Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 463 (NJ DDR 1986, S. 463); Neue Justiz 11/86 463 Zur Diskussion Reaktion auf Rechtsverletzungen im unteren Grenzbereich des Strafrechts Dr. GERT TEICHLER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die weitere Festigung der Gesetzlichkeit schließt für das Gebiet des Strafrechts neben der zielgerichteten Bekämpfung schwerer Straftaten auch die wirksame Zurückdrängung solcher Handlungen ein, die an der Grenze zur Nichtstraftat liegen oder sich im unmittelbaren Vorfeld der Kriminalität bewegen. Diesem Anliegen wird durch eine differenzierte Strafverfolgung und Ahndung der Rechtsverletzungen Rechnung getragen. Um die unserem Strafrecht wesenseigene erzieherische Funktion noch wirksamer zur Geltung zu bringen, wird einerseits auf schwere Verbrechen konsequent mit Freiheitsstrafen reagiert, hingegen werden bei' weniger schwerwiegenden Straftaten vielfältige rechtliche Möglichkeiten genutzt. Individualisierte und differenzierte Anwendung von Strafen und Maßnahmen entsprechend der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters ist damit eine wich-' tige Grundlage für eine hohe Wirksamkeit des sozialistischen Strafrechts. - In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, die untere Grenze des Strafrechts in ihrem unmittelbaren Bezug zum erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstand exakt zu bestimmen1 und die bestehenden rechtlichen Regelungen im Kampf gegen Rechtsverletzungen im Grenzbereich der Kriminalität so wirksam wie möglich anzuwenden, zumal die nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen einen außerordentlich hohen Anteil an der Gesamtheit der in der DDR begangenen Straftaten haben. Außerdem ist aber auch die effektive Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Vorbeugung und weitere Zurückdrängung der Kriminalität In diese Aufgabenstellung ordnet sich die in den letzten Jahren verstärkt geführte Diskussion zum Inhalt und Wesen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und zum Standort der Strafe im Kampf gegen die Kriminalität unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein.1 2 Die davon berührten Probleme betreffen die allgemeine Rolle und den Platz der Strafe sowie die Bestimmung der Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die Wege zu ihrer Einschränkung bzw. Ersetzung durch. andere Arten rechtlicher Verantwortlichkeit. Diese grundsätzlichen Fragen des sozialistischen Strafrechts werden wesentlich dadurch bestimmt, daß im Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung unserer Republik und der damit verbundenen Vervollkommnung des sozialistischen Rechts vielfältige staatliche und gesellschaftliche Möglichkeiten bestehen, auf solche Rechtsverletzer einzuwirken, die Straftaten begehen oder deren Handlungen im unmittelbaren Vorfeld der Kriminalität liegen. Mit der weiteren Entfaltung der sozialistischen Demokratie kommt es zu einem immer engeren Zusammenwirken der Staatsorgane mit den gesellschaftlichen Organisationen, den Arbeitskollektiven und den vielfältigen Aktivitäten der Werktätigen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens. Die weitere Ausprägung der sozialistischen Lebensweise bewirkt eine zunehmende politisch-moralische Verurteilung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen. Es wächst zugleich die Bereitschaft der Werktätigen, unmittelbar an der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und an der Überwindung von Ursachen und Bedingungen der Straftaten und anderen Rechtsverletzungen mitzuwirken. Damit ergeben sich bessere Voraussetzungen, die gesellschaftliche Erziehung von Strafrechtsverletzern durch Arbeitskollektive, gesellschaftliche Organisationen und andere gesellschaftliche Kräfte zu gewährleisten. Wichtig ist aber auch ein breites Spektrum gesellschatflich-erzieherischer und disziplinierender Maßnahmen für eine wirksame Reaktion auf geringfügige Rechtsverletzungen an der Straftatenuntergrenze. Insbesondere im Bereich der nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen gilt es, künftig verstärkt effektive staatliche und gesellschaftliche Mittel einzusetzen und außerstrafrechtliche Verantwortlichkeitsformen (Geltendmachung arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit bzw. der Verantwortlichkeit aus dem Agrarrecht, Verwaltungsrecht usw.) verstärkt anzuwenden. Im Sozialismus ist die Strafe auch die Strafe ohne Freiheitsentzug bei weniger schwerwiegenden Straftaten weder das einzige noch das hauptsächliche Mittel zur Bekämpfung von Strafrechtsverletzungen. Entscheidend für die Wirksamkeit des Kampfes gegen die Kriminalität ist nicht eine generelle Verstärkung von Strafmaßnahmen, sondern