Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 471 (NJ DDR 1986, S. 471); Neue Justiz 11/86 471 Familienrecht § 39 FGB; § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung, mit der einem schwerstbeschädigten Bürger die Erleichterungen und die Fürsorge, die zu seinen Gunsten gewährt wurden und zü bestimmten Anschaffungen führten, nicht zugute kommen, ist gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB davon auszugehen, daß sie Grundsätze der sozialistischen Moral verletzt. OG, Urteil vom 4. März 1986 - 3 OFK 8/86. .Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1976 geschlossen. Aus ihr ist ein Kind hervorgegangen. Der Verklagte ist schwerstbe-schädigt. Im Jahre 1981 mußten ihm beide Beine amputiert werden. Seit 1985 ist er Prothesenträger. Das Krei'sgericht hat die Ehe geschieden, das Erziehungsrecht der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet. Das Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung würde ihm übertragen. Den im Eheverfahren gestellten Antrag des Verklagten zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums hat das Kreisgericht abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte es aus, daß eine am 24. Dezember 1984 zwischen den Ehegatten abgeschlossene außergerichtliche Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums einer gerichtlichen Entscheidung entgegenstehe. Mit seiner Berufung beantragte der Verklagte zunächst die Abweisung der Scheidungsklage. Im Berufungsverfahren zog er diesen Antrag zurück, und beantragte die gerichtliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Begründung legte er dar, daß er bei Abschluß der Vereinbarung stark beeinträchtigt gewesen sei. Er habe unter Medikamenteneinwirkung gestanden. Am 24. Dezember 1984 habe ihm die Klägerin eröffnet, daß sie sich scheiden lassen wolle. Sie habe ihm die Vereinbarung diktiert. Die Vereinbarung sei moralwidrig und deshalb nichtig. Sein weiteres Berufungsvoi bringen konzentrierte er vor allem darauf, daß die Klägerin durch die außergerichtliche Vereinbarung den Pkw der Prozeßparteien erhalten solle. Diesen Pkw habe er aus einem Sonderkontingent wegen seiner Schwerstbeschädigung bezogen und mit einem Darlehn seiner Eltern bezahlt. Deshalb beanspruche er den Pkw für sich. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen, da keine Gründe für die Anfechtung der außergerichtlichen Vereinbarung gegeben seien. Es hat dazu ausgeführt: Die vorliegende Stellungnahme des behandelnden Arztes des Verklagten, der am 24. Dezember 1984 einen Hausbesuch durchgeführt habe, widerlege das Vorbringen des Verklagten, er sei beim Abschluß der Vereinbarung handlungsunfähig gewesen. Sein weiterer Einwand, daß die Vereinbarung wegen Moralwidrigkeit nichtig sei, sei ebenfalls unbegründet. Den Argumenten des Verklagten, daß er wegen seiner Körperbehinderung auf den Pkw angewiesen sei, stehe gegenüber, daß die Klägerin ebenfalls einen Führerschein besitze, bei ihr zwei minderjährige Kinder lebten, von denen der achtjährige Sohn der Prozeßparteien an Bronchialasthma leide. Die Interessen des Verklagten seien weitgehend berücksichtigt, weil er nahezu das gesamte Mobiliar und die Wohnung erhalten habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO sowie Ziff. 3.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309). Das Bezirksgericht ist nach den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Handlungsfähigkeit des Verklagten zur Zeit des Abschlusses der außergerichtlichen Vereinbarung vom 24. Dezember 1984 nicht aufgehoben oder schwerwiegend beeinträchtigt war. .Es hat hingegen das weitere Vorbringen des Verklagten gegen die außergerichtliche Vereinbarung zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nicht ausreichend geprüft. Für die Beurteilung dieser Frage genügte die allgemeine Feststellung des Bezirksgerichts, daß beide Prozeßparteien ein Interesse am Pkw haben, nicht. Vielmehr wäre wegen der mit der Schwerstbeschädigung verbundenen Lebensumstände des Verklagten eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Dabei hätte geprüft werden müssen, ob seine Behauptungen zütreffen, daß er in absehbarer Zeit die ärztliche Genehmigung erhalten werde, einen Pkw zu führen und daß der Pkw für seine Bedürfnisse als Prothesenträger hergerichtet werde. Sollte sich dieses Vorbringen des Verklagten als zutreffend bestätigen, wäre von folgendem auszugehen: Die Ehegatten haben den Pkw wegen der Schwerstbeschädigung des Verklagten erhalten. Anliegen dieser Versorgung ist die Erleichterung der Lebensbedingungen des Versehrten und des erforderlichen Betreuungsaufwandes. Es ist nicht mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral vereinbar, daß die Erleichterungen und die Fürsorge zugunsten eines geschädigten Bürgers ihm bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung nicht zugute kommen. (Es folgen weitere Ausführungen zu der künftigen Entscheidung.) Neben dem Pkw umfaßt die Vereinbarung Weitere Sachen. Eine gerichtliche Entscheidung über den Pkw zugunsten des Verklagten könnte möglicherweise aus der Sicht der Prozeßparteien zu einer anderen Verteilung führen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß allein der Teil der Vereinbarung nichtig ist, der sich auf den Pkw bezieht (§ 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Falls beide Prozeßparteien insoweit an ihrer Vereinbarung nicht festhalten, ist auch über die weiteren Sachen eine Entscheidung zu treffen, wenn hierzu Anträge gestellt werden (vgl. OG, Urteile vom 18. April 1978 - 3 OFK 11/78 - [NJ 1978, Heft 12, S. 549] und vom 18. Dezember 1979 - 3 OFK 43/79 - [NJ 1980, Heft 10, S. 473]). Dasselbe gilt für die vom Verklagten angeführten Darlehnsverpflichtungen der Prozeßparteien. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zurückizuverweisen. § 172 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zur Berechnung des Gebührenwertes, wenn mit dem Eheverfahren die Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. OG, Urteil vom 26. September 1985 - 3 OFK 20/85. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Hausgrundstück der Prozeßparteien in das Alleineigentum der Verklagten übertragen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Das Kreisgericht setzte durch Beschluß den Gebührenwert für das Verfahren vor dem Kreis- und dem Bezirksgericht auf jeweils 10 000 M fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bezirksgericht kostenpflichtig abgewiesen. ' ' Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Gebührenwert für das Verfahren vor dem Kreisgericht wegen der Verbindung des Anspruchs auf Verteilung ehelichen Eigentums mit dem Eheverfahren nach dem höheren Anspruch zu bestimmen hat (§ 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Demzufolge waren folgende Erwägungen erforderlich: Bei der Festsetzung des Gebührenwertes für die Ehesache wäre zu beachten gewesen, daß das Bruttoeinkommen beider Prozeßparteien während der letzten vier Monate vor Einreichung der Ehescheidungsklage 9 095 M betrug. Unter Beachtung von § 165 Abs. 1 Satz 2 ZPO wäre der Gebührenwert auf 9 100 M festzusetzen gewesen. Hinsichtlich des Gebührenwertes für das Grundstück ist nicht zu beanstanden, daß die Gerichte dessen Wert gemäß § 52 Abs. 2 ZPO geschätzt haben. Das ist für die Festsetzung des Gebührenwertes vertretbar. Ausgehend von dem Kauf-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 471 (NJ DDR 1986, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 471 (NJ DDR 1986, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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