Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 473 (NJ DDR 1986, S. 473); Neue Justiz 11/86 473 Übergabe durch das kontoführende Institut mit den eigenen Personalien zu versehen. Dennoch hat es den Verklagten diese Unterlassung angelastet. Dabei hat es nicht beachtet, daß es sich bei den auf der Rückseite von Spargirokontoverträgen und Scheckheften sowie auf Merkblättern der Sparkassen und Banken gegebenen besonderen „Hinweisen für Teilnehmer am Scheckverkehr“ um Empfehlungen handelt, nicht aber um dem Kontoinhaber obliegende Rechtspflichten. Allein deren Nichtbefolgung kann daher eine Schadenersatzpflicht des Kontoinhabers bei Mißbrauch ihm abhanden gekommener Scheckvordrucke durch Dritte nicht begründen. Die Hinweise sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn das Abhandenkommen von Scheckvordrucken auf der nachweisbar schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens des Kontoinhabers beruht. Dabei sind sie für die Bemessung der Höhe der Schadenersatzpflicht beachtlich. Werden dem Kontoinhaber Scheckvordrucke aus seiner Wohnung gestohlen, kann ihm grundsätzlich eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden. Scheckvordrucke als solche verkörpern noch keinen Wert. Mit ihrer Wegnahme wird weder das Forderungsrecht des Kontoinhabers noch das sozialistische Eigentum der Geld-und Kreditinstitute angegriffen. Es bleibt vielmehr in voller Höhe bestehen, sofern; nicht durch weitere Handlungen von Nichtberechtigten eine mißbräuchliche Verwendung der Scheckvordrucke erfolgt (vgl. den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht vom 2. September 1982 zur Beurteilung der Wegnahme und Verwertung von Sparbüchern, OG-Informa-tionen 1982, Nr. 5, S. 59; „Fragen und Antworten“ in NJ 1984, Heft 9, S. 370). Ein Kontoinhaber, der Scheckvordrucke in einem bestimmten Fach seiner Möbel in der ordnungsgemäß gesicherten Wohnung aufbewahrt, muß grundsätzlich nicht damit rechnen, daß ihm diese dort entwendet werden. Wenn das Bezirksgericht verlangt, daß Scheckvordrucke in einem Wertgelaß oder einer Kassette mit Sicherheitsschloß zu verwahren sind, so geht das über die gemäß § 333 Abs. 3 ZGB an Bürger zu stellenden allgemeinen Verhaltensanforderungen hinaus. Dem Kassationsantrag ist dahin zu folgen, daß das Bezirksgericht an der Richtigkeit des Vorbringens der Verklagten, die Vordrucke in einem Fach ihres Küchenschrankes verwahrt zu haben, offenbar gezweifelt hat. Anders können die Ausführungen des Bezirksgerichts, daß diese Behauptung von den Verklagten beweislos vorgetragen worden sei, nicht verstanden werden, da diese Darstellung von der Klägerin nie bestritten wurde und die Verklagten von Anfang an unverändert diese Erklärung auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren abgegeben haben. In der Regel kann zwar davon ausgegangen werden, daß das übereinstimmende Vorbringen der Prozeßparteien wahr ist. Erscheint dessen Richtigkeit jedoch zweifelhaft, so ist darüber Beweis zu erheben. Die Unsicherheit bezüglich dieser Tatsachenbehauptungen hätte für das Bezirksgericht Anlaß sein müssen, über die Berufung zu verhandeln und im Wege weiterer Beweiserhebungen zu klären, ob die Scheckvordrucke den Verklagten tatsächlich aus der Wohnung oder auf andere Weise bzw. an einem anderen Ort abhanden gekommen sind. Hierzu wäre neben der Beiziehung der Ermittlungsunterlagen eine verantwortliche Vernehmung der Verklagten als Prozeßpartei erforderlich und ausnahmsweise zulässig gewesen, weil ein anderer mit Ausnahme des noch unbekannten Straftäters dies schwerlich wissen kann (vgl. den Bericht des Präsidiums an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982 zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren, OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 3 [insb. S. 17]). Auf Grund dieses Versäumnisses des Bezirksgerichts hat der Senat nunmehr im Kassationsverfahren in ergänzender Beweisaufnahme gemäß § 161 Abs. 5 ZPO die Erhebung der genannten Beweise nachgeholt. Dabei hat sich ergeben, daß die Scheckvordrucke aus dem Küchenschränk entwendet wor-, det sein müssen. Nach den nicht zu widerlegenden Aussagen der Verklagten ist es auszuschließen, daß ihnen die Scheckvordrucke auf andere Art und Weise abhanden gekommen sein könnten. Damit ist davon auszugehen, daß die Verklagten die ihnen aus dem Konto- bzw. Scheckvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt haben und daher gegenüber der Klägerin nicht schadenersatzpflichtig sind. Diese kann sich nur an die Straftäterin halten. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 330 ff, ZGB i. V. m. Ziff. 10 der Bedingungen für den Scheckverkehr aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war, da die Sache rechtlich anders zti beurteilen und auf Grund der ergänzenden Beweisaufnahme zur Entscheidung reif war, auf die Berufung der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. §§ 106,105,114 ff., 117 ZGB. # Zum Inhalt der Hausordnung nach § 106 ZGB gehören grundsätzlich die innerhalb von Gebäuden erforderlichen Arbeiten, die infolge der gemeinsamen Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mieter anfallen. Die Reinigung und Schneeberäumung von Wegen und Hofflächen können dagegen nicht Gegenstand der Hausordnung sein. Für die Übernahme solcher Verpflichtungen durch die Mieter bedarf es der zusätzlichen Vereinbarung nach §§ 114 ff., 117 ZGB. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil des Präsidiums vom 30. August 1985 - BZK 13/85. Die Verklagte ist Mieterin im Grundstück des Klägers. In der Hausordnung zum Mietvertrag ist u. a. festgelegt (Ziff. 15), daß die Mieter den Fußweg innerhalb des Wohngrundstücks vom öffentlichen Verkehrsraum bis zur Haustür und von dort bis zu den Aschekübeln von Schnee und Laub zu reinigen haben. Auf Antrag der Verklagten hat die Schiedskommission den Kläger durch Beschluß verpflichtet, diese Festlegung in der Hausordnung zu ändern. Das Kreisgericht hat auf den Einspruch des Klägers gegen diesen Beschluß in der Verhandlung vom 12. Oktober 1984 eine Einigung protokolliert, wonach sich die Verklagte zur Durchführung der Reinigungsarbeiten gemäß Ziff. 15 der Hausordnung verpflichtete. Der Kläger verpflichtete sich, mit seiner Familie zu beraten, inwieweit eine Entlastung der Schneeberäumung für die Verklagte durch Austausch von Leistungen möglich sei. Die Einigung ist seit dem 12. Oktober 1984 rechtsverbindlich. Gegen diese gerichtliche Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Einigung verstößt gegen Prinzipien des sozialistischen Rechts (§ 46 Abs. 1 ZPO, §§ 105,106 ZGB) und kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben. Aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Kreisgericht am 12. Oktober 1984 ist ersichtlich, daß das Kreisgericht eine mit der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung nicht übereinstimmende rechtliche Auffassung vertreten und die Prözeßparteien deshalb fehlerhaft beraten hat. A.uf dieser Beratung basiert die gerichtliche Einigung, insbesondere die Verpflichtung der Verklagten, die strittigen Reinigungsarbeiten durchzuführen. - . Diese Feststellung ist insoweit wesentlich, als die Übernahme der über die übliche Hausordnung hinausgehenden Reinigunggarbeiten, soweit diese dem Vermieter obliegen, zwischen ihm und seinen Mietern vereinbart werden kann. Zumeist- geschieht dies durch die Gewährung entsprechender Gegenleistung (Bezahlung o. ä.). Der Kläger und das Kreisgericht haben die Wegereinigung aber als Bestandteil der Hausordnung i. S. von § 106 ZGB beurteilt und die Auffassung vertreten, daß die Hausordnung auch in diesem Punkt durch Mehrheitsbeschluß der Mieter für alle Mieter verbindlich geworden ist. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zum Inhalt “der Hausordnung nach § 106 ZGB gehören alle im Haus selbst erforderlichen Reinigungsarbeiten, die infolge der gemeinsamen Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mieter (§ 105 ZGB) anfallen. Darüber können die Mieter eine für alle Bewohner des Hauses und auch für neu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bestehen.

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