die richtige Differenzierung der Verantwortlichkeit und die Gewährleistung ihrer Unvermeidlichkeit. In dieser Entwicklungstendenz des sozialistischen Strafrechts beweist sich die Richtigkeit der Feststellung W. I. Lenins,,, daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs in ihrer Härte, sondern in ihrer Unabwendbarkeit liegt“.3 Die ständige Weiterentwicklung der Differenzierung und Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die immer bessere Verbindung strafrechtlicher Maßnahmen mit den gesellschaftlichen Aktivitäten der Vorbeugung und Erziehung sowie der Vervollkommnung des Schutzes der Interessen des Staates, der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger vor Straftaten sind grundlegende Ausgangspositionen für die weitere Vervollkommnung des sozialistischen Strafrechts.4 Zu berücksichtigen ist in diesem Prozeß auch, daß die Bereitschaft der Werktätigen gewachsen ist, ökonomischen Verlusten entgegenzuwirken und zum Schutz des sozialistischen Eigentums beizutragen. Das beweist sich in einer Vielzahl von Aktivitäten der Werktätigen zur Mehrung und zum Schutz des ihnen anvertrauten Eigentums, insbesondere auch im Rahmen ihres Eintretens für eine hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit, wie das z. B. im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kreisleitung Annaberg vor dem Sekretariat des Zentralkomitees der SED aufgezeigt wurde.5 Bei der Durchsetzung sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit kommt es darauf an, daß auf jede Rechtsverletzung angemessen reagiert wird. Eine wirksame Vorbeugung von Rechtsverletzungen setzt voraus, daß die Bürger den Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Reaktion real erleben und damit in ihrer Erfahrung bestärkt werden, daß auf alle Rechtsverletzungen mit staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen reagiert wird. Zugleich wird jedoch auch die Notwendigkeit deutlich, daß die angewandte Maßnahme, aber auch der Verfahrensaufwand der Schwere der Rechtsverletzung und den mit der Handlung verbundenen Auswirkungen entsprechen müssen. Das erfordert, auf Rechtsverletzungen mit einem effektiven und rationellen Verfahren zu reagieren, das die notwendige erzieherische, aber auch präventive Wirkung der angewandten Maßnahme gewährleistet. Die Anforderungen, die sich aus der Entwicklung aller gesellschaftlichen Bereiche für die Stärkung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in der DDR ergeben, gebieten für den Bereich des Strafrechts u. a., die Wirksamkeit der Strafrechtsnormen vom Standpunkt ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung zu analysieren, um auf dieser Basis darüber entscheiden zu können, ob und in welchem Rahmen strafrechtliche Verantwortlichkeit für bestimmte Handlungen neu zu begründen bzw. gesetzlich auszuschließen ist. Gegenwärtig werden in der Mehrzahl- der europäischen sozialistischen Staaten. Fragen der Ausgliederung leichter Straftaten aus dem Strafrecht (Dekriminalisierung) und der Reaktion auf weniger schwere Straftaten mit außerstrafrechtlichen Mitteln (Depö-nalisierung) sowohl in der Strafrechtswissenschaft als auch in der Strafrechtspraxis diskutiert.6 1 E. Buchholz, „Zum Wirkungsmechanismus des Strafrechts“, NJ 1986, Heft 7, S. 274; derselbe, „Was ist kriminell?“, Staat und Recht 1986, Heft 7, S. 558 ff. 2 Vgl. u. a. E. Buchholz/U. Dähn/H. Weber, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Strafe, Berlin 1982; H. Weber, „Der Platz der Strafe im Sozialismus“, NJ 1980, Heft 6, S. 248; U. Dähn/H. Weber, „Effektivität der Strafe“, NJ 1981, Heft 9, S. 399; E. Buchholz, „Erzieherische Rolle und Wirksamkeit der Strafe“, NJ 1982, Heft 6, S. 263 ff.; derselbe, „Zum Wirkungsmechanismus a. a. O., S. 272 ff. 3 Vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 4, Berlin 1963, S. 399. 4 Vgl. G. A. Slobin/S. G. Kelina/A. M. Jakowlew, „Die Vervollkommnung der sowjetischen Strafgesetzgebung in der gegenwärtigen Etappe“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1978, Heft 12, S. 11. 5 Vgl. „Gute Ergebnisse bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, Neuer Weg 1984, Heft 22, S. 857. 6 Vgl. G. A. Slobin/S. G. Kelina/A. M. Jakowlew, a. a. O.; M. Ben-6ik, „Rechtliche und gesellschaftliche Verantwortlichkeit für geringfügige Kriminalität“, NJ 1984, Heft 6, S. 223; L. Reuter, „Depöna-lisierung im Strafrecht der europäischen sozialistischen Länder“, NJ 1984, Heft 10, S. 405.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 463 (NJ DDR 1986, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 463 (NJ DDR 1986, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet.

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