Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 511 (NJ DDR 1986, S. 511); Neue Justiz 12/86, 511 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 13 der 1. DB zur NVO; Ziff. 2.4.1. der OG-Richtlinie Nr. 30; § 45 Abs. 3 ZPO. Bei einem Neuerervorschlag, an dem mehrere Werktätige beteiligt sind, ist zur Entscheidung darüber, ob die Neuererleistung qualitativ über die Arbeitsaufgaben hinausgeht, exakt festzustellen, welchen Beitrag der jeweilige Einreicher konkret geleistet hat. Dieser Leistungsanteil nicht aber das Gesamtergebnis der Neuerung ist als solcher zu werten und zu den Arbeitsaufgaben des Werktätigen ins Verhältnis zu setzen. BG Frankfurt (Oder), Urteil des Präsidiums vom 25. Oktober 1985 - BAK 21/85. Die Kläger, die beim Verklagten als Objektleiter im Anfahrkollektiv bzw. als Chefingenieur im Anfahrstab tätig sind, reichten gemeinsam mit acht weiteren Werktätigen einen Neuerervorschlag zur Nachtrocknung von Futterhefepellets ein, der auch genutzt wird. Der Verklagte vertrat die Ansicht, daß die Neuererleistungen der Kläger in deren Aufgabengebiet fallen, und zahlte keine Vergütung. Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, den Verklagten zur Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Neuerervorschlag zu verurteilen. Das Kreisgericht hat der Klage entsprochen. Zur Begründung führte es aus: Zwischen den Prozeßparteien bestehe Einigkeit darüber, daß der Neuerervorschlag die Voraussetzungen des § 18 NVO erfülle und vom Verklagten genutzt werde. Umstritten sei ausschließlich, ob die von den Klägern erbrachte Leistung in deren Aufgabengebiet falle und ob demzufolge ein Vergütungsanspruch bestehe. Ein solcher Vergütungsanspruch sei anzuerkennen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hätte. Aus der Begründung: Nach §45 Abs. 3 ZPO darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn das Gericht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt geklärt und festgestellt hat. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Kläger sind neben acht weiteren Werktätigen Einreicher des Neuerervorschlags. Diesen Umstand bat das Kreisgericht bei der Sachverhaltsaufklärung unbeachtet gelassen. Es untersuchte die Neuererrechtsproblematik so, als ob es nur einen Einreicher gebe. Haben mehrere Werktätige im Kollektiv einen Neuerervorschlag eingereicht, dann ist der in Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) herausgearbeitete Grundsatz zu beachten, daß es sich trotz der insgesamt kollektiven Leistung um voneinander abgrenzbare, im einzelnen genau bestimmbare Leistungsanteile und damit im Hinblick auf die Vergütungsansprüche um individuelle, nicht um kollektive Ansprüche handelt. Es ist demzufolge in einem solchen Verfahren stets vom konkreten Leistungsanteil des betreffenden Werktätigen am Neuerervorschlag auszugehen. Dieser Grundsatz hat nicht nur für die Ermittlung der Vergütungshöhe eines Beteiligten an einem Neuerervorschlag Bedeutung, er steht vielmehr auch in direkter Beziehung zur Feststellung, ob gemäß § 13 der 1. DB zur NVO ein Vergütungsanspruch besteht. Ob ein Neuerervorschlag eine Leistung darstellt, die zum Aufgabengebiet des jeweiligen Neuerers gehört oder qualitativ darüber hinausgeht, kann bei einem Neuerervorschlag, an dem mehrere Werktätige beteiligt sind, nur anhand eines Vergleichs des tatsächlich erbrachten Leistungsanteils, nicht aber durch Vergleich des Gesamtergebnisses der Neuerung mit der Arbeitsauf gäbe des Werktätigen ermittelt werden. Nur so ist eine dem Leistungsprinzip entsprechende Entscheidung möglich. Das hat das Kreisgericht nicht erkannt. Es hat fehlerhaft eine den Vergütungsanspruch bejahende Entscheidung getrof- fen, ohne den von den Klägern tatsächlich beigetragenen Teil zur Gesamtlösung der Neuerung im Vergleich zu den konkreten Arbeitsanforderungen zu kennen. Das widerspricht dein