Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 461 (NJ DDR 1986, S. 461); Neue Justiz 11/86 461 Für den finanziellen Aufwand des Teiles A und die Flä-cheninanspruehnahme für die Teile A und B der Baustelleneinrichtung gelten die Normative der AO über die Anwendung von Normativen für Baustelleneinrichtungen vom 10. Juli 1986 (GBl. I Nr. 26 S. 368). Den Nachweis über deren Einhaltung hat der Investitionsauftraggeber zu erbringen. Die Beräumung der Baustelle erfolgt grundsätzlich durch die Auftragnehmer. Um die Einhaltung der Vereinbarungen zur Beräumung der Baustelle ökonomisch zu stimulieren, ist nunmehr festgelegt, daß bei deren Nichteinhaltung nur 75 Prozent des Industriepreises der vereinbarten Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bezahlt werden dürfen. Die restlichen 25 Prozent werden erst nach Vorliegen des Protokolls über die Beräumung bezahlt. Die Hauptbuchhalter wurden verpflichtet, hierüber eine strenge Kontrolle auszuüben. Um die Eigenleistungen in der „Mach mit!“-Bürgerinitiative durch die örtlichen Räte noch stärker zu fördern (vgl. §§ 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 GöV), wird mit der AO über den Verkauf von Baumaterialien für die Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ vom 1. Juni 1986 (GBl. I Nr. 22 S. 331) eine wesentliche Vereinfachung für den Bezug bestimmter Baumaterialien und für deren Preisberechnung durchgesetzt. Während die Baumaterialien bisher über den Produktionsmittelhandel durch die Räte der Städte und Gemeinden bezogen'werden mußten, besteht jetzt die Möglichkeit, im Rahmen eines bestätigten Kontingents typische Baumaterialien beim Baumaterialien-Einzelhandel einschließlich der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften zu kaufen. Die Kreisbauämter erteilen hierfür dem Rat die Genehmigung. Damit für die Einzelhandelsbetriebe kein zusätzlicher Aufwand entsteht, werden diese Baumaterialien zu Einzelhandelsverkaufspreisen verkauft. Die Regelungen dieser AO dürfen zu keiner Einschränkung des Verkaufs von Baumaterialien durch den Einzelhandel im Rahmen der für die Versorgung der Bevölkerung geplanten Warenfonds führen. * Die AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an der Landtechnik vom 21. Mai 1986 (GBl. I Nr. 23 S. 334) regelt die Kooperationsbeziehungen bei der Durchführung von Instandhaltungsleistungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern (LPGs, GPGs und VEGs und deren kooperative Einrichtungen, andere Genossenschaften der Landwirtschaft sowie staatliche Forstwirtschaftsbetriebe und volkseigene Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Bereich der Landwirtschaft). Die schriftlich abzuschließenden Verträge (Rahmenverträge, Jahresinstandhaltungsverträge und gesonderte Verträge bei Unfall und Havarieschäden) sind auf Maßnahmen der Wartung, Pflege, Überprüfung, Instandhaltung, Mechanisierung und zur Verlängerung' der normativen Nutzungsdauer der Landtechnik gerichtet. Die AO enthält Festlegungen zur Wahmahme der Beratungspflicht der Auftragnehmer und zu Mitwirkungspflichten der Auftraggeber sowie detaillierte Regelungen zur Zuführung und Übergabe der Landtechnik, zu den Leistungszeiten für die Ausführung der Instandhaltungsleistungen, zur Garantie und zum Garantieausschluß sowie zu Mängelanzeigen. Für die Tatbestände und die Höhe von Vertragsstrafen sowie für Schadenersatzforderungen gelten das Vertragsgesetz und seine 5. DVO. Für die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die in der AO geregelt sind, wurden spezielle Vertragsstrafen und Schadenersatzregelungen festgelegt. * * Die AO über den Erwerb des Diploms durch Hochschulabsolventen Diplomandenordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. I Nr. 26 S. 380) regelt den Erwerb des ersten akademischen Grades „Diplom eines Wissenschaftszweiges“ durch Hochschulabsolventen technischer, ökonomischer und agrarwissenschaftlicher Fachrichtungen. Hochschulabsolventen dieser Fachrichtungen können das Diplom im postgradualen Direktstudium, das in der Regel unmittelbar cm das Hochschulstudium anschließt, oder in einem externen Verfahren nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Hochschulabsolvent erwerben. Die AO regelt die Bedingungen für die Aufnahme in das postgraduale Direktstudium, das in der Regel sechs Monate dauert. Während des postgradualen Direktstudiums ist der Diplomand Angehöriger der Hochschule. Er erhält ein monatliches Grundstipendium von 400 M und bei entsprechenden Leistungen ein'Leistungsstipendium. Der Erwerb des Diploms im externen Verfahren ist Bestandteil der Weiterbildung des Hochschulabsolventen und ermöglicht die Qualifizierung ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit. Das externe Verfahren ist innerhalb von 12 Monaten mit der Verteidigung der Diplomarbeit