Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 469 (NJ DDR 1986, S. 469); Neue Justiz 11/86 469 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB nichtig ist, weil ihr Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt. Das Verbot besteht nach § 45 Abs. 3 ZGB darin, daß keine Vereinbarungen getroffen werden dürfen, die von Bestimmungen abweichen, deren Anwendung verbindlich vorgeschrieben ist oder die gegen Inhalt und Zweck des ZGB verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn generell wie durch die Verwendung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen die durch dispositive Rechtsnormen dem Bürger eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert werden soll. Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen sind zwar keine Rechtsnormen, aber sie wirken praktisch wie solche. Sie geben den Vertragspartnern ein Modell ihres Verhaltens, das Anspruch auf Befolgung erhebt. In der Regel werden die Verhaltensanforderungen von den Vertragspartnern auch tatsächlich erfüllt. Die allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen wirken also normierend auf ihr Verhalten, und zwar zunächst unabhängig davon, ob ihre Ausgestaltung zulässig ist oder ob sie ungesetzliche und damit nichtige Klauseln enthalten. Dem hat die Praxis Rechnung zu tragen. In erster Linie muß der Betrieb selbst dafür sorgen, daß die von ihm verwendeten allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen den Rechtsnormen entsprechen. Eine besondere Verantwortung trägt dabei der Justitiar, der nach der VO über die Aufgaben und Verantwortung der Justitiare (Justi-tiarVO) vom 25. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 204) u. a. verpflichtet ist, bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Betrieb und in den Beziehungen zwischen Betrieb und Bürgern aktiv mitzuwirken. Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen unterliegen auch einer gerichtlichen Kontrolle. Diese kann aber nach dem Zivilprozeßrecht in der Regel nur im Rahmen eines Leistungsverfahrens 'geschehen, wenn nämlich ein Partner unter Berufung auf die Verbindlichkeit bzw. die Nichtigkeit einer bestimmten Klausel vom anderen eine Leistung fordert bzw. verweigert. Da solche gerichtlichen Verfahren jedoch sehr selten und rechtskräftige Entscheidungen nur für die Prozeßparteien verbindlich sind, sie also keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vielzahl der anderen Zivilrechtsverhältnisse haben, in denen die allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen wirken, ist die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Nachprüfungen eingeschränkt. Da, wie Analysen zeigen, auch das derzeitige System der Rechtskontrolle insgesamt eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Bürgers durch ungesetzliche Ausgestaltung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen nicht völlig auszuschließen vermag7, sind u. E. bereits angestellte Überlegungen zur Vervollkommnung des Kontrollmechanismus8 zu unterstützen. - Dt. ROLAND TENNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg 7 Vgl. R. Tenner, Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen als zivilrechtliche Leitungsmittel; ihr Wesen und Anwendungsbereich und ihre Ausgestaltung, Diss. A, Halle 1983, S. 144 1t. 8 Vgl. H. Richter, Generelle Vertragsbedingungen als zivilrechtliche Gestaltungs- und Leitungsmittel ihr Wesen, ihr Anwendungsbereich und ihre Ausgestaltung, Diss. B, Halle 1978; R. Tenner, a. a. O., S. 165 ff.; L. Lotze/H. Richter/L. schramm, a. a. O., S. 292. Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB. Die von einem betrieblichen Leiter erteilte Weisung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe ist von dem Werktätigen auch dann zu befolgen, wenn damit nicht die vereinbarte Arbeitsaufgabe konkretisiert wird. Befolgt der Werktätige eine solche Weisung nicht, weil er irrtümlich annimmt, daß sie für ihn nicht verbindlich sei, begeht er schuldhaft eine Arbeitspflichtverletzung, für die er, wenn dadurch für den Betrieb ein Schaden eintritt, arbeitsrechtlich materiell verantwortlich gemacht werden kann. OG, Urteil vom 18. April 1986 - OAK 13/86. Der Verklagte ist seit 1. Juli 1984 beim Kläger als Leiter der Hauptabteilung „Technologie Fahrzeuge“ beschäftigt. