Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 493 (NJ DDR 1986, S. 493); Neue Justiz 12/86 493 nitären Völkerrechts festgestellt hat; es wird auch die Fortsetzung dieser schweren Völkerrechtsverletzungen eskaliert.33 Ziel dieser völkerrechtswidrigen Aktion ist, wie offen erklärt wird, der Sturz der sandinistischen Regierung Nikaraguas. Schon diese Zielsetzung der USA ist eine eindeutige Völkerrechtsverletzung. Auch das hat der IGH, die amerikanischen Rechtfertigungsversuche zurückweisend, ausdrücklich festgestellt. Im gegenwärtigen Völkerrecht gibt es „kein allgemeines Interventionsrecht zur Unterstützung der Opposition innerhalb eines anderen Staates“. Solche Interventionsakte, „wenn sie direkt oder indirekt die Anwendung von Gewalt einschließen, stellen eine Verletzung des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen dar “.34 Besonders scharf weist der IGH den Anspruch der USA zurück, gegen jedes Land Vorgehen zu können, dessen Ideologie oder dessen politisches System nicht dem Geschmack der USA-Regierung entspricht: „Wie immer das Regime in Nikaragua definiert wird, die Zugehörigkeit eines Staates,zu einer bestimmten Doktrin stellt keine Verletzung des Völkergewohnheitsrechts dar; anderenfalls würde man das grundlegende Prinzip der Souveränität des Staates, die Freiheit der Wahl des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Systems eines Staates, auf dem das gesamte Völkerrecht ruht, seines Inhalts berauben. Infolgedessen können die inneren politischen Entscheidungen Nikaraguas selbst wenn man annimmt, daß sie der vom USA-Kongreß gegebenen Beschreibung entsprechen juristisch nicht die Akte recht-fertigen, über die der Kläger Beschwerde führt. Das Gericht hält die Schaffung einer neuen Regel für ausgeschlossen, die einem Staat ein Interventionsrecht gegen einen anderen Staat aus dem Grunde eröffnet, daß sich der letztere für irgendein besonderes ideologisches oder politisches System entschieden hat. “35 Damit wird nicht allein die Interventionspolitik der USA gegenüber Nikaragua für völkerrechtswidrig erklärt. Es wird überzeugend nachgewiesen, daß die gesamte neokolonialistische ÜSA-Politik, die ein Interventionsrecht gegenüber jeder demokratischen Regierung in Anspruch nimmt, mit dem geltenden Völkerrecht unvereinbar ist. IGH-Urteil bekräftigt Verbindlichkeit grundlegender Völkerrechtsprinzipien Der Prozeß Nikaraguas gegen die USA wegen der militärischen und paramilitärischen Aktivitäten in und gegen Nikaragua hat eine Reihe bemerkenswerter Ergebnisse hervorgebracht. Sie können für die weitere Entwicklung der internationalen Beziehungen sowie für die sachgerechte Einschätzung der Rolle internationaler Gerichte bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten erhebliche Bedeutung erlangen. Das wichtigste Ergebnis ist zweifellos, daß der iGH ln seinem Urteil bestätigt hat, daß die USA mit der Unterstützung der Contras und durch eigene militärische Aktivitäten gegenüber Nikaragua das Gewalt- und Interventionsverbot, die Souveränität Nikaraguas, die Freiheit der Schiffahrt sowie den mit Nikaragua 1956 geschlossenen Vertrag über Freundschaft, Handel und Schiffahrt verletzt haben, daß sich die USA nicht auf ein Recht zur Selbstverteidigung oder ein Recht zur Anwendung von Sanktionen gegenüber Nikaragua berufen können und daß sie verpflichtet sind, ihre völkerrechtswidrigen Aktivitäten einzustellen und den Nikaragua durch diese Aktivitäten verursachten Schaden zu ersetzen. Das ist zweifellos eine wichtige moralische und rechtliche Unterstützung des gerechten Kampfes des nikaraguanischen Volkes gegen die US-amerikanische Interventionspolitik, auch wenn sie nicht zu Sanktionsbeschlüssen im UN-Sicherheitsrat geführt hat. Das Urteil bestätigt, daß in der Auseinandersetzung mit den USA das kleine Nikaragua iin Recht ist. Von prinzipieller Bedeutung ist die mit der Entscheidung des IGH erfolgte allgemeine Verurteilung der Reaganpolitik, die sich gegen alle Staaten richtet, die nicht bereit sind, sich den politischen Forderungen der USA zu beugen. Das Urteil bekräftigt die allgemeine Verbindlichkeit der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien, insbesondere das Verbot der Anwendung von Gewalt, das Interventionsverbot, das Prinzip der souveränen Gleichheit und ausdrücklich auch das Prinzip der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten. Es zeigt, daß die rule of law im Völkerrecht von der Bereitschaft der Staaten abhängt, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu respektieren, und nicht von der Zuständigkeit