Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 470 (NJ DDR 1986, S. 470); 470 Neue Justiz 11/86 der Inhalt des Funktionsplans nicht aussagekräftig war, durfte sich der Verklagte der ihm übertragenen Aufgabe nicht entziehen. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob sich die Aufgabe aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter Technologie Fahrzeuge ergab. Auf jeden Fall war der Verklagte auch unter Beachtung der durch die §§ 86 ff. AGB begründeten Verhaltensanforderungen verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich zu gewährleisten, daß Energieeinsparungsmaßnahmen aus technologischen Prozessen untersetzt werden, weil hierzu eine klare und zudem wiederholt ausgesprochene Weisung des Generaldirektors vorlag. Dem Verklagten stand nicht zu, die Zweckmäßigkeit oder Übereinstimmung der Weisung mit betrieblichen Strukturen in Zweifel zu ziehen und ihre Verwirklichung abzulehnen. Vielmehr war er verpflichtet, diese Weisung, auf deren Erfüllung der Generaldirektor bestand, mit Umsicht und Initiative auszuführen (§83 Abs. 1 AGB). Die entgegenstehende Auffassung der Instanzgerichte ist folglich unzutreffend. Durch die Arbeitspflichtverletzung des Verklagten kam es infolge Fahrlässigkeit (mangelnder Sorgfalt und von ihm zu vertretender fehlerhafter Rechtsauffassung) zu einem Schaden (Zwangsgeld in Höhe von 15 000 M) für den Betrieb. Hierfür hat der Verklagte nach § 261 Abs. 2 AGB einzustehen, nachdem rechtzeitig ein Antrag art die Konfliktkommission gestellt worden war. Deshalb war auf den Kassatiönsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Auf die Berufung des Klägers waren das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben. Der Verklagte war in Höhe von 1 000 M zum Schadenersatz gegenüber dem Kläger zu verurteilen. Bei der Festsetzung dieses vom Antrag des Betriebes abweichenden Betrages (monatlicher Tariflohn 1 680 M) ließ sich der erkennende Senat gemäß § 253 AGB davon leiten, daß der Verklagte seine Tätigkeit erst kurze Zeit ausübte, er ansonsten eine anerkannte Arbeit geleistet hat und daß unzweifelhaft Mängel in der Leitungsstruktur bestanden, die den Verklagten in seiner fehlerhaften Rechtsposition bestärkten. Der erkennende Senat konnte selbst entscheiden, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte (§ 162 Abs. 1 ZPO). § 20 KKO; § 4 GVG; §§ 10, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. 1. Zur sachlichen Zuständigkeit der Konfliktkommission und zur Zulässigkeit des Gerichtsweges in Arbeitsrechtsstreitfällen (hier: für die Ausarbeitung eines Dienst- bzw. Arbeitszeitplanes, für die Festlegung betrieblicher Regelungen zur Benutzung eigener Kraftfahrzeuge der Werktätigen von und zum Schichtdienst und für das Verlangen nach Bestätigung geleisteter Überstunden verneint). 2. Mit der Klageerhebung muß ein konkreter Sachantrag i. S. von § 10 ZPO gestellt werden; die Einholung von Rechtsauskünften kann nicht Gegenstand einer Klage sein. 3. Hat das Kreisgericht bei der Überprüfung eines Einspruchs gegen einen Beschluß der Konfliktkommission festgestellt, daß sich die Konfliktkommission zutreffenderweise für nicht zuständig erklärt hatte, so ist der Einspruch nicht als unzulässig, sondern als offensichtlich unbegründet abzuweisen. BG Erfurt, Beschluß vom 19. Juni 1985 BAR 5/85. Der Kläger wandte sich an die Konfliktkommission mit dem Antrag, bei der Ausarbeitung von Dienstplänen für den Wachdienst des Betriebes sowie bei der monatlichen Abrechnung der Entschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge der Werktätigen die Gesetzlichkeit durchzusetzen. Weiterhin verlangte er eine Bestätigung seiner im Jahre 1984 geleisteten Überstunden sowie verbindliche Festlegungen, die die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge vom und zum Schichtdienst regeln. Die Konfliktkommission hat durch Beschluß gemäß § 20 KKO festgestellt, daß sie für den Streitfall nicht zuständig ist, hat aber dem Anliegen des Klägers entsprechende Empfehlungen an den Verklagten gegeben, um die offensichtlich bestehenden Unklarheiten zu beseitigen. Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er keinen konkreten Klageantrag stellte, sondern seine Anträge an die Konfliktkommission in Frageform wiederholte. Da der Kläger trotz einer mit ihm gemäß § 28 Abs. 2 ZPO geführten Aussprache weder einen konkreten Sachantrag stellte noch den Einspruch zurücknahm, wies das Kreisgericht den Einspruch als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger unter Wiederholung des Inhalts seines Einspruchs gegen den Beschluß der Konfliktkommission Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 53 KKO sind Antragsteller und Antragsgegner bei Arbeitsstreitfällen berechtigt, gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses in schriftlicher Form Einspruch beim Kreisgericht einzulegen. Damit ist unabhängig vom Inhalt der bei der Konfliktkommission gestellten Sachanträge der Einspruch zulässig, sofern er fristgemäß eingelegt wurde. Das war im vorliegenden Fall gegeben. Das Kreisgericht hätte den Einspruch deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO als unzulässig abweisen dürfen. Es hat in seiner Entscheidung selbst dargelegt, daß der Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission nicht begründet ist. Es war nämlich zu überprüfen, ob die Konfliktkommission, ausgehend von dem Verlangen des Klägers, sich zutreffenderweise für diesen Streitfall für nicht zuständig erklärt hat. Das ist zu bejahen. Mit der Erhebung einer Klage der ein Einspruch gegen die Entscheidung einer Konfliktkommission gleichgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). muß ein konkreter Sachantrag i. S. von § 10 ZPO gestellt werden. Das als „Antrag“ an die Konfliktkommission bezeichnete und im Einspruch beim Kreisgericht in Frageform gekleidete Verlangen des Klägers kann nicht Gegenstand einer Klage sein. Dafür ist der Gerichtsweg aus folgenden Gründen nicht gegeben: Die Ausarbeitung von Dienstplänen (Arbeitszeitplänen) unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung gemäß § 167 Abs. 2 .AGB. Dabei sind die Vereinbarungen im RKV zu verwirklichen. Eine Änderung dieser die betriebliche Arbeitsorganisation konkretisierenden Regelung ist im Gerichtsweg nicht durchsetzbar. Das gleiche gilt für das Verlangen des Klägers nach verbindlichen Festlegungen für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge der Werktätigen vom und züm Schichtdienst, von denen der Kläger eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen über den Rahmen des geltenden RKV hinaus erwartet. Der Kläger hat keinen Antrag auf Bezahlung von Überstundenarbeit gemäß § 177 AGB gestellt, sondern eine Bestätigung des Betriebes über die von ihm geleisteten Überstunden verlangt. Ein derartiger Anspruch ist aber im Arbeitsrecht nicht vorgesehen, kann also auch nicht im Gerichtsweg durchgesetzt werden. Soweit der Kläger im Einspruch die Frage formulierte, ob er als Schwerbeschädigter überhaupt -Überstunden leisten muß, ergibt sich die Antwort aus § 175 Abs. 3 AGB, der die Grenzen für die Heranziehung Schwerbeschädigter zur Überstundenarbeit absteckt. Die im Einspruch des Klägers an das Kreisgericht' gestellten Fragen sind keine Sachanträge, sondern das Verlangen nach Rechtsaüskünften. Rechtsauskünfte können aber nicht im Klagewege eingeholt werden. Antwort auf derartige Fragen kann der Bürger im Rahmen der Rechtsauskunft des Kreisgerichts erhalten. Dazu muß er die Sprechstunden des Kreisgerichts in Anspruch nehmen. Die Konfliktkommission hat also mit ihrem auf § 20 KKO gestützten Beschluß eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Da der Kläger in seinem Einspruch trotz gerichtlicher Aufforderung keine konkreten Sachanträge gestellt hat, wäre der Einspruch als offensichtlich unbegründet (§ 28 Abs. 3 ZPO) abzuweisen gewesen. Die Abweisung des Einspruchs ist also insgesamt gerechtfertigt, so daß gemäß § 159 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Kreisgeriehts abzuweisen war.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 470 (NJ DDR 1986, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 470 (NJ DDR 1986, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen. demonstratives und provokatorisches Auftreten, insbesondere yontSÖfiP Bürgern, die Entstehung, die Ziele und das Wirksamwerden feinjSäägggativer Gruppen und Gruppierungen, Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit Erscheinungsformen. Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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