Gesetz. Außerdem ist bei der Prüfung, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen qualitativ über die Arbeitsaufgaben der Kläger hinausgehen, ihre Stellung im Reproduktionsprozeß eindeutig aufzuklären. (wird ausgeführt) ' Da die die Vergütungsansprüche zuerkennende Entscheidung des Kreisgerichts auf einem noch ungenügend aufgeklärten Sachverhalt basiert und damit das Gesetz verletzt, war sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht §§ 296 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZGB. 1. Zur Zulässigkeit des Abschlusses eines Vertrags über die Übertragung des Eigentums an einer auf fremdem Boden errichteten Baulichkeit, wenn der Rechtsträger des Grundstücks mit dem Erwerber der Baulichkeit noch keinen Nutzungsvertrag über die betreffende Bodenfläche abgeschlossen hat. 2. Der Rücktritt vom Vertrag kann erst dann wirksam erklärt werden, wenn die in Rechtsvorschriften oder im Vertrag festgelegten Rücktrittsgründe eingetreten sind. 3. Gerät der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Hat der Schuldner die Leistung bis zum Ablauf dieser Frist nicht erbracht, ist der Gläubiger kraft Gesetzes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. OG, Urteil vom 12. August 1986 2 OZK 23/86. Die Prozeßparteien haben am 1. November 1983 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich die Klägerin ohne Festlegung eines Fertigstellungstermins verpflichtet, auf ihre Kosten auf dem Grundstück des Verklagten eine Fertigteilgarage zu errichten und ihm danach das Eigentum daran zu verschaffen. Als Gegenwert sollte die im Eigentum des Verklagten stehende Garage, die auf Grund eines Nutzungsvertrags auf volkseigenem Böden errichtet worden ist, in das Eigentum der Klägerin übergehen. Diese Vereinbarung sollte durch einen Garagentausch realisiert werden. Der Rechtsträger des Bodens hat diesem Vertrag ausdrücklich zugestimmt und die Schaffung der erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zugesichert. Der Verklagte hat am 8. August 1984 schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt, falls die Garage nicht bis zum 151 September 1984 fertiggestellt werde. Die Klägerin hat dargelegt: Sie habe auf Grund verschiedener Umstände erst im Frühjahr 1984 mit dem Bau beginnen können. Der Verklagte habe sie mehrfach zur Fertigstellung gemahnt, ohne einen konkreten Termin. zu benennen. Der Rücktrittserklärung vom 8. August 1984 habe sie widersprochen, zumal die Fristsetzung bis zum 15. September 1984 unangemessen sei. Zudem sei die Rücktrittserklärung nicht wirksam, da sie nicht in Verzug gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Rücktrittserklärung unwirksam ist, und den Verklagten zu verurteilen, dem Tausch der Garagen zuzustimmen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt: Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung den Bau der Garage nicht zügig vorgenommen und nicht beendet. Deshalb sei er an einer weiteren Vertragserfüllung nicht interessiert gewesen. Im Verlauf des Verfahrens habe er die Garage selbst fertiggestellt und nutze diese, so daß die Klägerin auf Grund ihres Verzuges die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen könne. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, dem Garagentausch in Erfüllung des Vertrags vom 1. November 1983 zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Rücktrittserklärung des Verklagten vom 8. August 1984 sei;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 511 (NJ DDR 1986, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 511 (NJ DDR 1986, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung sofort, nach der Dienstzeit am nächsten Morgen gemeldet. Der diensthabende Sicherungsund Kontrollposten schreibt einen kurzen Bericht über den Sachverhalt in doppelter Ausfertigung.

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