Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 505 (NJ DDR 1986, S. 505); Neue Justiz 12/86 505 Arbeit. Oder der Vorsitzende des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne regelt die Arbeitsbedingungen für die Werktätigen in verschiedenen Bereichen, bestimmt ihre Arbeitslohn-Tarife usw. Auch ln solchen Fällen gilt die Vorschrift, daß Fragen, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffen, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft festzulegen sind. Im Rahmen der Arbeitskräfteplanung (Werbung, Vermittlung) können auch von den Bezirksräten Verordnungen oder Beschlüsse erlassen werden. Ihr Inhalt darf den Gesetzen und anderen Rechtsgrundlagen nicht widersprechen. Auch in diesen Fällen sind zuvor Beratungen mit den regionalen Gewerkschaften erforderlich. Mitwirkung der Werktätigen im Betrieb Die Ausgestaltung der bedeutendsten arbeitsrechtlichen Regelungen, d. h. der Kollektivverträge, wird unter unmittelbarer Mitwirkung der Werktätigen vorgenommen. Das betrifft auch z. B. die Herausgabe der Reglements für den Arbeitsschutz, für den Wettbewerb oder für das Neuererwesen. Die Einbeziehung der Werktätigen hat unmittelbar oder über eine gewerkschaftliche Vertretung zu erfolgen. Für eine solche Vertretung wird man sich aber immer erst dann entscheiden, wenn die Anzahl der Werktätigen, die Aufgliederung ihrer Arbeitsplätze oder der Arbeitsrhythmus die Beratung aller Werktätigen zur gleichen Zeit nicht zuläßt. Im Betrieb sind der Betriebsleiter und die anderen leitenden Mitarbeiter verpflichtet, mit den Werktätigen bzw. mit den sie vertretenden Gewerkschaften zusammenzuarbeiten. Sie sollen sichern, daß Vertreter der Werktätigen in dem durch Rechtsvorschriften und innere Betriebsregelungen bestimmten Rahmen Stellung nehmen, z. B. zur Organisationsund Arbeitsordnung'(Statut) der Betriebe, Ämter und Institutionen und zur Bildung verschiedener Finanzfonds. Das bezieht sich aber auch auf die Grundfragen der Tätigkeit der Leiter auf allen Leitungsebenen und schließlich die mit dem Arbeitsrechtsverhältnis der Werktätigen zusammenhängenden wesentlichen Maßnahmen (z. B. Einstellung, Berufung, Ablösung, Beurteilung, Auszeichnung). In einzelnen konkreten Fällen wie z. B. bei der Festlegung des Lohnes der Werktätigen, ihrer Prämierung, der Zuweisung von Urlaubsplätzen, der Entscheidung über Unterstützung und Mietzuschuß übt der gewerkschaftliche Vertrauensmann Mitbestimmungsrechte aus. Aus dem geschilderten System der Zusammenarbeit ergibt sich, daß in all den Fällen, in denen die Gewerkschaft ein Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht hat, sie auch Anregungen geben kann. Das bedeutet, daß die Gewerkschaften zu den Entwürfen der durch die rechtsetzenden staatlichen Organe erarbeiteten Rechtsvorschriften oder Vorlagen nicht nur Bemerkungen machen, sondern daß sie im gegebenen Fall auch selbständig Vorschläge erarbeiten können. Solche Vorschläge waren zum Beispiel in der jüngsten Vergangenheit die zum Beschluß gewordenen Entwürfe über die Weiterentwicklung der Demokratie am Arbeitsplatz oder über das System des sozialistischen Wettbewerbs.* Im Betrieb sind die Mitwirkungsrechte vor allem beim Zustandekommen des Kollektivvertrags oder von Organisa-tions- und Funktionsvorschriften bedeutsam, die die Arbeitsverhältnisse der Werktätigen verbindlich regeln. Hierzu gehören auch die sozialen und kulturellen Zuwendungen, über die letztendlich das Organ der Gewerkschaft am Arbeitsplatz entscheidet, nachdem es vorher die Meinung des Direktors des Betriebes eingeholt hat. Die Gewerkschaft hat auch Kontrollbefugnisse z. B. in bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen zu den Lebensund Arbeitsbedingungen der Werktätigen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften werden die verantwortlichen Organe aufgefordert, diese zu beseitigen. Eine spezielle Befugnis der betrieblicher. Gewerkschaften in Ungarn ist der Einwand gegen solche Maßnahmen des Betriebes, die das Gesetz verletzen oder die der sozialistischen Moral widersprechen. In diesem beim Betriebsleiter geltend zu machenden Einwand regt die Betriebsgewerkschaftsleitung die Aufhebung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen an. Der Leiter ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen dazu Stellung zu nehmen. Falls er mit dem Einwand nicht einverstanden ist, entscheiden die übergeordneten Organe bzw. die Konfliktkommissionen oder das Arbeitsgericht in dem für die Entscheidung arbeitsrechtlicher Konflikte vorgeschriebenen