Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 500 (NJ DDR 1986, S. 500); 500 Neue Justiz 12/86 Unterhalt nach Volljährigkeit gerichtlich geltend machen oder die Abänderung von Unterhaltsfestlegungen fordern kann der Berechtigte nur selbst, nicht der Elternteil, in dessen Haushalt er lebt. Darauf ist besonders in Ehescheidungsverfahren zu achten, von denen noch nicht wirtschaftlich selbständige volljährige Kinder betroffen sind. Ihre Interessen werden nicht wie die minderjähriger Kinder von Amts wegen durch das Gericht wahrgenommen. Gleichwohl kann das Bedürfnis bestehen, sich im elterlichen Eherechtsstreit zuäußern, wie ihre wirtschaftlichen Belange gewahrt werden sollen. Die Trennung der Eltern, in deren Haushalt sie lebten, zwingt sie zu der Entscheidung, ob sie fortan bei Mutter, Vater oder keinem der beiden Eltemteile verbleiben möchten. Das kann zunächst ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung über die Ehewohnung sein (§ 34 FGB), weil die Zahl der sie künftig bewohnenden Personen zu den zu berücksichtigenden „ Lebens Verhältnissen “ gehört. Dabei kann es auch von Bedeutung sein, wie lange das volljährige Kind voraussichtlich weiter bei einem Elternteil leben und wie sich sein Wohnbedürfnis nach Abschluß der Ausbildung und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit gestalten wird. Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte für einen Elternteil und ist dieser damit einverstanden, wird es für alle Beteiligten zweckmäßig sein, die Unterhaltsfrage mit im Eheverfahren zu klären, wenn das auch im Unterschied zu minderjährigen Kindern (§ 13 Abs. 1 ZPO) nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Schwierigkeit besteht darin, daß der Unterhaltsberechtigte nicht Prozeßpartei ist. Meines Erachtens ließe sich eine gerichtliche Einigung über seinen Unterhalt damit rechtfertigen, daß dem Jugendlichen die Möglichkeit gegeben wird, gemäß § 47 ZPO außerhalb eines mit i h m anhängigen Verfahrens (aber in dem zwischen den Eltern anhängigen) mit dem Verpflichteten den Unterhalt zu vereinbaren, der ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.14 Dazu muß er entweder selbst im Termin auf treten öder einen Eltern teil bevollmächtigen, für ihn aufzutreten. Aus der in § 2 ZPO allgemein formulierten Aufgabe des Gerichts, Bürger bei der Wahrnehmung von Rechten und Interessen zu unterstützen, folgt die Pflicht, die Prozeßparteien im Scheidungsverfahren, von dem volljährige noch nicht wirtschaftlich selbständige Kinder betroffen sind, auf deren Rechte hinzuweisen und die Prozeßparteien zur Erklärung aufzufordem, wie sie sie regeln wollen. Es kann z. B. zweckmäßig sein, eine schriftliche Erklärung des Unterhaltsberechtigten anzufordern, bei welchem Elternteil er künftig wohnen will und ob er von dem anderen Elternteil Unterhalt fordert. Für eine Einigung darüber kann er einem Eltemteil Vollmacht erteilen. Das Gericht kann den Jugendlichen auch selbst zur Stellungnahme auffordern und ihm Gelegenheit geben, in einem Termin aufzutreten, um die Möglichkeit der Einigung zu nutzen. Hingegen dürfte eine Verbindung der Unterhaltsklage des Jugendlichen mit dem Eheprozeß der Eltern (§ 34 ZPO), in dem es um intime persönliche Angelegenheiten geht, nicht in Betracht kommen. Der Charakter eines solchen Verfahrens schließt es aus, Dritte als Prozeßpartei einzubeziehen. Im Streitfall muß der Berechtigte den Unterhalt in einem gesonderten Verfahren nach Rechtskraft der Ehescheidung geltend machen. 14 Insofern Ist die Einigung aufschiebend bedingt, wird aber gemäß . § 47 ZPO mit der Protokollierung bestätigt, weil der Berechtigte nicht Prozeßpartei des übrigen Verfahrens ist, auf die sich das Urteil bezieht. Informationen Das IV. internationale rechtstheoretische Kolloquium in Jena, das sich am 15. und 16. Oktober 1986 dem Thema „Recht und Moral“ zuwandte, vereinigte Wissenschaftler aller rechtswissenschaftlichen Sektionen an Universitäten in der DDR und des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie Ethiker aus Jena und Leipzig mit Gästen aus der CSSR, der VR Polen, der Sowjetunion, der Ungarischen Volksrepublik, der BRD und Berlin (West) zu einem produktiv-streitbaren Gedankenaustausch. Die Thematik knüpfte unmittelbar an die vorangegangenen Kolloquien zu „Recht und Wert“ (1977) und „Recht und Widerspruch“ (1982) an, indem es aus einem weiterentwickelten theoretischen Blickwinkel und konkreten herauskristallisierten praktischen Bedürfnissen