Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 468 (NJ DDR 1986, S. 468); 468 Neue Justiz 11/86 gestaltung und Kontrolle sind auch für die Zivilrechtswissenschaft und -praxis bedeutsam, dürfte doch unbestritten sein, daß Niveau und Effektivität der zivilrechtlichen Regelung nicht nur von den Zivilrechtsnormen selbst, sondern auch von der Auswahl und der konkreten Gestaltung solcher Rechtsformen wie z. B. Anweisungen, Verfügungen, betriebliche Ordnungen, Richtlinien des Obersten Gerichts, veröffentlichte Rechtssätze aus gerichtlichen Entscheidungen und vor allem auch vom konkreten Inhalt der abgeschlossenen Zivilrechtsverträge abhängen. Zum Begriff der allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen Einen wesentlichen Einfluß auf die konkrete Gestaltung zivilrechtlicher Vertragsinhalte haben sog. allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen. Es handelt sich dabei um solche Bedingungen, die von Versorgungsbetrieben einseitig mit der Absicht vorformuliert werden, den Inhalt einer Vielzahl zivilrechtlicher Beziehungen zu Bürgern generell einheitlich festzulegen. Die Betriebe lassen diese Vertragsbedingungen zumeist auf Vertragsformulare (z. B. Kaufvertragsformulare, Liefer- und Auftragsscheine) auf drucken; mitunter werden sie aber auch gesondert von ihnen, z. B. als Aushang in Verkaufsräumen oder als Handzettel, den Vertragspartnern zur Kenntnis gebracht. In den allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen werden nicht nur Rechtsnormen wiedergegeben, sie können vielmehr auch die in Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Verhaltensanforderungen für den entsprechenden Versorgungsbetrieb und seine potentiellen Vertragspartner entsprechend den lokalen, betrieblichen und leistungsbedingten Besonderheiten konkretisieren. Manchmal stoßen sie auch in „rechtliche Freiräume“ vor, regeln also bestimmte Aspekte der speziellen Versorgungsbeziehungen originär. Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen werden beim Vertragsabschluß dem einzelnen Bürger als Vertragsangebot bzw. als Bestandteil des Vertragsangebots unterbreitet und in der Regel von diesem akzeptiert. Damit werden sie Vertragsinhalt und sowohl für den Bürger als auch für den Betrieb juristisch verbindlich. Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen rationalisieren den Vertragsabschluß. Für den Versorgungsbetrieb entfallen die individuelle Mitteilung verschiedener notwendiger Informationen und das individuelle Aushandeln großer Teile des Vertragsinhalts, ohne daß dadurch dem Bürger Nachteile entstehen müssen. Zudem wird gesichert, daß gleiche zivilrechtliche Verträge zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen und die Bürger dadurch gleichberechtigt behandelt werden, wodurch auch einem wichtigen Aspekt des Leistungsprinzips Rechnung getragen wird. Inhaltliche Gestaltung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen geben oftmals Rechtsnormen wieder. Natürlich hängt die Verbindlichkeit der Rechtsnormen nicht von ihrer Aufnahme in allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen und deren Vereinbarung im individuellen Vertrag ab. Vielmehr besteht der Sinn darin, den Bürger rationell über die bestehende Rechtslage zu informieren, was letztlich der Erhöhung der Wirksamkeit des Rechts dient. Im Interesse der Überschaubarkeit der Regelung sollte allerdings der Umfang allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen auf das notwendige Maß begrenzt bleiben und die Aufnahme von Rechtsnormen durch den Betrieb wohl abgewogen werden. Allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen enthalten darüber hinaus auch Regelungen, die von denen der Rechtsvorschriften abweichen bzw. über diese hinausgehen. Dabei wird der Rahmen für die inhaltliche Gestaltung aber immer durch Rechtsnormen gesetzt. Vertragsklauseln dürfen nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen. So hat z. B. das Bezirksgericht Leipzig es als unzulässig erachtet, daß ein Dienstleistungsbetrieb sich vom Auftraggeber einen Stempelaufdruck auf der Auftragserteilung unterschriftlich bestätigen läßt, aus dem hervorgeht, daß sein Kfz während der Instandhaltung auf seine eigene Gefahr auf dem Parkplatz des Dienstleistungsbetriebs abgestellt wird. Die Einschränkung der in § 172 ZGB geregelten Sorgfaltspflichten sei ein Verstoß gegen zwingendes Recht und eine entsprechende vertragliche Abrede daher nach § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig.3 Der Rahmen für die Gestaltung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen ist auch dann zu bestimmen, wenn der Inhalt zivilrechtlicher Verträge durch dispositive Rechtsnormen als Modell vorgegeben ist. Die Position von Zivilrechtswissenschaft und -praxis ist hier einhellig, zumindest soweit das aus Veröffentlichungen