vor. Eine offenkundige Vorbenutzung in dem Sinne, daß die erfindungsgemäße Anlage vor Beginn der sechsmonatigen Schonfrist im Umspannwerk S. bereits so weit errichtet war, daß ein sachkundiger Betrachter die Lösung offenbar erkennen und nach-arbeiten konnte, ist nicht nachgewiesen worden. Die Beweisaufnahme des Senats hat dazu erbracht, daß bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 12. August 1978, die erfindungsgemäß anzubringenden nicht abgespannten Beiseile an den abgespannten Leitern in dessen vom Strom durchflossenen Bereich mit Klemmen befestigt, nicht jedoch auch an den Tren- nern und den Leistungsschaltern angeschlossen waren und daß die jeweiligen Endteile der Beiseile als Seilbündel an den abgespannten Leitern angehängt waren. Dieser Zustand verdeutlicht die Erfindung nicht in einem solchen Maße, daß sie als offenkundig bekannt angesehen werden müßte, weil dabei offenbleibt, welche Funktion die angehängten Beiseile haben, und weil daraus nicht hervorgeht, wie sie endgültig angeschlossen werden sollen, (wird ausgeführt) Soweit es die erfinderische Leistung betrifft, die vorliegen muß, um im Nichtigerklärungsverfahren ein erteiltes Patent aufrechtzuerhalten, geht der Senat davon aus, daß die strittige Lösung dadurch charakterisiert wird, daß im Unterschied zum bekannten Stand der Technik zur Verringerung des Montageaufwandes bei objektiver Betrachtung zur Einsparung von Zugfedern nicht der gesamte Querschnitt eines Leiters abgespannt wird. Diese Lösung ist nicht nur neu, sondern auch originell in dem Sinne, daß keine naheliegende Lösung im Hinblick auf die Mittel-Wirkung-Beziehung nachgewiesen werden konnte. Davon geht auch die Spruchstelle aus. Sie verneint die erfinderische Leistung deshalb, weil die erreichte vorteilhafte Wirkung rechnerisch auf Grund des bekannten mathematischen Zusammenhangs von Querschnitt des Seils und seiner Elastizität ermittelbar war. Dieser Betrachtung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, auch wenn, was selbstverständlich richtig ist, von einem Themensachbearbeiter verlangt werden muß, bekannte aufwendige Lösungen durch unaufwendigere zu ersetzen. Aus dem bekannten Zusammenhang von Querschnitt und Elastizität folgt im Gegenteil zunächst nur, daß bei größerem Seilquerschnitt eine höhere Seilzugkraft zu berücksichtigen ist. Die Erkenntnis, sich diesem Fakt dadurch zu entziehen, daß nur ein Teil des Seils hier einer von mehreren Leitern abgespannt wird, -folgt daraus nicht. Diese Erkenntnis, die im übrigen auch zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Nutzen geführt hat, weil sie von mehreren Betrieben angewandt wird, ist schöpferisch. Auf die Berufung war daher die Entscheidung der Spruchstelle aufzuheben und der Antrag auf Nichtigerklärung des Wirtschaftspatents abzuweisen. §§ 2 Abs. 2 und 3, 28 ZPO. 1. Die Legitimation zur Geltendmachung eines Anspruchs (Aktivlegitimation) bzw. die Legitimation, in Anspruch genommen zu werden (Passivlegitimation), ergibt sich aus dem materiellen Recht. Grundsätzlich können nur die aus einem Rechtsverhältnis materiell Berechtigten und Verpflichteten aktiv bzw. passiv legitimiert sein. Liegt in einem solchen Fall eine Rechtsbeziehung in bezug auf den Streitgegenstand zwischen den Prozeßparteien nicht vor, kann eine Klage keinen Erfolg haben. 2. Stellt das Gericht bei der Prüfung der Klage fest, daß es an der Passivlegitimation des Verklagten mangelt, hat es den Kläger unbeschadet dessen anwaltlicher Vertretung auf die Notwendigkeit zur Änderung der Klage gegen die richtige Prozeßpartei hinzuweisen. Folgt der Kläger diesem Hinweis nicht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. OG, Urteil vom 8. April 1986 - 2 OZK 14/86. Die Klägerin ist Mieterin der in K. gelegenen Wohnung. Mit der Klage hat sie beantragt, die Verklagte zu verurteilen, die Zustimmung zum Einbau einer Außenwandgasheizung in der Wohnung zu erteilen, den Umbau zu dulden und sich an den Kosten zu beteiligen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Eigentümerin des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung befindet, sei Frau K. Diese habe sie lediglich bevollmächtigt, alle Fragen, die das Haus betreffen, zu klären. Die Zustimmung für die beabsichtigte Baumaßnahme verweigere sie. Das Kreisgericht hat die Verklagte Verurteilt, die Zustimmung zum Einbau einer Gasheizung in der Wohnung der Klägerin zu erteilen und zu den Kosten des Einbaus einen Anteil von 570 M zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 514 (NJ DDR 1986, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 514 (NJ DDR 1986, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X