Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 509 (NJ DDR 1986, S. 509); Neue Justiz 12/86 509 Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten beider Prozeßparteien nahm das Bezirksgericht Magdeburg in seinem Beschluß vom 10. April 1986 BFR 119/85 eine Gebührenwertfestsetzung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung vor. Damit hat es in einer Frage entschieden, über die in der Praxis unterschiedliche Auffassungen bestehen. Nach § 8 Abs. 2 RAGO entstehen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts keine Gebühren, Wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde. Das ergibt sich daraus, daß das Anordnungsverfahren als Teil des anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Hauptsache anzusehen ist. Anders ist die Rechtslage aber, wenn gegen die in erster Instanz ergangene einstweilige Anordnung Beschwerde eingelegt und durch das Rechtsmittelgericht darüber entschieden wurde. Die Verhandlung über die Beschwerde ist eine gesonderte Verhandlung, für die gemäß § 9 Abs. 1 RAGO auch Rechtsanwaltsgebühren gesondert entstehen. Für die Höhe dieser Gebühren ist § 8 Abs. 1 RAGO heranzuziehen, der die Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung außerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens regelt Danach entstehen also je eine halbe Bearbeitungs- und Verhandlungsgebühr. Rechtsanwalt HORST KÜHNERT, Magdeburg, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg Eigentumserwerb beim Kauf unter Bürgern "mit vereinbarter Ratenzahlung Zutreffend gehen A. Marko (NJ 1984, Heft 9, S. 375) und J. A ß m a n n (NJ 1986, Heft 11, S. 465) davon aus, daß die Regelung des § 141 ZGB über den Kauf auf Teilzahlung auf der Grundlage eines Kredits der staatlichen Kreditinstitute nicht auf die Fälle anwendbar ist, in denen Bürger unterein-V ander Kaufverträge abschließen und in bezug auf den Kaufpreis Ratenzahlung vereinbaren. Zu Recht hat Marko auf die für den Eigentumsübergang der Ware beim Kauf maßgebliche Rechtsvorschrift des § 139 Abs. 3 ZGB hingewiesen. Diese Regelung, wonach das Eigentum an der Ware grundsätzlich mit deren Übergabe und der Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht, gilt uneingeschränkt für alle nach dem ZGB zu beurteilenden Kaufrechtsbeziehungen. Das heißt, sie ist konsequent anzuwenden sowohl auf den Abschluß von Kaufverträgen zwischen dem staatlichen, genossenschaftlichen oder privaten Einzelhandel und Bürgern als auch auf den Abschluß von Kaufverträgen der Bürger untereinander. Daß das ZGB die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht kennt und eine solche auch nicht nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Der von Aßmann dargelegten möglichen Interessenlage beim Abschluß von Kaufverträgen zwischen Bürgern trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß es im Hinblick auf den Eigentumsübergang ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt. Im Konfliktfall wäre daher, zu klären, ob und welche Vereinbarungen zu dieser Frage getroffen wurden. Sind von den Vertragspartnern spezielle Vereinbarungen zum Eigentumsübergang der verkauften Ware nicht oder nicht nachweisbar getroffen worden, ergibt sich die Rechtslage hierzu aus § 139 Abs. 3, 1. Halbsatz ZGB. Demgegenüber möchte Aßmann aus Zweckmäßigkeitserwägungen den § 139 Abs. 3 ZGB nur für die Vertragsbeziehungen des sozialistischen Einzelhandels zu den Bürgern gelten lassen, nicht aber für die Kaufbeziehungen der Bürger untereinander. Abgesehen davon, daß verbindliche gesetzliche Regelungen nicht aus vermeintlichen Zweckmäßigkeitsgründen außer Kraft gesetzt werden können, besteht dafür entgegen der Argumentation von Aßmann auch bei Kaufverträgen mit vereinbarter Ratenzahlung zwischen Bürgern kein praktisches Bedürfnis. Im Gegenteil. Da der Veräußerer bis zur vollen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstandes bleibt, ist er gemäß § 27 ZGB vor einem Weiterverkauf der Sache durch den Erwerber geschützt. Andererseits kann der Erwerber die Sache schon nutzen, bevor er sie bezahlt hat. Beides, entspricht dem Interesse der Vertragspartner. An dieser Rechtslage stößt sich Aßmann aber vor allem im Hinblick darauf,-daß in den Fällen vereinbarter ratenweiser Bezahlung des Kaufpreises