Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 491 (NJ DDR 1986, S. 491); Neue Justiz 12/86 schied, daß die Rücknahme der Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH kein'e sofortige Wirkung haben könne, weil die USA in ihrer ursprünglichen Erklärung über die Anerkennung sich verpflichtet hätten, die Rücknahme der Anerkennung sechs Monate vorher anzukündigen.13 In seiner einstweiligen Verfügung vom 10. Mai 1984 forderte der IGH die USA einstimmig auf, sofort jede Aktion insbesondere das Legen von Minen zu unterlassen, durch die der Zugang zu den Häfen Nikaraguas beschränkt, blok-kiert und gefährdet wird. Ausdrücklich verlangt der IGH (mit 14 gegen 1 Richterstimme), daß das Recht auf politische Souveränität und Unabhängigkeit, das Nikaragua wie jedes andere Land der Region oder Welt besitzt, in vollem Umfang respektiert und nicht in irgendeiner Weise durch militärische und paramilitärische Aktivitäten gefährdet wird, die durch die Prinzipien des Völkerrechts verboten sind, insbesondere durch das Prinzip, daß sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit eines Staates enthalten sollen, sowie durch das Prinzip, das die Pflicht der Staaten betrifft, sich nicht in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Die einstweilige Verfügung enthält ferner was in diesem Fall wegen der durch die USA-Intervention verursachten akuten Gefahren besonders wichtig war die üblichen und einstimmig angenommenen Anordnungen, daß beide Parteien' sicherstellen sollen, daß nichts geschieht, was den Streit verschärfen oder ausweiten könnte oder die Rechte der anderen Partei im Hinblick auf die Ausführung der Entscheidung des IGH beeinträchtigt.18 19 Dies hat aber die USA nicht im geringsten bewogen, die von der CIA gesteuerten Aktionen gegen Nikaragua einzustellen. Im Gegenteil: Reagan brach einseitig die Verhandlungen mit Nikaragua ab, verkündete offen, daß es ihm um den Sturz der sandinistischeri Regierung Nikaraguas gehe, setzte sich unverhüllt für die Unterstützung der militärischen und paramilitärischen Banden ein und verkündete schließlich am 1. Mai 1985 ein totales Wirtschaftsembargo gegen Nikaragua. Die Zuständigkeitsentscheidung des IGH war kaum ergangen, da erklärten die USA am 18. Januar 1985 diese Entscheidung für falsch und teilten mit, daß sie deshalb nicht weiter am Verfahren teilnehmen werden.20 Besonders aufschlußreich ist die Begründung, die die USA ihrer Erklärung beigefügt haben. Sie läßt sich in wenigen Punkten zusammenfassen: 1. es handele sich um einen politischen Konflikt, der überhaupt nicht justitiabel sei; 2. die Eile, mit der das Gericht zu einer Entscheidung über seine Zuständigkeit gelangt ist, bekräftige den Eindruck, daß das Gericht entschlossen sei, zugunsten Nikaraguas zu. entscheiden; 3. der Fall berühre Souveränitätsrechte, weil es sich um das Recht auf Selbstverteidigung der USA handele, das nicht der Beurteilung durch das Gericht unterliege; 4. die Klage enthalte die absurde Forderung von Hunderten Millionen Dollar Schadenersatz; 5. die Haltung des Gerichts komme der gegen die Interessen der westlichen Demokratien gerichteten Politisierung internationaler Organisationen gleich. Zusammenfassend wird in der Erklärung gesagt und das kann nur als unverhohlener Zynismus verstanden werden , daß die USA gerade wegen ihrer Verpflichtung gegenüber der rule of law vor dem Kurs warnen müßten, den der IGH mit seiner Entscheidung eingeschlagen habe. Ausdrücklich behalten sich die USA „ihre Rechte im Hinblick auf jede Entscheidung des Gerichts in bezug auf Nikaraguas Ansprüche vor“.21 Das heißt: Die USA behalten sich vor, selbst zu entscheiden, welche Zuständigkeitsentscheidung des IGH sie anerkennen und welche nicht und wie die Rechtslage ist. Das aber ist eine klare Verletzung der von den USA übernommenen Verpflichtung gemäß Art. 36 Abs. 6 des IGH-Sta-tuts, wonach im Falle eines Streits über die Zuständigkeit des IGH dieser selbst darüber entscheidet.22 Das bedeutet, daß die Zuständigkeitsentscheidung des IGH für die Parteien verbindlich ist. Der hier formulierte Grundsatz ist allgemein anerkannt. Er ist, wie H. Lauterpacht einmal gesagt hat, „eines der am eindeutigsten fixierten Prinzipien der internationalen Gerichts- und Schiedsgerichtspraxis“, so daß Art. 36 Abs. 6 des IGH-Statuts im Grund nur deklaratorische Bedeutung hätte.23 Wenn ein Staat nicht bereit ist, dem IGH die Entscheidung über seine Zuständigkeit zu überlassen und die Sachentscheidung zu respektieren, dann darf er eben nicht die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH anerkennen. 