Verfahren. Mitwirkung bei der Rechtsprechung Die Gewerkschaften im Betrieb sind für die Bildung und die Tätigkeit der Konfliktkommissionen verantwortlich. Auf der Grundlage des gemeinsamen Vorschlags der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Betriebsleitung wählt das Kollektiv der Werktätigen den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Konfliktkommission. Die Gewerkschaft fördert die Konfliktkommissionen und sichert, daß diese unbehindert und vorschriftsmäßig arbeiten können. Die Gewerkschaften organisieren zu diesem Zweck einen gesellschaftlichen Arbeitsausschuß, und sie wirken bei der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Konfliktkommissionsmitglieder mit. Darüber hinaus leisten sie den im arbeitsrechtlichen Streit betroffenen Werktätigen Rechtshilfe in Form kostenloser juristischer Aufklärung, Beratung und Vertretung. Die Gewerkschaften wirken auch bei der Auswahl der Volksbeisitzer (Schöffen) der Gerichte mit. Die Volksbeisitzer der Gerichte werden von den Werktätigen aus den Betrieben des jeweiligen Territoriums und die Beisitzer der Arbeitsgerichte von den örtlichen Organen der Gewerkschaften delegiert. Ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Auswahl der Kandidaten ist, daß' neben dem Richter sachkundige Werktätige bei der Entscheidung der arbeitsrechtlichen Streitfälle mitwirken. Die Gewerkschaften arbeiten auch mit den Gerichten direkt zusammen. So nimmt der Vertreter des SZOT dann mit beratender Stimme am Arbeitsrechtskollegium des Obersten Gerichts teil, wenn prinzipielle Fragen erörtert werden, die mit der Arbeitsrechtsprechung Zusammenhängen. Darüber hinaus wird der Generalsekretär des SZOT zur Plenartagung des Obersten Gerichts eingeladen, wenn sie sich mit der Arbeitsrechtsprechung beschäftigt. Er wirkt dabei beratend mit. Diese Formen der Mitwirkung haben für die Arbeit der Gewerkschaften als Interessenvertreter der Werktätigen, letztlich für die Erweiterung des arbeitsrechtlichen Wissens aller Funktionäre und für das System der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des Arbeitsrechts große Bedeutung. (Originalbeitrag für „Neue Justiz“) Vgl. z. B. „Über einige Fragen der Demokratie am Arbeitsplatz“ (Gemeinsamer Beschluß des Ministerrates der UVR und des Präsidiums des Landesrates der ungarischen Gewerkschaften 1049/1982 vom 15. Dezember 1982), abgedruckt ln: Ungarische Volksrepublik - Staat, Demokratie, Leitung, Berlin 1985, S. 263 ff. Neu im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv (Hrsg. Wolfgang Menzel) s Staatsrecht bürgerlicher Staaten 2., überarbeitete und ergänzte Auflage 444 Seiten; EVP (DDR): 31 M Herausgeber und Autoren haben mit der 2. Auflage den Charakter dieses Werkes als Einheit von Lehrbuch und Sachbuch stärker zum Ausdruck gebracht als in der 1. Auflage (Berlin 1980; vgl. die Rezension von K.-H. Röder lir NJ 1981, Heft 2, S. 95 f.), die primär als Hochschullehrbuch konzipiert war. Bei der Überarbeitung sind die Autoren von den aktuellen Entwicklungstendenzen im staatsmonopolistischen Kapitalismus, von den Krisenprozessen und den demokratischen Gegenströmungen ausgegangen. Neue Forschungsergebnisse und international wichtige Literatur sind gründlich verarbeitet worden. Das Buch vermittelt grundlegende Erkenntnise über Wesen, Funktion und Wirkungsweise des bürgerlichen Staates und seiner Hauptorgane. Den Gesetzmäßigkeiten des kapitalistischen Staates sowie dem politischen System der kapitalistischen Gesellschaft wurden in der 2. Auflage spezielle Kapitel gewidmet. Untersucht werden u. a. die Verfassungen, Staatsformen, Regierungsformen und Staatsaufbau, Wahlen und Wahlrecht, die Rolle des Parlaments, des Staatsoberhaupts, der Regierung sowie der regionalen und örtlichen Ver-waltungs- und Selbstverwaltungsorgane. Besondere Kapitel befassen sich mit dem Justizsystem und den Grundrechten. Neu In der 2. Auflage ist u. a., daß die Sachkapitel über die Grundzüge des Staatsrechts der USA, Japans, der BRD, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens sowie Dänemarks, Norwegens und Schwedens jetzt jeweils spezielle Abschnitte über Justiz bzw. Gerichtssystem enthalten. Das System der Staatsorgane, das formelle Gesetzgebungsverfahren, die Gerichtsorganisation u. a. m. werden bei den einzelnen Ländern durch schematische Darstellungen veranschaulicht. Ein weiterer Vorzug ist der Abdruck des Wortlauts der Verfassungen als Anhang.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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