abzuschließen. In dieser Zeit wird eine Freistellung bis zu 60 Arbeitstagen gewährt. Die 5. DB zur VO über die Facharbeiterberufe Anwendung der Ausbildungsunterlagen und Lehrpläne für die Qualifizierung Werktätiger vom 14. Juli 1986 (GBl. I Nr. 25 S. 358) enthält Bestimmungen darüber, daß die Qualifizierung zum Facharbeiter bzw. in einer Spezialisierungsrichtung der betrieblichen Berufs- und Qualifikationsstruktur entsprechen sollte und gemäß den in der Systematik der Facharbeiterberufe geführten Facharbeiterberufen durchzuführen ist Der Erwerb eines Facharbeiterabschlusses durch Werktätige hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres und der Erwerb von Spezialisierungsrichtungen innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. * \ Einige Rechtsvorschriften in diesem Quartal dienen der Weiterführung der Wirtschafts- und Sozialpolitik und sind in die sozialpolitischen Maßnahmen der letzten Zeit einzuordnen. Mit der VO über die Anrechnung von Zeiten der Freistellung von der Arbeit nach dem Wochenurlaub auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit vom 10. Juli 1986 (GBl. I Nr. 26 S. 361) wurde für die gegenwärtigen in den Volkswirtschaftszweigen (RKV) und Betrieben (BKV) bestehenden unterschiedlichen Regelungen zur Anrechnung dieser Zeiten auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit (einschließlich der Tätigkeit in einem bestimmten Beruf bzw. Zweig der Volkswirtschaft) eine einheitliche Regelung geschaffen. Die VO sieht die Anrechnung aller gesetzlich geregelten Freistellungszeiten nach dem Wochenurlaub "vor, unabhängig davon, ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Freistellungen handelt. Angerechnet werden auch Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit nach dem Wochenurlaub, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit (1. Juii 1961) liegen, das erstmalig die Freistellung nach dem Wochenurlaub regelte. In Übereinstimmung mit der ab 1961 geltenden Freistellungsregelung werden für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1961 jedoch nur Zeiten bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes angerechnet. Die Anrechnung der Freistellungszeiten erfolgt, wenn die Tätigkeit im selben Betrieb oder im betreffenden Beruf bzw. Zweig fortgesetzt wurde bzw. wird. Mit der neuen Regelung werden nachteilige finanzielle Auswirkungen beseitigt, die für Frauen, insbesondere verheiratete Mütter, durch Inanspruchnahme gesetzlicher Freistellungen nach dem Wochenurlaub bisher noch eintraten. Das betrifft insbesondere die Gewährung von materiellen und moralischen Vergünstigungen für langjährige Tätigkeit im Betrieb (finanzielle Zuwendungen bei Arbeitsjubiläen, Zuschläge zur Jahresendprämie u. a.) oder im Beruf bzw. Volkswirtschaftszweig (jährliche zusätzliche Belohnung bzw. Vergütung Treuedienstmedaille u. a.). Diese VO, die am 1. Januar 1987 in Kraft tritt, gilt für werktätige Mütter im Arbeitsrechtsverhältnis sowie für andere Werktätige, die gemäß den Rechtsvorschriften anstelle der Mütter die Freistellung nach dem Wochenurlaub in Anspruch nehmen. Sie ist für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften entsprechend anzuwenden. Mit' der 2. DB zur VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 8. Juli 1986 (GBl. I Nr. 24 S. 349) wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür geschaffen, daß die für Mütter mit einem schwerstgeschädigten Kind vorgesehenen Vergünstigungen (40-Stun-den-Arbeitswoche, erhöhter Grundurlaub, Hausarbeitstag) auch dann weiter gewährt werden, wenn das Kind bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres schwerstgeschädigt war und danach weiterhin zum Haushalt der Mutter gehört.4 Die Weitergewährung dieser Vergünstigungen für die werktätigen Mütter erfolgt also unabhängig davon, daß nach der VO vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 246) der Anspruch für andere Vergünstigungen nur bis zum 18. Lebensjahr des schwerstgeschädigten Kindes besteht, da ab diesem Zeitpunkt die Kinder eine eigene Invalidenrente erhalten.5 Entsprechend den Festlegungen der AO Nr. 3 über den Blutspende- und Transfusionsdienst vom 4. Juni 1986 (GBl. I Nr. 22 S. 332) erhalten Blutspender, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, für Blutentnahmen und die dazu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen eine Freistellung von der Arbeit sowie einen finanziellen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes für die Dauer der Freistellung Damit sind diese Freistellungen wie solche i. S. des § 183 Abs. 1 AGB 4 Vgl. hierzu auch Fragen und Antworten, ln diesem Heit, S. 465. 5 Vgl. zu dieser VO die Gesetzgebungsüberslcht in NJ 1986, Heit 8, S. 329.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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