des IGH oder eines anderen Gerichts. Informationen Anläßlich des 40. Jahrestages der Urteilsverkündung im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß fand am 30. September 1986 in Berlin eine gemeinsame Veranstaltung der Vereinigung der Juristen der DDR, der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR sowie des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR statt, auf der die historischen Lehren dieses Prozesses und seine Bedeutung für die Gegenwart gewürdigt wurden. Der Ehrenpräsident der Vereinigung der Juristen der DDR, Dr. Dr. h. c. H. T o e p 1 i t z, wies nach, daß in der DDR die völkerrechtliche Verpflichtung zur Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern konsequent erfüllt wurde. Die aktuelle Bedeutung des Nürnberger Urteils machte Prof. Dr. H. Wünsche, Präsident der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR, sichtbar, wobei er insbesondere darauf hinwies, daß die Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges zu den .schwersten1 internationalen Verbrechen zählen. Prof. Dr. B. G r a e f r a t h (Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der AdW) befaßte sich mit der Bedeutung der Nürnberger Prinzipien für die Friedenssicherung in der Gegenwart. Er betonte, daß das Recht auf Frieden zu einer zentralen juristischen Kategorie, zu einem elementaren Bestandteil des grundlegenden Menschenrechts, des Rechts auf Leben, geworden ist und daß sich hierin eine wesentliche Weiterentwicklung des Völkerrechts unserer Zeit dokumentiert. Dr. G. Schmitt (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) behandelte die Ko-difizierung der Nürnberger Prinzipien in einem Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit als eine der vordringlichsten Aufgaben der UNO. Die Teilnehmer der Veranstaltung stimmten einer Abschlußerklärung zu, in der es u. a. heißt: „Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg als das Gericht der Staaten der Antihitlerkoalition legte das System des Faschismus als Todfeind der Völker bloß und verurteilte die für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aggression gegen die Völker Europas Hauptverantwortlichen. Das Urteil hat mit der Autorität der in den Vereinten Nationen zusammengeschlossenen Völker ein für allemal das völkerrechtliche Prinzip klargestellt, daß derartige Handlungen schwerste internationale Verbrechen darstellen, für deren Begehung sich niemand und mit keiner Begründung der Verantwortlichkeit entziehen kann. Dieses grundlegende Prinzip ist Bestandteil der Rechtsordnung und der Staatspraxis der DDR, die ihre diesbezüglichen Verpflichtungen konsequent erfüllt. Die Lehren des Nürnberger PÄzesses wiegen um so schwerer in einer Zeit, in der Kernwaffen und andere Massen Vernichtungswaffen eine existentielle Bedrohung der Menschheit darstellen und die internationale Sicherheit nur noch in einem Miteinander aller gewährleistet werden kann.“ Die Brüskierung des IGH durch die USA macht deutlich, daß die USA offenbar die Gerichtsbarkeit des IGH nur deshalb anerkannt hatten, weil sie diese als Instrument ihrer Machtpolitik einsetzen wollten. Verhalten und Begründung der USA für die Nichtbeteiligung am Prozeß und die Nichtbefolgung der Entscheidung dokumentieren, daß der US-amerikanischen Vorstellung von der rule of law im Völkerrecht eine Konzeption zugrunde liegt, die davon ausgeht, der Welt das westliche Gesellschaftsmodell aufzwingen zu können. Eine dementsprechende Politik, die gerade Gegenstand der Klage Nikaraguas war, ist aber mit der Verbindlichkeit der allgemein anerkannten Völkerrechtsprinzipien längst zu einer Verletzung der rule of law im Völkerrecht geworden. Gerade das ist durch das Urteil des Internationalen Gerichtshofs bestätigt worden. 33 Darauf wurde in zahlreichen Erklärungen vor dem UN-Sicherheits-rat Bezug genommen: so z. B. Kuba S/PV. 2702, S. 5; Vietnam S/PV. 2702, S. 7; Polen S/PV. 2702, S. 13; UdSSR S/PV. 2702, S. 31; Bulgarien S/PV. 2703, S. 8; Libyen S/PV. 2703, S. 15; Tansania S/PV. 2703, S. 18; Ukrainische SSR S/PV. 2703, S. 24 f.; Simbabwe S/PV. 2703, S. 37. Vgl. auch die Deklaration der VIII. Gipfelkonferenz der nidit-paktgebundenen Staaten ln Harare, ND vom 9. September 1986, S. 6. 34 I. C. J. Reports 1986, para. 209. 35 I. C. J. Reports 1986, para. 263; vgl. auch O. Schächter, „The Legality of Pro-democratlc Invasion“, AJIL Bd. 78 (1984), S. 645 ff. 36 Vgl. dazu besonders I. C. J. Reports 1986, para. 290 und 291.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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