Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 508 (NJ DDR 1986, S. 508); 508 Neue Justiz 12/86 währt werden kann und dem Käufer die Nachweispflicht für den Mangeleintritt obliegt. Dieser Ansicht kann ich nicht zustimmen, da sie dem gesetzlichen Anliegen der Garantieansprüche entgegensteht, soweit es sich um Tiere handelt, die als neuwertige Ware anzusehen sind. In diesem Fall wäre grundsätzlich der Verkäufer für seine Behauptung, der Garantieanspruch sei nicht berechtigt, nachweispflichtig. Das trifft für alle Mängel zu, deren Ursachen schon beim Kauf vorhanden gewesen sein müssen, wie z. B. Mängel, die durch die körperliche Entwicklung bedingt sind-. Die Pflicht, das Vorhandensein eines Mangels und die Berechtigung des Anspruchs nachzuweisen, kann bei lebenden Tieren dem Käufer nur dort auferlegt werden, wo die Ursachen des Mangels auch erst nach dem Kauf eingetreten sein können. Das ist besonders bei Krankheiten der Fall, da die Möglichkeit besteht, daß der Krankheitserreger auch nach dem Kauf eingedrungen sein kann. Im übrigen unterstütze ich die Anregung von Richter/ Zimmermann, auf Grund der Besonderheiten des Tierkaufs hierfür Allgemeine Bedingungen gemäß § 46 ZGB zu schaffen. Erfahrungen aus der Praxis Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Rechtsanwälten In NJ 1980, Heft 10, S. 467 f. wurden die Richtungen der Zusammenarbeit der Gerichte im Bezirk Erfurt mit dem Kollegium der Rechtsanwälte und dessen Zweigstellen dargelegt, die sich auf der Grundlage strikter Wahrung der Eigenverantwortung jedes Organs vollzieht. Die Leitung des Bezirksgerichts und der Vorstand des Kollegiums haben die Entwicklung der Arbeit gemeinsam analysiert, damit sichtbar wird, wo die Anstrengungen weiter zu verstärken sind. Die Dokumente der zentralen Justizorgane in Auswertung des XI. Parteitages der SED stellen dabei eine wichtige Orientierung dar. Die Gerichte sehen ihre Aufgabe vor allem darin, jede Entscheidung in guter Qualität, d. h. politisch durchdacht, gesetzlich richtig, überzeugend begründet und damit gesellschaftlich wirksam zu treffen. Den Mitgliedern des Kollegiums obliegt es, in Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben die Bürger in Rechtsangelegenheiten gewissenhaft zu beraten und als Verteidiger bzw. Prozeßbevollmächtigte sachkundig und konsequent vor Gericht zu vertreten. Ausgehend von diesen Positionen ist die Zusammenarbeit kontinuierlich gestaltet worden. Es ist bewährte Praxis im Bezirk, durch gemeinsame Erfahrungsaustausche und Problemberatungen gut über die beiderseitigen Gegebenheiten informiert zu sein, um jene Probleme dann entsprechend der Verantwortung eigenständig aufzugreifen und zu lösen, die für die Durchsetzung der Gesetzlichkeit und die Wahrung der Rechte und Interessen der Bürger bedeutsam sind. Ein wichtiges Element dabei sind auch die regelmäßigen Informationskontakte zwischen der Leitung des Bezirksgerichts und dem Vorstand des Kollegiums der Rechtsanwälte zu ausgewählten Problemen. So werten z. B. die stellvertretenden Direktoren in bestimmten Zeitabständen im Rahmen von Mitgliederversammlungen der Rechtsanwälte spezielle Erkenntnisse und Erfahrungen aus ihren Bereichen der Rechtsprechung aus, erläutern Aufgabenstellungen aus Leitungsdokumenten und vermitteln Informationen über bezirkliche Entwicklungstendenzen bei der Festigung der Gesetzlichkeit. Andererseits nimmt der Vorsitzende des Kollegiums regelmäßig an der Auswertung von Rechtsmittelanalysen im Präsidium des Bezirksgerichts teil. Er kann sich zu den anstehenden Problemen aus anwaltlicher Sicht äußern; zugleich sind ihm die dort vermittelten Erkenntnisse und Anregungen eine wertvolle Unterstützung, um die fachspezifischen Aussprachen im Kreis der Mitglieder des Kollegiums inhaltsreich und sachbezogen zu bereichern. Für die Zusammenarbeit in den Kreisen ist die Durchführung gemeinsamer Fachdiskussionen zu ausgewählten Fragen in Veranstaltungen von Richtern und Rechtsanwälten oder die gegenseitige