491 USA ignorieren die Verbindlichkeit des IGH-Urteils Die Erklärung der USA vom 18. Januar 1985 zurückweisend, stellte der IGH in seinem Urteil vom 27. Juni 1986 fest, daß die USA kein Recht haben, die Entscheidung des Gerichts über seine Zuständigkeit zu ignorieren. Nachdem die USA an den Verhandlungen über die Zuständigkeit und die einstweilige Verfügung teilgenommen haben, könnten sie nicht so argumentieren, daß „der Gerichtshof nur Gerichtsbarkeit gehabt hätte, um zu erklären, daß er keine Gerichtsbarkeit habe. Normalerweise schließt das Erscheinen einer Partei vor dem Gericht ein, daß sie die Möglichkeit anerkennt, daß das Gericht auch gegen sie entscheidet Der Umstand, daß ein Staat für sich in Anspruch nimmt, sich .seine Rechte1 hinsichtlich einer zukünftigen Entscheidung des Gerichts vorzubehalten, nachdem das Gericht festgestellt hat, daß es zuständig ist, hat eindeutig keinerlei Wirkung auf die Verbindlichkeit dieser Entscheidung. Gemäß Art. 36 Abs. 6 seines Statuts ist der Gerichtshof kompetent, jeden Streit über seine Zuständigkeit zu entscheiden, und sein Urteil in dieser Frage wie zur Sache selbst ist endgültig und gemäß Art. 59 und 60 des Statuts für die Parteien bindend “,24 Zu Recht hat der argentinische Richter J. M. R u d a in seinem Sondervotum zum IGH-Urteil diesen Teil der USA-Note vom 18. Januar 1985 noch einmal aufgegriffen. Seiner Meinung nach dürfe das Gericht nicht stillschweigend über eine Erklärung hinweggehen, durch die ein Staat sich seine Rechte im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen des Gerichts .vorbehält, weil damit das System gerichtlicher Entscheidungen selbst in Frage gestellt werde. Dies sei eine Position, die sich gegen die Institution der internationalen Gerichtsbarkeit an sich richtet. Ruda verweist auf die in Art. 94 der UN-Charta übernommene Verpflichtung der Staaten, die Entscheidungen des IGH in jedem Rechtsfall, an dem sie beteiligt sind, zu befolgen und stellt dazu fest: „ Zu keinem Zeitpunkt eines Verfahrens kann ein Staat durch einen Vorbehalt von dieser feierlichen, freiwillig übernommenen Verpflichtung abweichen, die außerdem der Eckstein des Systems der gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist, in dessen Zentrum der Gerichtshof steht. Die Vereinigten Staaten sind wie jeder andere Partner des Statuts durch die Entscheidungen, die der Gerichtshof trifft, gebunden, und da gibt es kein Vorbehaltsrecht, da gibt es nur das Recht zu verlangen, daß die Entscheidungen durch die Parteien, für die sie verbindlich sind, eingehalten werden.“25 Wie eingangs betont, kann man sicherlich nicht sagen, daß die rule of law im Völkerrecht die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit fordert. Wenn ein Staat jedoch die Gerichtsbarkeit des IGH anerkannt hat, dann hat er einer Regel zugestimmt, die das Gericht ermächtigt, über seine Zuständigkeit und in der Sache verbindlich zu entscheiden. Dann ist es den beteiligten Staaten eben nicht mehr überlassen, die Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie die Entscheidung für richtig oder für falsch halten. Gerade diese Entscheidung haben sie mit der Anerkennung der Gerichtsbarkeit aus der Hand gegeben. In diesem Fall besteht die rule of law gerade darin, daß das Gericht und nicht eine der Parteien verbindlich entscheidet, was im konkreten Fall rechtens Ist. Kein Staat ist verpflichtet, sich der Gerichtsbarkeit des IGH zu unterwerfen. Wenn er es jedoch tut, dann besteht der Sinn dieser Unterwerfung gerade darin, daß er die Verpflichtung übernimmt, .der Entscheidung des Gerichts Folge zu leisten. 18 I. C. J. Reports 1984, 'S. 421. 19 I. C. J. Reports 1984, S. 187. 20 Vgl. die Erklärung ln: International Legal Materials, Bd. XXIV (1985), S. 246 ff. Bereits ln dieser Erklärung drohten die USA, Ihre Anerkennung der allgemeinen Gerichtsbarkeit des IGH völlig aufzuheben. Dies ist am 7. Oktober 1985 geschehen. 21 Vgl. I. C. J. Reports 1986, para. 26, und das Sondervotum des Richters J. M. Ruda. 22 Nach Sh. Rosenne (The Law and Practice of the International Court, a. a. O., S. 133) Ist „die Nichterfüllung der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes ein Völkerrechtsbruch, eine Verletzung mehrerer Verpflichtungen vertraglichen Ursprungs und einer völkergewohnheitsrechtlichen Pflicht. Der verletzte Staat hat die gleichen Rechte, die er im Fall jeder anderen völkerrechtswidrigen Handlung hätte“. 23 I. C. J. Reports 1959, S. 104. Ebenso Sh. Rosenne (a. a. O., S. 438 und 440): „Das grundlegende Völkerrechtsprinzip, das diese Fragen regelt, besagt, daß jedes internationale Gericht Herr der eigenen Gerichtsbarkeit ist. Es Ist heute ein anerkanntes Prinzip des Völkerrechts, daß jedes Internationale Gericht die Kompetenz hat, die eigene Jurisdiktion zu bestimmen.“ Art. 36 Abs. 6 und Art. 53 Abs. 2 des IGH-Statuts „haben nur ln vertraglicher Form verkündet, was bereits ein aner-kanntes allgemeines Prinzip Ist“. 24 I. C. J. Reports 1986, para. 27. 25 I. C. J. Reports 1986, Sondervotum des Richters J. M. Ruda, para. 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 491 (NJ DDR 1986, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 491 (NJ DDR 1986, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, können sich Veränderungen im abschließenden Teil des Vernehnungsprotokolls erforderlich machen. Derartige spezifische Umstände sind. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Zeitverhältnis im Vernehmungsunterbrechungen unter Angabe der Uhrzcit in das Protokoll an der Stelle aufgenommen werden, wo sie im Vernehmungsablauf eintrcten.

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