Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 51 (NJ DDR 1986, S. 51); Neue Justiz 2/86 51 Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in § 1 Abs. 6 EGStGB/StPO vom 12. Januar 1968, in dem es heißt: „In Bekräftigung der bestehenden Rechtslage sind Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (1. Juli 1968 D. Verf.) begangen wurden, weiterhin auf der Grundlage der völkerrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Die Strafen sind den entsprechenden Tatbeständen des 1. Kapitels des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu entnehmen.“ Für später begangene Verbrechen gegen das Völkerrecht ergibt sich eine andere Rechtslage daraus, daß das StGB vom 12. Januar 1968 im 1. Kapitel seines Besonderen Teils (§§ 85 ff.) Tatbestände für diese Massenverbrechen enthält, die mit dem Völkerrecht übereinstimmen und sich prinzipiell von den individuellen Charakter tragenden Tatbeständen unterscheiden. * Die Strafbarkeit der Verbrechen gegen das Völkerrecht ist Bestandteil unseres sozialistischen Rechtssystems, in dem die konsequente Friedenspolitik der DDR ihren Ausdruck findet. Die DDR läßt sich dabei von dem in der Präambel der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 verankerten Grundsatz leiten, daß „die wirksame Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein wichtiger Faktor bei der Verhütung solcher Verbrechen, beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei der Festigung des Vertrauens, der Entwicklung der Zusammenarbeit unter den Völkern und der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist“. Die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Naziverbrechen GÜNTHER WIELAND, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Das Hauptanliegen des allgemein-demokratischen Völkerrechts, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu festigen, schließt die Aufgabe ein, jene zu verfolgen und zu bestrafen, die sich durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in strafrechtlich relevanter Weise gegen den internationalen Frieden vergangen haben. Zu den Grundvoraussetzungen der wirksamen Aufdek-kung, Aufklärung und Ahndung faschistischer Verbrechen durch die Justizorgane der DDR gehörte von Anfang an das Zusammenwirken mit den Justizorganen derjenigen Länder, die die Hauptlast dieser Verbrechen zu tragen hatten. Auch in späteren Jahren hat die DDR unter ausdrücklicher Berufung auf die am 3. Dezember 1973 durch die Resolution 3074 (XXVIII) der UN-Vollversammlung verabschiedeten Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig sind1, umfangreiches Beweismaterial zur Verfügung gestellt, das zur Aufklärung solcher Verbrechen beitrug. Obwohl die Zahl der Prozesse gegen Nazi- und Kriegsverbrecher im Laufe der Jahre geringer geworden ist, kommt dem zwischenstaatlichen Zusammenwirken bei der Ahndung dieser Verbrechen heute ein höherer Stellenwert zu als jemals zuvor. Das hat drei Ursachen: 1. Jahrzehnte nach der Zerschlagung des deutschen Faschismus stehen über die Naziverbrechen wesentlich mehr Beweise zur Verfügung, als das 1945 der Fall war. In verschiedenen Staaten sind in den letzten Jahrzehnten systematische Forschungen geführt worden, deren Ergebnisse von zahlreichen Sachverständigen insbesondere Historikern und Juristen, aber auch Archivaren, Medizinern, Soziologen und Vertretern anderer Wissenschaftszweige aufbereitet, publiziert und auch in internationalen wissenschaftlichen Konferenzen dargestellt wurden.1 2 Diese Entwicklung ermöglicht heute einen relativ regen internationalen Dokumentenaus-tausch. Dadurch ist es leichter, für den Einzelfall oft ausschlaggebende zum Teil nur in einem Exemplar vorhandene Belege aus fremden Archiven beizuziehen oder dort auszuwerten. Überhaupt hat sich in vielen Ländern und über deren Grenzen hinweg bei der Ahndung der Naziverbrechen eine enge Kooperation zwischen den Ermittlungsorganen und dem Archivwesen entwickelt. Es können heute Beweise mittels Urkunden geführt werden, nach denen man zur Zeit des Nürnberger Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher entweder noch suchte oder von deren Existenz man damals nicht einmal etwas ahnte. 2. In bezug auf den Zeugenbeweis ist eine gegensätzliche Tendenz festzustellen: Die Zahl der Zeugen, die zu Naziverbrechen Aussagen machen können, geht von Jahr zu Jahr zurück. Soweit sie nicht verstorben sind, stellen das Alter dieser Zeugen nur wenige von ihnen haben das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihr Gesundheitszustand besondere Anforderungen an die Ermittlungen. 