Teilnahme an Schulungsveranstaitungen charakteristisch. Auf diese Weise wird dem gemeinsamen Anliegen einer wirksamen Rechtsprechung und Öffentlichkeitsarbeit Rechnung getragen. In der bisherigen Zusammenarbeit nehmen vor allem die Umsetzung der prinzipiellen Hinweise auf der 4. Plenartagung des Obersten Gerichts (1982) zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigung und die Beweisrichtlinie vom 16. März 1978 einen wichtigen Platz ein. Den gemeinsamen Beratungen lagen Untersuchungsergebnisse der Abteilung Inspektion des Bezirksgerichts zugrunde. Wir können feststellen, daß diese kontinuierliche Beschäftigung mit der Durchsetzung der Plenarmaterialien und der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts dazu beigetragen hat, daß sich die Qualität der Hauptverhandlungen erster Instanz spürbar erhöhte. Besonders beschäftigten uns die konzeptionelle Vorbereitung des Termins, die Sachbezogen-heit der Beweiserhebung einschließlich der Ausübung und Gestaltung des Fragerechts sowie die unbedingte Sicherung der Rechte von Geschädigten. In unseren Überlegungen hatte auch die Frage eine große Bedeutung, wie die in den Verfahren mitwirkenden Kollektivvertreter, gesellschaftlichen Ankläger und gesellschaftlichen Verteidiger noch aktiver an der Wahrheitsfindung und der Überwindung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu beteiligen sind. Die Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte leisten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Haupt-verhandlUng einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit. Sie übernehmen in aller Regel den Auftrag zur Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren. Das bietet die Gewähr für eine frühzeitige Information und gründliche Beratung des Beschuldigten und sichert auch, daß rechtzeitig und sachkundig Beweisanträge gestellt und Schadenersatzansprüche geprüft werden. Zutreffend orientieren die Anwälte ihre Mandanten auf eine -schnelle Wiedergutmachung desjenigen Schadens, den diese durch die Straftat verursacht haben. Aus der Sicht des Verteidigers besteht ein entscheidender Gesichtspunkt seiner Tätigkeit gerade darin, seinen Mandanten über die Einheit von Rechten und Pflichten aufzuklären, die Einsichtsfähigkeit, sich entsprechend den gesellschaftlichen Normen zu verhalten, zu fördern und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen zu erfüllen. In diesem Sinne ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Bürger ein wirksames Feld der Vermittlung sozialistischen Rechts'bewußtseins. Die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Rechtsanwälten schließt auch eine evtl. Abstimmung des Verhandlungstermins im Einzelfall ein. Die verantwortungsbewußte Handhabung dieses Mittels, das sowohl der freien Wahl eines Rechtsanwalts als Verteidiger durch den Bürger als auch einer konzentrierten Verfahrensdurchführung dient, ist auch künftig fortzusetzen. Das gilt auch für gegenseitige Terminsvertretung von Verteidigern bzw. Prozeßbevollmächtigten. Sie wird auf wirklich notwendige Fälle beschränkt. In der weiteren Zusammenarbeit konzentrieren wir uns darauf, daß gemeinsame Qualifizierungsmaßnahmen noch differenzierter und wirksamer mit dem Ziel gestaltet werden, die sozialistische Gesetzlichkeit zu stärken. HARRY PIEHL, wiss. Mitarbeiter am Bezirksgericht Erfurt Rechtsanwalt Dr. JÜRGEN CARL, Apolda, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Erfurt Rechtsanwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen In einem Eheverfahren hatte das Kreisgericht auf Antrag des Klägers eine einstweilige Anordnung erlassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verklagten. Das Bezirksgericht verkündete eine das Anordnungsverfahren beendende Entscheidung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 508 (NJ DDR 1986, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 508 (NJ DDR 1986, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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