Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 48 (NJ DDR 1986, S. 48); 48 Neue Justiz 2/86 Zahlreiche Beiträge betonten die unabdingbare Notwendigkeit der Durchsetzung der Nürnberger Prinzipien in Gegenwart und Zukunft. Dazu sprachen u. a. der sowjetische Delegationsleiter S. A. Schischkow, der polnische Minister Prof. Dr. A. Lopatka, der ehemalige USA-Justizminister R. Clark und der frühere Richter am BRD-Bundesverfas-sungsgericht M. Hirsch. Der Präsident der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen, Rechtsanwalt Dr. Joe Nordmann (Frankreich), verwies darauf, daß diese im Oktober 1946 gegründete Organisation stets das antifaschistische Vermächtnis bewahrt und die Judikatur von Nürnberg als universelles Recht für Vergangenheit und Zukunft gewürdigt habe. Die Legitimation von Nürnberg liege letztlich im Willen der Völker, in Frieden zu leben und nicht im Völkermord unterzugehen. Der Ehrenpräsident des französischen Kassationsgerichtshofs, A. Braunschweig, bekundete die Entschlossenheit, die juristische Verbindlichkeit und den ethischen Wert der Nürnberger Prinzipien gegen alle wie auch immer gearteten Versuche ihrer Leugnung durchzusetzen. Der ehemalige Justizminister Algeriens und jetzige Richter am Internationalen Gerichtshof Den Haag, M. B e d j a o u i, bekräftigte, daß das Völkerrecht in den politischen Willen der Staaten einmünden müsse, um wirksam zu sein. In diesem Zusammenhang würdigten mehrere Diskussionsredner das sowjetisch-amerikanische Gipfeltreffen vom 19. bis 21. November 1985 in Genf als einen ermutigenden Schritt zum Abbau der Spannungen in der Welt. In seinem Beitrag „Ich verhörte Hunderte, die Millionen mordeten“ antwortete Prof. Dr. R. Kempner entschieden auf die Frage, wer noch heute gegen Nürnberg sei: Das seien die, die den Krieg wollen und sich deshalb in der Traditionslinie der Nazis befinden. Weil es in Nürnberg nicht möglich war, den ganzen faschistischen Augiasstall zu säubern, dürfe der Kampf gegen die Nazis nicht aufhören. Prof. Dr. J. Fried betonte: Nürnberg habe eindrucksvoll gezeigt, daß Kriege keineswegs vulkanartig ausbrechen, sondern systematisch geplant, vorbereitet und schließlich geführt werden. Heute müssen so fügte er hinzu die Nürnberger Prinzipien dazu beitragen, einen Nuklearkrieg zu verhindern, der das schwerste Verbrechen gegen das Völkerrecht wäre: „Nürnbergs Galgen waren von sehr kurzer Dauer. Sie gehören der Vergangenheit an. Nürnbergs konstruktive Lehren gehören der Zukunft. “3 Das Mitglied des britischen Oberhauses Lord A. Gifford charakterisierte die in Südafrika betriebene Politik der Apartheid als den Nazismus unserer Zeit. Sie konsequent zu bekämpfen sei ein wirksamer aktueller Beitrag, den Nürnberger Prozeß zu würdigen. In diesem Zusammenhang brandmarkte der britische Anwalt die politische, ökonomische und militärische Unterstützung Südafrikas durch die Westmächte. Er verwies darauf, daß diese Staaten fortgesetzt das von den Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo brechen. Gifford erklärte: „Es ist an der Zeit, damit aufzuhören, den Profit über das Prinzip zu stellen.“ Sein Beitrag endete mit der Aufforderung, den Aufruf zu unterstützen, den die Befreiungsbewegungen ANC und SWAPO erlassen haben: vollständige, verbindliche ökonomische Sanktionen gegen das Apartheidregime. Max Oppenheimer (BRD) verlas das Grußwort der FIR, in dem es hieß: Der antifaschistische Konsens, der die Basis der Antihitlerkoalition und auch des Nürnberger Tribunals bildete, muß heute angestrebt und verwirklicht werden, um eine Wiederholung von Völkermord und Kriegsverbrechen zu verhindern. Vertreter der DDR legten dar, wie die Nürnberger Prinzipien in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie in der Rechtshilfepraxis der DDR verwirklicht wurden und werden.4 Zusammenfassend kann gesagt werden: Der Inhalt der Konferenz5 6 bestätigte die Feststellung, „daß die Rechtsanschauungen des ersten sozialistischen Staates, der in der Antihitlerkoalition zur kriegsentscheidenden Macht geworden war, zunehmenden Einfluß auf das Völkerrecht erlangt hatten und es in einer Weise formten, wie das in der Zeit undenkbar war, als die imperialistischen Staaten allein das Völkerrecht bestimmten“.® 3 Vgl. dazu J. Fried, „Die Bedeutung der Nürnberger Prozesse für das Atomzeitalter“, Demokratie und Recht (Köln) 1985, Heft 3, S. 280. 4 Vgl. die Beiträge von H. Toeplitz und G. Wieland auf S. 49 ff. dieses Heftes. Vgl. auch B. Graefrath/M. Mohr, „Völkerrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit für internationale Verbrechen“, Staat und Recht 1986, Heft 1, S. 29 ff. 5 Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß in einigen Konferenzbeiträgen unrealistische Forderungen vertreten wurden, wie z. B. die nach Gründung eines ständigen internat. Strafgerichtshofs. 