der Verkäufer als Eigentümer des Bei anderen gelesen Frauen-Teifzeitarbeit zusätzliche Profitquelle für Unternehmer “V hr.l ‘“v-r-‘ ■ * „Kapovaz", Abkürzung für kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit, bedeutet nicht mehr und nicht weniger als Arbeitszeit auf Abruf. Sie gehört zu den derzeit diskriminierendsten Formen der Teilzeitarbeit. Die Frauen in den Betrieben haben es aber ouch immer mehr mit Job-sharing bzw. mit einer weiteren Form der Teilzeitarbeit zu tun, und zwar den „Aushilfen". Bei- der Arbeitszeit auf Abruf Kapovaz haben sieh die Frauen verpflichtet, dem Unternehmen jederzeit abrufbereit zur Verfügung zu stehen. An welchen Tagen, zu welcher Zeit die Frau arbeiten soll, ihre Arbeit gebraucht wird, erfährt sie kurzfristig per Telefon. Bezahlt wird nur die geleistete Arbeit, nicht aber die ständige „Arbeitsbereitschaft“. Eine Art Vorläufer der Kapovaz war die gleitende Arbeitszeit. Durch das anscheinend begrenzte eigene Bestimmen der Arbeitszeit wurden zum einen stärkere Kontrollen über die Arbeitszeit eingeführt und zum anderen Arztbesuche oder dringende Familienangelegenheiten in die Freizeit verlegt Immer mehr haben es die Kolleginnen in den Betrieben mit dem nach amerikanischem Muster „iob-sharing* zu tun. Zwei oder mehr Arbeitskräfte teilen sich einen Arbeitsplatz und übernehmen dann gemeinsam die Verantwortung dafür, daß der Arbeitsplatz sowohl ständig besetzt ist als auch die Aufgaben laufend erfüllt werden. Das bedeutet auch ständige Arbeitsbereitschaft, aber bezahlt wird hier nur die tatsächlich gearbeitete Zeit. Eine weitere Form der Teilzeitarbeit sind die „Aushilfen“. In der Regel handelt es sich um befristete Arbeitsverträge von 1-3 Monaten, bei deren Ablauf es keiner Kündigung bedarf. Oft hat dies auch zur Folge: Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub Kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld Kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen Kein Kündigungsschutz Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die- verschiedenen Varianten der Arbeitszeit, vom 8-Stun-den-Tag im Betrieb bis hin zu den verschiedenen Arbeitszeiten und dem Computer auf dem Küchentisch sind dem Leitgedanken der Unternehmer untergeordnet: Was bringt die größten Profite? Die verschiedenen Varianten der Teilzeitarbeit sind deshalb keine geeigneten Maßnahmen zur Überwindung von Arbeitslosigkeit, im Gegenteil. Ist ein Arbeitsplatz erst einmal geteilt, läßt er sich später unkomplizierter ganz auflösen. Aus: Unsere Zeit (Düsseldorf) vom 20. September 1986, S. 7. Kauigegenstandes bis zu dessen voller Bezahlung das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes trage. In diesen Fällen ist der Veräußerer jedoch zumindest so zu stellen wie bei der Leihe. Auch hier handelt es sich inhaltlich darum, daß eine Sache vorübergehend zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird (vgl. § 280 ZGB). Der Erwerber als Besitzer und Nutzer der Sache ist daher ebenso wie bei der Leihe verpflichtet, diese bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln sowie vor Schaden und Verlust zu bewahren. Er ist somit bis zur vollständigen Bezahlung für alle während dieser Zeit an der Sache eingetretenen Schäden einschließlich des Verlustes verantwortlich, soweit der Schaden oder Verlust nicht auch beim Veräußerer eingetreten wäre. Auch Aßmann- dürfte nicht ernstlich meinen, daß dem Erwerber bei Beschädigung der in seinem Besitz befindlichen, noch nicht bezahlten Sache z. B. ein Anspruch auf Preisnachlaß gegen den Veräußerer zustehen würde. Davon zu unterscheiden ist selbstverständlich die mögliche Geltendmachung von Garantieansprüchen. Liegt dem Kaufvertrag mit vereinbarter Ratenzahlung dagegen eine zum Verbrauch bestimmte Sache zugrunde, wird allerdings davon ausgegangen werden müssen, daß in diesen Fällen der Eigentumsübergang seiner Natur nach immanenter Bestandteil der Übergabe der Sache ist, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Vereinbarung bedürfte. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 509 (NJ DDR 1986, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 509 (NJ DDR 1986, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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