Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 498 (NJ DDR 1986, S. 498); 498 Neue Justiz 12/86 Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder Prof. Dr. sc. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universitäi Leipzig Die durchschnittliche Dauer der Ausbildung junger Menschen bis zur Aufnahme ihrer Berufstätigkeit hat sich in den letzten Jahrzehnten verlängert. Den höheren Anforderungen, die Wissenschaft und Technik an den Menschen stellen, wird mit der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer intensiven mehrjährigen Berufsausbildung entsprochen. Zur Vorbereitung der Jugend auf die Mitgestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Phase beschleunigten wissenschaftlich-technischen Fortschritts ist es notwendig, „die Anlagen und Fähigkeiten eines jeden Kindes optimal auszubilden“.1 Erweiterte Bildungserfordernisse und -möglichkeiten bringen es mit sich, daß die Heran- „ wachsenden überwiegend erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres wirtschaftlich selbständig werden. Lehrlinge, Schüler der erweiterten Oberschule und Studenten erhalten unabhängig von der finanziellen Lage ihrer Eltern Ausbildungsbeihilfen aus gesellschaftlichen Fonds.1 2 Diese planmäßig erweiterten Leistungen sind Bestandteil der Wirtschafts- und Sozialpolitik unseres Staates. Dadurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß jeder nach seinen Fähigkeiten einen Platz in der sozialistischen Gesellschaft einnehmen und seine Kraft voll für deren Entwicklung ein-setzen kann, um entsprechend seinen Leistungen an den Erfolgen teilzuhaben. Neben der Gesellschaft als Ganzes tragen die Eltern einen Anteil, den jungen Menschen diesen Weg zu ebnen. Die Politik der Erhöhung der Reallöhne3 4, der gesicherten Arbeitsplätze für Männer und Frauen1 ermöglicht es-den Eltern, ihre Kinder materiell im Prozeß der beruflichen Qualifikation über das 18. Lebensjahr hinaus zu unterstützen. Die optimale Ausbildung der Kinder steht im Mittelpunkt der elterlichen Fürsorge und spielt eine bedeutende Rolle in der Zusammenarbeit mit der Schule. Die Eltern erbringen dafür die entsprechenden Versorgungsleistungen, wobei ihnen die staatliche Ausbildüngsbeihilfe eine Erhöhung der Leistungen erspart, die sonst wegen der altersbedingt steigenden Bedürfnisse der Kinder nötig wäre, oder ihnen mitunter auch die Einschränkung ihrer Leistungen erlaubt. Das spiegelt sich entsprechend im Unterhaltsrecht wider, das den Anteil der Eltern an der ausbildungsbedingt notwendigen Versorgung regelt, wenn der Bedürftige nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt. Während die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom i4. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331) entsprechend den damaligen Bedingungen noch stärker auf die Verpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern orientiert war, erweitert die neue Richtlinie über die Bemessung des Unterhalts für Kinder vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41) den Blick auf den gesamten Zeitraum der elterlichen Unterhaltspflicht und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Abgrenzung zum Unterhalt zwischen Verwandten Die Rechtsprechung seit Erlaß des Familiengesetzbuchs hatte- diesen Gedanken bereits entwickelt und auf der Grundlage des § 17 FGB die Verantwortung der Eltern, den Ausbildungsprozeß ihrer Kinder bis zum Abschluß finanziell sichern zu helfen, von der Unterhaltspflicht im Rahmen allgemeiner Fürsorge von Verwandten untereinander (§§ 81 ff. FGB) ab gegrenzt. Die Unterscheidung zwischen den elterlichen Pflichten nach §§17, 19 ff. FGB und denen nach. §§81 ff. FGB ist von erheblicher Bedeutung sowohl wegen der nach § 82 FGB geringeren Anforderungen an die Verpflichteten als auch wegen der Möglichkeit, staatliche Fürsorgeleistungen an Stelle des Unterhalts von Familienangehörigen zu gewähren (§§ 23 ff. Sozialfürsorge V O5). Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber volljährigen Kindern gemäß §§ 81 ff. FGB sind seit Inkrafttreten des FGB weiter zurückgegangen. Sie waren ursprünglich bei geistig oder körperlich behinderten Kindern vorgesehen, die in absehbarer Zeit oder überhaupt nicht arbeitsfähig werden können. Gemäß § 83 FGB endet die elementare elterliche Versorgungspflicht (§§ 17, 19 ff. FGB) in einem solchen Fall mit dem 18. Lebensjahr und besteht nur in der verminderten Verantwortung geradlinig Verwandter untereinander fort (§§ 81 ff. FGB). Mit dem Ausbau der Sozialleistungen der Gesellschaft sind die Eltern auch davon finanziell entlastet, weil diese Kinder jetzt eine Sozialversicherungsrente (§ 11 RentenVO)6 , erhalten und ihnen u. U. zusätzlich Pflegegeld (§ 55 Ren-■ tenVO) für die Aufwendung zur häuslichen Versorgung gezahlt wird. Dadurch sind derartige Unterhaltsbeziehungen ebenso selten wie die gegenüber Kindern, die bereits wirtschaftlich selbständig waren und sich nach Ausbildung und Berufsausübung zu einem weiterführenden Studium oder einem ähnlichen Qualifizierungsvorhaßen entschließen. Bei solchen Ausbildungsverhältnissen gestattet in der Regel das eigene Einkommen die ausreichende Versorgung, so daß es mangels Bedürftigkeit kaum zur Inanspruchnahme von Eltern nach §§81 ff. FGB kommt. Arten fortbestehender elterlicher Unterhaltspflicht Praktisch bedeutsam ist im Unterschied dazu die Fortdauer elterlicher Unterhaltspflicht nach §§ 12 bzw. 17 ff. FGB über . den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Dabei sind zwei soziale Tatbestände zu unterscheiden: 1. Die vorher begonnene Ausbildung ist mit der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen, sondern läuft weiter und führt in absehbarer Zeit zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Das trifft vor allem für Lehrverhältnisse und für diejenige Fachschulausbildung zu, die nach Abschluß der 10. Klasse beginnt. Die Eltern bleiben bis zur absehbaren'Beendigung dieses Ausbildungsabschnitts grundsätzlich in vollem Umfang unterhaltsverpflichtet (Ziff. 1.5. der Unterhaltsrichtlinie von 1986). 2. Die Unterhaltsbedürftigkeit entsteht oder besteht weiter im Zusammenhang damit, daß der Jugendliche nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Ausbjldungsverhältnis beginnt. Das betrifft Fach- oder Hochschulstudenten, die nach dem Abitur oder dem Abschluß der Facharbeiterqualifikation bzw. Fachschulausbildung das Studium aufnehmen. Ob die elterliche Unterhaltspflicht auf derselben Grundlage fortbesteht wie vordem (oder eventuell wenn überhaupt nur nach §§ 81 ff. FGB) hängt davon ab, ob die begonnene Ausbildung Fortsetzung eines „kontinuierlichen Entwicklungsweges“ ist 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XX. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 59. 2 Vgl. VO über Ausbildungsbelhllfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen Im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232); VO über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 231); VO über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR - Stipendien VO - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) 1. d. F. der VO über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249). 3 Bis 1990 wird das Realeinkommen pro Kopf der Bevölkerung gegenüber 1985 auf 120 bis 123 Prozent wachsen (vgl. E. Honeeiker, a. a. O., S. 48). 4 91,3 Prozent der arbeitsfähigen weiblichen Bevölkerung unseres Landes sind berufstätig oder stehen im Ausbildungsprozeß (vgl. E. Honecker, a. a. O., S. 77). 5 VO über Leistungen der Sozialfürsorge vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 3. 422) 1. d. F. der 2. VO vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 283) und der VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädlgten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243). 6 VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozial-pfllchtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) 1. d. F. der 2. VO vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281), der 3. VO vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) und der VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädlgten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 498 (NJ DDR 1986, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 498 (NJ DDR 1986, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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