dazu hervorgeht. Die im ZGB gewährten Rechte des Bürgers dürfen nicht beschränkt werden, d. h. die durch Versorgungsbetriebe einseitig vorformulierten Rechte und Pflichten dürfen den Bürger nicht schlechter stellen als die jeweilige dispositive gesetzliche Regelung.3 Diese Forderung enthält zwei Aspekte für die Gestaltung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen: Erstens darf der- durch dispositive Rechtsnormen den Vertragspartnern gewährte Handlungsspielraum bei der Vereinbarung des Vertragsinhalts nicht zum Nachteil des Bürgers ausgenutzt werden. Solche unzulässigen Ausnutzungen dispositiver gesetzlicher Regelungen durch Versorgungsbetriebe zur Erlangung eigener Vorteile sind z. B. gegeben, wenn der Betrieb sich einseitig Rücktritts- bzw. Kündigungsmöglichkeiten vertraglich vorbehält, die durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt werden*, wenn Zahlungstermine des Bürgers vorverlegt werden, wenn dem Bürger zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Sanktionen für Pflichtverletzungen auferlegt werden oder wenn die Verantwortlichkeit des Betriebes soweit dies überhaupt der Vereinbarung unterliegt eingeschränkt wird. Unbedenklich sind dagegen solche Klauseln, die unter Berücksichtigung territorialer, betrieblicher und leistungsbedingter Besonderheiten auf eine effektive Erfüllung der Versorgungsaufgaben des Betriebes gerichtet sind und die Äquivalenz in den Beziehungen wahren, wie z. B. die Festlegung konkreter und angemessener Fristen für die Erfüllung der wechselseitigen Pflicht zur Mitteilung über Vertragsstörungen, die Bestimmung notwendiger Mitwirkungspflichten des Bürgers sowie Ort und Zeit ihrer Erfüllung. Erstrebenswert sind solche allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen, die dem Bürger Kundendienstleistungen anbieten und für deren Inanspruchnahme die exakten Modalitäten festlegen. Grundsätzlich unzulässig sind dagegen solche Klauseln, die den Umfang von Versorgungsleistungen einschränken oder bestimmte Versorgungsleistungen ganz ausschließen, obwohl diese zum Leistungsprofil des Versorgungsbetriebs gehören, weil damit gegen die in § 12 Abs. 2 ZGB enthaltene Vertrags-abschlüßpflicht des Betriebes verstoßen wird. Zweitens dürfen die allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen die dem Bürger durch Rechtsnormen eingeräumten Dispositionsbefugnisse nicht einschränken. Das wäre m. E. dann der Fall, wenn durch eine Klausel die ausschließliche Zuständigkeit des Kreisgerichts festgelegt werden soll, in dessen Bereich der Betrieb seinen Sitz hat. Mit einer solchen Klausel würde die Wahl zwischen mehreren örtlich zuständigen Kreisgerichten, die dem Kläger gemäß § 20 Abs. 3 ZPO zusteht, unmöglich gemacht werden.3 Gleiches gilt, wenn Erklärungen des Bürgers oder Vereinbarungen, die abzugeben bzw. zu treffen-sind, von vornherein als abgegeben bzw. getroffen gelten sollen, ohne daß es dazu der individuellen Erklärung des Bürgers bedarf. So wird z. B. durch allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen mitunter der Umfang einer Dienstleistung bestimmt, obgleich es dazu im einzelnen des individuellen Auftrags des Bürgers bedarf, oder es wird unterstellt, daß zwischen Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb und Bürger die Vereinbarung besteht, daß ausgebaute Teile vom Betrieb übernommen werden.® Unbedenklich ist dagegen die Rationalisierung des individuellen- Vertragsabschlusses dadurch, daß der Bürger unter verschiedenen vorformulierten Entscheidungsalternativen wählen kann, indem er eine von ihnen anstreicht. Rechtsfolgen bei ungesetzlich ausgestalteten allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen und Kontrolle Die Konsequenz einer ungesetzlichen Ausgestaltung allgemeiner betrieblicher Vertragsbedingungen ist die, daß die Vereinbarung der entsprechenden Klausel gemäß § 68 Abs. 1 2 3 4 5 6 2 Vgl. BG Leipzig, Beschluß vom 6. Februar 1981 5 BZB 177/80 (NJ 1981, Heft 9, S. 428) mit Asm. von I. Tauchnitz. 3 Vgl. u. a. M. Posch, „Allgemeine Bedingungen und Vertragsformulare im ZGB“, NJ 1975, Heft 16, S. 479 (480 f.); Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 189 f.; ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 2 zu § 46 (S. 82). 4 Vgl. G. Krawiec/A. Marko, „Zum Kündigungsrecht des Auftraggebers bei persönlichen Dienstleistungen“, NJ 1985, Heft 8, S. 339 f. 5 Vgl. R. Tenner, „Festlegung eines ausschließlichen Gerichtsstandes durch Vertragsformular“, NJ 1984, Heft 6, S. 234 ff. 6 Zum Ausbau und zum Verbleib von Kfz-Teilen vgl. § 187 ZGB; § 7 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29) sowie BG Halle, Urteil vom 11. April 1975 3 BCB 18/75 - (NJ 1975, Heft 17, S. 522).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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