6 P. A. Steiniger, Einleitung zu: Der Nürnberger Prozeß, Berlin 1958, Bd. I, S. 24. Abschlußerklärung der Internationalen Konferenz „40 Jahre Nürnberger Prozesse" 40 Jahre sind vergangen, seitdem das Internationale Militärtribunal den Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg eröffnet hat. Ihm folgten nicht nur 12 weitere Prozesse in Nürnberg gegen Angehörige verschiedener Gruppen der militärischen, politischen, juristischen und wirtschaftlichen Führung des NS-Regimes, sondern zahlreiche Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und anderen Ländern. Die Nürnberger Prozesse haben unmittelbar nach der Niederlage des Nationalsozialismus das ganze Panorama der Verbrechen und Grausamkeiten dieses Systems vor der Weltöffentlichkeit ausgebreitet und in amtlichen Dokumenten festgehalten. Trotz ihrer Beschränkung auf die Zeit nach dem Überfall auf Polen im Jahre 1939 und auf die drei Kategorien 1. Verbrechen gegen den Frieden, 2. Kriegsverbrechen, 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit haben sie kaum einen kriminellen Aspekt des Nazi-Regimes unberücksichtigt gelassen: Vorbereitung und Organisation von Angriffskriegen; Überfälle auf fremde Staaten; Ermordung von Kriegsgefangenen (nach amtlichen deutschen Angaben fanden allein über drei Millionen sowjetische Soldaten den Tod in deutscher Kriegsgefangenschaft); Massenmord an Millionen Juden, an der polnischen Intelligenz, an Tausenden von Priestern, an Sinti und Roma und den slawischen Völkern; Versklavung von Fremdarbeitern; Zerstörung von Kulturwerten; Ausplünderung ganzer Länder und Vornahme von verbrecherischen medizinischen Experimenten. Über alle diese unfaßbaren Verbrechen haben die Nürnberger Prozesse detailliert Protokoll geführt. Dieses Protokoll zeichnet nicht nur ein unausweichliches historisches Bild jener Epoche, sondern macht auch deutlich, wie ein System kollektiven Verbrechens und staatlicher Kriminalität zusammengesetzt ist aus individuell zurechenbaren Einzeltaten, die ohne Ausnahme einer strafrechtlichen Verantwortung und Bewertung unterliegen. Das Nürnberger Statut und die Nürnberger Prozesse haben entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Völkerrechts erlangt. Wie das Gericht festgestellt hat, ist „das Statut keine willkürliche Ausübung der Macht seitens siegreicher Nationen, sondern der Ausdruck des z. Z. der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts, und insoweit ist das Statut selbst ein Beitrag zum Völkerrecht“. Das gilt zum einen für die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in zahlreichen Konferenzen und Konventionen bereits vor den Nürnberger Prozessen eine deutliche völkerrechtliche Ächtung erfahren hatten, wie für die Vorbereitung und Organisation von Angriffskriegen, die schon durch den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 zu einem völkerrechtlichen Verbrechen erklärt worden waren. Die Nürnberger Prinzipien sind zugleich der Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung und Präzisierung des Völkerrechts: so im Bereich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit den Konventionen zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords, des Rassismus, Faschismus und der Apartheid, im Bereich der Kriegsverbrechen mit den Genfer Konventionen von 1949 und Zusatzprotokollen von 1977. Auch die völkerrechtliche Ächtung des Verbrechens gegen den Frieden hat mit der Definition des Begriffs der Aggression von 1974 eine bedeutende Weiterentwicklung erfahren. Wir müssen allerdings auch erkennen: Viele Hoffnungen, die in die friedenssichernde Kraft der Nürnberger Prozesse gesetzt wurden, haben sich bisher nicht erfüllt. Die Arbeiten an der Kodifizierung der Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Sicherheit der Menschheit gehen nur langsam voran. Vor allem aber fehlt es immer noch an der Erzwingbarkeit der Beachtung dieser Grundsätze. Auch müssen wir einräumen, daß die Regierungen und Gerichte gerade der Bundesrepublik die Anstöße, die von den Nürnberger Prozessen für den Aufbau des Rechtsstaats hätten ausgehen müssen, nur unzureichend aufgenommen haben. Dies gilt vor allem für die Prozesse der Nachkriegsjustiz gegen NS-Verbrecher, insbesondere in der Justiz. Auch das durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 und die Nürnberger Urteile ausgesprochene Verbot der NS-Nachfolgeorganisationen wird nicht beachtet. Wir, die ASJ, VDJ, GHI, HU, RAV und VVN, die die Internationale Konferenz „40 Jahre Nürnberger Prozesse“ gemeinsam mit der IVDJ und der FIR getragen haben, appellieren an Gesetzgeber und Bundesregierung: 1. entschieden für die Kodifizierung der Verbrechen gegen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 48 (NJ DDR 1986, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 48 (NJ DDR 1986, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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