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, seiner Verantwortung zur Untersetzung von Energieeinsparungsmaßnahmen aus technologischen Prozessen für das Jahr 1985 schuldhaft nicht entsprochen zu haben. Deshalb habe der Kläger ein Zwangsgeld von 15 000 M zahlen müssen, das ihm am 10. Januar 1985 von der Energieinspektion im Bezirk wegen Nichterfüllung entsprechender Auflagen in Rechnung gestellt worden war. Der hierauf beruhende Antrag des Klägers auf materielle Verantwortlichkeit des Verklagten in Höhe seines monatlichen Grundgehalts wurde von der Konfliktkommission abgewiesen. Der Einspruch des Klägers wurde durch das Kreisgericht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Bezirksgericht gleichfalls als unbegründet abgewiesen. Die Konfliktkommission und die Gerichte haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten nicht gegeben seien, da es an einer schuldhaft begangenen Arbeitspflichtverletzung fehle. Aus dem Inhalt des/Funktionsplans ergebe sich nicht, daß sich die Arbeitspflichten des Verklagten auf die Untersetzung von Maßnahmen zur Energieeinsparung bezogen hätten. Die Verantwortung des Verklagten folge auch nicht aus seiner Stellung im Reproduktionsprozeß. Deshalb wären die Weisungen des Direktors für Wissenschaft und Technik für ihn nicht verbindlich gewesen, weil damit der Jnhalt der Arbeitsaufgabe des Verklagten unzulässig erweitert worden sei. Der Verklagte sei berechtigt gewesen, diese Weisungen abzulehnen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die von den Instanzgerichten eingenommene Rechtsposition beruht auf einer Verkennung der im konkreten Fall vorliegenden rechtserheblichen Tatsachen. Sie wird auch nicht der hohen Verantwortung Von Leitungskadern der Betriebe und Kombinate für ein intensiveres Wirtschaften durch die Senkung des Material- und Energieverbrauchs gerecht. Die von den Gerichten angegebenen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 AGB), mit denen ein Ausschluß der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten nach § 261 Abs. 2 AGB begründet wurde, tragen ihre Entscheidungen nicht. Diese verletzen deshalb das Gesetz. Im bisherigen Verfahren wurde zweifelsfrei festgestellt, daß sich für den Kläger, basierend auf einer Auflage des zuständigen Ministeriums, die Notwendigkeit ergab, im Jahre 1985 Energie in bedeutendem Ausmaß einzusparen. Der Kläger hat diese Auflage auf einzelne Bereiche aufgeteilt und dabei u. a. festgelegt, daß auch durch Rationalisierungsmaßnahmen aus technologischen Prozessen Energie zu gewinnen ist. Die volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Maßnahmen und die Dringlichkeit ihrer Realisierung wurden dadurch unterstrichen, daß der Generaldirektor des Kombinats über den Direktor für Wissenschaft und Technik dem der Verklagte zugeordnet ist wiederholt die qualitätsgerechte und terminliche Sicherung dieser Energieeinsparungsmaßnahme gefordert hat. Dabei hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1984 darauf hingewiesen, daß bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Maßnahme ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 M drohe, das er im Falle seiner Verwirklichung zum Anlaß nehmen werde, gegen die dafür verantwortlichen Leiter die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen. Trotz dieser an den Verklagten weitergeleiteten Weisung, derzufolge Maßnahmen zur Untersetzung dieser Auflage zu konzipieren, vorzubereiten und in- einem Formblatt exakt auszuweisen waren, sind die Vorgaben von ihm nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Er erhob den Einwand, die zu dieser Zeit bestehende betriebliche Struktur begründe für ihn eine solche Arbeitsaufgabe nicht, und auch der Funktionsplan treffe dazu keine verbindliche Aussage. Diese Haltung des Verklagten, die von der Konfliktkommission und den Instanzgerichten gebilligt wurde, war nicht begründet. Selbst wenn zutreffend war, wie das auch vom gewerkschaftlichen Prozeßvertreter hervorgehoben wurde, daß betriebliche Strukturen nicht klar geregelt waren und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 469 (NJ DDR 1986, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 469 (NJ DDR 1986, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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