Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 50 (NJ DDR 1986, S. 50); 50 Neue Justiz 2/86 Schäfer war als SS-Hauptscharführer im KZ Buchenwald Angehöriger eines Exekutionskommandos, dem allein 8 483 ln Kriegsgefangenschaft geratene sowjetische Soldaten zum Opfer fielen. Ausgangspunkt dieser Verbrechen waren die im Nürnberger Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher erwähnten Befehle der Gestapo vom 17. Juli 1941 und des Abteilungschefs im Oberkommando der Wehrmacht General Reinicke vom 8. September 194111, die zur Aussonderung Tausender sowjetischer Kriegsgefangener aus den Gefangenenlagern und zu ihrer Liquidierung in Buchenwald, Sachsenhausen und anderen Konzentrationslagern führten. Die Mitwirkung an diesen umfangreichen Kriegsverbrechen war für das im Nürnberger Prozeß ausgesprochene Todesurteil gegen den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Feldmarschall Keitel, von wesentlicher Bedeutung.11 12 Schäfer selbst wurde nachgewiesen, persönlich etwa 150 sowjetische Gefangene durch Genickschuß ermordet zu haben. Die Verurteilung erfolgte auf der Grundlage von Material, das politische Häftlinge bereits zur Tatzeit in Buchenwald gesammelt hatten und das durch die Anhörung zahlreicher ehemaliger Gefangener aus mehreren europäischen Ländern bestätigt wurde. 2. Der Prozeß gegen den KZ-Arzt Fischer13 14 Fischer war als SS-Hauptsturmführer Lagerarzt im KZ Monowitz bei Auschwitz. Er war an der Rampe von Auschwitz-Birkenau Tatbeteiligter am faschistischen Massenmord an jüdischen Männern, Frauen und Kindern. Im Nürnberger Urteil wird die Aussage des KZ-Lagerkommandaten Höss zitiert, daß beim Einlaufen der Transporte in Auschwitz zwei SS-Ärzte zu entscheiden hatten, welche Gefangenen noch arbeitsfähig waren und welche sofort ins Vernichtungslager gebracht wurden.11 An dieser Selektion war Fischer regelmäßig laut Dienstplan des SS-Standortarztes beteiligt und hat insgesamt mindestens 70 000 Menschen in die Gaskammern geschickt. Als Lagerarzt von Monowitz trug Fischer besondere Verantwortung für die Häftlinge dieses Lagers, das auf Grund einer Vereinbarung vom 27. März 1941 in Auschwitz zwischen Verantwortlichen des IG-Farben-Konzerns und der Berliner SS-Führung errichtet worden war. Die Häftlinge dieses Lagers waren zur Arbeit in dem neu errichteten Buna-Werk des IG-Farben-Konzerns bestimmt. Die lange Arbeitszeit, die menschenunwürdige Unterbringung und die völlig unzureichende Ernährung hatten zur Folge, daß die Lebenserwartung eines Häftlings in Monowitz nur 3 bis 6 Monate betrug. Wurde bei Erkrankungen nicht in 14 Tagen die Arbeitsfähigkeit des Häftlings wiederhergestellt, erwartete ihn ebenso der Gastod wie alle Häftlinge, die arbeitsunfähig wurden. Der Zeitraum von 14 Tagen beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der SS und dem IG-Farben-Konzem, der bei Erkrankungen nur bis zu 14 Tagen die „Miete“ von 3 Mark pro Tag und Häftling an die SS zahlte. Alle diese Tatsachen sind im Urteil des Obersten Gerichts beweiskräftig festgestellt. Sie zeigen das enge Zusammenwirken zwischen der SS-Führung und deutschen Konzernen zur Erzielung hoher Profite auf Kosten des Lebens der Häftlinge. 3. Der Prozeß gegen Hans Globke15 16 Der ehemalige Oberregierungsrat im faschistischen Reichsinnenministerium Hans Globke war nach dem zweiten Weltkrieg viele Jahre lang unter Bundeskanzler Adenauer Staatssekretär im Bundeskanzleramt der BRD. Da die Strafverfolgungsbehörden der BRD kein Verfahren gegen ihn einleiteten, obwohl sie von der DDR umfangreiches Beweismaterial erhielten, wurde der Prozeß auf Grund des Territorialitätsund des Universalitätsprinzips in Abwesenheit des Angeklagten in der DDR durchgeführt. Auf diesen Prozeß gegen einen sog. Schreibtischtäter, der u. a. an der Verfolgung und Ausrottung der jüdischen Bevölkerung mitgewirkt hatte, ohne selbst Menschen mißhandelt oder ermordet zu haben, trifft folgende Feststellung des amerikanischen Militärgerichts Nr. III im Nürnberger Juristenprozeß zu: „Der Kern der Anklage in diesem Fall besteht ja gerade darin, daß die Gesetze, die Hitler-Erlasse und das drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem als solche in sich selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen und daß eine Teilnahme an dem Erlaß und der Durchführung dieser Gesetze verbrecherische Mittäterschaft bedeutet, “18 Im Urteil des Obersten Gerichts wird nachgewiesen, daß Globke an der Kennzeichnung der jüdischen Bürger durch die Neuregelung des Verfahrens bei Namensänderungen mitwirkte ; an der faschistischen Rassengesetzgebung (sog. Nürnberger Gesetze) mitwirkte und in seinen Kommentaren zu diesen Gesetzen deren Anwendung in wesentlichen Punkten noch verschärfte; Anträge auf Befreiung von den Folgen der Nürnberger Rassengesetze ablehnte; für die Ausarbeitung der 11. VO zum sog. Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verantwortlich war, die der „Endlösung der Judenfrage“ diente und auf die sich Adolf Eichmann in dem gegen ihn geführten Prozeß vor dem Bezirksgericht Jerusalem 1961 berief; durch die Ausarbeitung von Gesetzen und Erlassen und deren offizielle Kommentierung an der Germanisierungs-politik in den von der faschistischen Wehrmacht okkupierten Ländern in Ost- und Westeuropa mitwirkte. Globke wurde deshalb wegen Mittäterschaft an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt. Zum Charakter der internationalen Verbrechen Das Oberste Gericht mußte sich in diesen und in anderen Verfahren mit dem Charakter der im Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (IMT-Statut) definierten internationalen Verbrechen beschäftigen. Bereits in seinem Urteil vom 29. April 1960 1 Zst (I) 1/60 (OGSt Bd. 5 S. 64 ff.) lehnte es den von der Verteidigung erhobenen Einwand der Verjährung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit der Begründung ab, daß die völkerrechtliche Verpflichtung zur Bestrafung dieser in Art. 6 des IMT-Statuts definierten Verbrechen in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der damals geltenden Verfassung der DDR von 194917 es ausschließe, den völkerrechtlichen Normen die im nationalen Strafrecht enthaltenen Bestimmungen über die Verjährung entgegenzustellen.18 In Bekräftigung dieser Rechtslage beschloß die Volkskammer der DDR das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi-und Kriegsverbrechen vom 1. September 1964 (GBl. I Nr. 10 S. 127). Dieser Grundsatz der Nichtverjährung wurde dann in § 84 StGB vom 12. Januar 1968 allgemein also auch für die Zukunft folgendermaßen formuliert: „Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.“ Angesichts dieser klaren Position in Gesetzgebung und Rechtsprechung der DDR bedarf es keiner Begründung, daß die Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 die volle Zustimmung der DDR findet.19 20 In seinem Urteil vom 23. Juli 1963 1 Zst (I) 1/63 (NJ 1963, Heft 15, S. 449 ff.) bejahte das Oberste Gericht die unmittelbare Anwendung des IMT-Statuts als geltendes Recht. Es führte aus, daß Art. 6 IMT-Statut keine neuen Straftatbestände geschaffen, sondern lediglich erstmalig die internationalen Verbrechen in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument definiert hat. Zugleich wandte es aber in teilweiser Tateinheit mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch § 211 StGB (alt), also den Tatbestand des Mordes, an.29 In seinem Urteil vom 25. März 1966 1 Zst (I) 1/66 (NJ 1966, Heft 7, S. 193 ff.) ging das Oberste Gericht einen Schritt weiter: Aus der Tatsache, daß es keines besonderen innerstaatlichen Gesetzes bedurfte, um die Tatbestände des Art. 6 IMT-Statut anzuwenden, zog es die Schlußfolgerung, daß neben den Tatbeständen des IMT-Statuts keine individuellen Charakter tragende Straftatbestände des nationalen Strafrechts anzuwenden sind. Diese Erkenntnis beruhte darauf, daß sich die vom IMT-Statut erfaßten internationalen Verbrechen „hinsichtlich ihres Charakters, ihrer Begehungsweise als staatlich geplante und organisierte Massenverbrechen und hinsichtlich ihres Ausmaßes“ prinzipiell von allen anderen Straftaten der bisherigen Kriminalität unterscheiden.21 11 Vgl.: Der Nürnberger Prozeß (Hrsg. P. A. Steiniger), Berlin 1957, Bd. I, S. 180 1. 12 Vgl1, ebenda, S. 242 1. 13 OG, Urteil vom 25. März 1966 - 1 Zst (I) 1/66 - (NJ 1966, He 7, S. 193 ff.). 14 Vgl.: Der Nürnberger Prozeß, a. a. O., S. 202 f. 15 OG, Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - (NJ 1963, Heft 15, S. 449 ff.). 16 Fall 3: Das Urteil lm Juristenprozeß, a. a. O., S. 136. 17 Art. 5 Abs. 1 lautete: „Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden Bürger.“ 18 OGSt Bd. 5 S. 109 f. 19 Vgl. Bekanntmachung vom 14. Januar 1974 (GBl. n Nr. 11 S. 185) über den Beitritt der DDR zu dieser Konvention. 20 NJ 1963,'Heft 15, S. 507 und 512 a. 21 NJ 1966, Heft 7, S. 203.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der in der vorsprechenden Obersiedlungsersuchenden zumeist von Mitarbeitern der Rechtsabteilung zu einem Gespräch empfangen und nach ihrem Anliegen befragt. Klaramerzahlen: Anzahl der von der Linie eingeleiteten übernommenen Ermittlungsverfahren wegen Militärstraftaten bildeten die Bahnenfluchten in das nichtsozialistische Ausland und damit im Zusammenhang stehende Staatsverbrechen einen Schwerpunkt in der Untersuchung. Im Berichtszeitraum wurden Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt rsonen Person, Von den Tätern, die über andere sozialistische Staaten die ungesetzlich verlassen wollten, konnten, noch auf dem Territorium der festgenommen werden.

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