der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft wiederum die Frage nach der Herausbildung qualitativ neuer subjektiver Aneignungsweisen veränderter objektiver gesellschaftlicher Verhältnisse aufbrachte. Die Diskussion zeigte, daß die großen Herausforderungen der Gegenwart letztlich nur mit einem gesellschaftstheoretischen Vorlauf bewältigt werden können, in dem die Einzelwissenschaften (wie die Rechtswissenschaft) bereit sind, sich von herkömmlichen Herangehensweisen (z. B. juristischem Deduktionismus, isolierten Normensystem-und -strukturvergleichen) dort zu lösen, wo sie von der Zelt überholt sind. Ein verstärktes Sich-Öffnen des juristischen Denkens gegenüber verwandten Gesellschaftswissenschaften bedeutet jedoch nicht Verzicht auf den spezifischen rechtswissenschaftlichen Gegenstand. Dies belegte u. a. auch die Tatsache, daß Vertreter des Strafrechts und der Kriminologie, des Staats- und Verwaltungsrechts, des Völkerrechts sowie des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts am Kolloquium aktiv feilnahmen. Die Sektion Staats- und Rechtswissenschaft beim Präsidium der URANIA befaßte sich am 9. Oktober 1986 in einer Sitzung, an der auch die Vorsitzenden der Bezirkssektionen teilnah-men, mit den Aufgaben der staats- und rechtswissenschaftlichen Propaganda nach dem 8. Kongreß der URANIA. Der Vorsitzende der Sektion, Prof. Dr. S. Petzold (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR), gab, ausgehend von den Beschlüssen des XI. Parteitages der SED, eine Orientierung für die künftige populärwissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet des Staates und des Rechts. Er betonte die Notwendigkeit, wirksamer als bisher anhand des Entstehens und .Werdens der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung Errungenschaften und Werte des Sozialismus darzulegen und die Überzeugung der Bürger zu festigen, daß Rechtssicherheit ein Wesensmerkmal des Sozialismus ist. Anschließend referierte Prof. Dr. W. Büchner-Uhder (Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Uni-versität Halle Wittenberg) über die Garantien der Menschenrechte in der DDR und Möglichkeiten ihrer Propagierung durch die URANIA. Zur Unterstützung der Referenten werden entsprechende Materialien herausgegeben werden. Anläßlich des 65. Geburtstages von OMR Prof. Dr. sc. Dr. h. c. muLt. Otto Prokop fand am 29. und 30. September 1986 in Berlin ein Symposium zu Fragen der Gerichtlichen Medizin statt. In der Anwesenheit namhafter Wissenschaftler aus 14 Ländern drückte sich die weltweite Anerkennung der Leistungen Otto Prokops aus. Dem Symposium ging eine öffentliche Sitzung der Klasse für Medizin der Akademie der Wissenschaften der DDR voraus. Dort wurden insbesondere Vorträge zu folgenden Themenkreisen gehalten: Forensische Serologie, Gewaltsamer Tod, Identifikation und Spurenkunde, Leichenschau und Leichenöffnung, Todeszeitbestimmung, Forensische Toxikologie, Alkohol- und Drogenwirkung, Begutachtung sowie medizinisch-rechtliche Fragen. Den Inhalt des Symposiums reflektieren die Beiträge: Ärztliche Verantwortung im Spannungsfeld zwischen moderner Medizin und Recht (W. Janssen, BRD) / Gerichtsmedizinischer Auslandseinsatz und internationales Recht (W. Dürwald, Leipzig) / Begutachtung fraglicher ärztlicher Pflichtverletzungen bei Todesfällen im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen (C. Kerde, Jena) / Darstellung und forensische Bedeutung des genetischen AMY1-Polymorphismus (G. Gese-rick u. a., Berlin) / Kombinierte Messungen supravitaler Reaktionen zur Todeszeitbestimmung (D. Leopold u. a., Erfurt) / Gasbildende Bakterien in der Gerichtlichen Medizin (A. Simon / E. Wilhelms, Halle) / Die Verwendung von Labormethoden ih der Expertise eines plötzlichen Todes (A. S. Lit-yak, UdSSR) / Rechtlicher Schutz des pränatalen Lebens aus rechtsmedizinischer Sicht (L. Neoval, CSSR) / Zusammenarbeit zwischen Juristen und Gerichtsmedizinern (G. Baatz, Halle) / Gemeinsame Bestimmung der Trunkenheit und ihrer Bedeutung für die Zurechnungsfähigkeit durch gerichtliche Mediziner und gerichtliche Psychiater (H. Szewczyk/ U. Jähnig, Berlin) / Ethische Aspekte forensisch-medizinischer und kriminalistischer Tätigkeit (A. Forker, Jena).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 500 (NJ DDR 1986, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 500 (NJ DDR 1986, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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