3. Die große zeitliche Distanz zwischen dem Tatgeschehen und dessen justitieller Ahndung mehr als 40 Jahre! gebietet, höchste Ansprüche an die Qualität der Beweise zu stellen, damit die strafrechtliche Schuld der Angeklagten zweifelsfrei und überzeugend nachgewiesen werden kann. Gerade weil in den in Betracht kommenden Prozessen der Schuldnachweis häufig nur mit ausländischen Zeugen oder solchen Dokumenten zu führen ist, deren Originale in Archiven fremder Staaten lagern, ist die enge internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Nazi verbrechen unerläßlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch aus der Sicht der Justizorgane der DDR festzustellen, daß der Rechtsverkehr in bezug auf die Verfolgung von Nazi verbrechen von manchen Ländern, die vorwiegend Aufenthalts- oder Asylstaaten der Beschuldigten sind, oftmals einseitig betrachtet wird: Sie nehmen Beweismittel entgegen, stellen aber selbst keine zur Verfügung.3 4 Zugleich ist zu beobachten, daß von sozialistischen Staaten übergebene Beweismittel zwar in die Archive westlicher Länder gelangen, aber nur in Ausnahmefällen jenen bekannt werden, die direkt oder mittelbar Opfer der betreffenden Nazi verbrechen wurden: den Widerstands- kämpfern und Verfolgten des Naziregimes bzw. deren Angehörigen. Aber gerade dieser Personenkreis hat einen politischen, moralischen und nicht zuletzt auch juristischen Anspruch darauf, dieses Material kennenzulernen. Deshalb hat das Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der DDR im Jahre 1985 Bruderorganisationen in Österreich, Frankreich, Belgien und den Niederlanden zahlreiche Terrorurteile, die der faschistische „Volksgerichtshof“ gegen Bürger dieser Staaten verhängt hatte, sowie Materialien über die Deportation von nahezu 3 000 „Nacht- und Nebel “-Gefangenen1 übermittelt. Die Übergabe dieser Schriftstücke ist von allen Adressaten gebührend gewürdigt worden. Sie hat nicht zuletzt auch dazu beigetragen, solchen Opfern der Nazi verbrechen ein ehrendes Andenken zu bewahren, über deren Widerstand es in ihren Heimatländern bislang kaum Erkenntnisse gab. Demgegenüber ist sichtbarer Ausdruck der Position verschiedener westlicher Staaten deren restriktive Haltung zu dem in der Moskauer Deklaration über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten vom 30. Oktober 19435 verankerten Tatortprinzip. Daß heute in manchen Gegenden der Welt Diplomaten damit befaßt sind, Asyl für schwerbelastete Nazi- und Kriegsverbrecher zu suchen, anstatt diese zur Aburteilung an die Stätte ihrer Verbrechen zu überantworten, macht deutlich, wie hartnäckig mancherorts noch an beschämenden Begleiterscheinungen des kalten Krieges festgehalten wird. Des 40. Jahrestages des Nürnberger Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher zu gedenken sollte in erster Linie 1 Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodlfizlerung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teil I), Berlin 1981, S. 318 ff. 2 Allein während der vom 14. bis 17. April 1983 von der Hauptkommission zur Untersuchung der Naziverbrechen in Polen durchgeführten wissenschaftlichen Session anläßlich des 40. Jahrestages des Warschauer Ghettoaufstandes wurden mehr als 200 Referate von Autoren aus 21 Ländern gehalten. 3 Dies ist wiederholt von dem langjährigen, verdienstvollen früheren Direktor der Hauptkommission zur Untersuchung der Naziverbrechen in Polen, Prof. Dr. Czeslaw PiliChowski, kritisch hervorgehoben worden, so z. B. auf der internationalen Wissenschaftlichen Session der Hauptkommission in Warschau, 14. bis 17. April 1983. 4 Am 7. Dezember 1941 hatte der Chef des faschistischen Oberkommandos der Wehrmacht, Keitel, bestimmt, in den besetzten Ländern Nord- und Westeuropas nur dann gerichtliche Strafverfahren durchzuführen, wenn ein Todesurteil zu erwarten sei. Die sog. NN-Gefangenen wurden einer totalen Kontaktsperre (absolutes Besuchs- und Postverbot) unterworfen und nach Nazi-deutsChland deportiert. So wollte man die Widerstandsbewegungen dieser Länder zerschlagen, deren Aktionen nach dem faschistischen Oberfall auf die UdSSR stark zugenommen hatten. Zahlreiche Deportierte sind in Deutschland von Sondergerichten und nach dem 14. Oktober 1942 vom „Volksgerichtshof" zum Tode verurteilt worden. Die Geheimhaltung wirkte noch über die Urteilsverkündung hinaus: Selbst den Standesämtern wurde verboten, Auskünfte zu erteilen! 5 AbgedruCkt bei: H. Standke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 515 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 51 (NJ DDR 1986, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 51 (NJ DDR 1986, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Offizialisierung im Abschnitt, der Arbeit behandelt., Aufgaben in Vorbereitung der Entscheidung zur Durchführung strafprozessualer Verdachtshinweisprüfungen bei vorliegendem operativen Material. Die Diensteinheiten der Linie bereiten gemeinsam mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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