Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 440 (NJ DDR 1986, S. 440); 440 Neue Justiz 11/86 Ansprüche auf Herausgabe von unberechtigt erlangten Leistungen bei Beendigung des Zusammenlebens nicht miteinander verheirateter Bürger Die Eigentumsbeziehungen von Bürgern, die zusammen leben, ohne miteinander verheiratet zu sein, sind, soweit es um ihre rechtliche Zuordnung geht, nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Den Partnern einer solchen Gemeinschaft bleibt es überlassen, eigentumsrechtliche Vereinbarungen im Rahmen der zivilrechtlichen Regelungen zu treffen. Geschieht dies nicht, sind die Rechtsbeziehungen bei Beendigung der Gemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen zu klären.24 Hierzu ist es erforderlich festzustellen, in welcher Höhe den Partnern einer solchen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Trennung gegenseitig Vermögensvorteile auf Kosten des anderen verblieben sind. Dabei stehen sich nicht die jeweils von den Partnern aufgewendeten Beträge gegenüber, sondern lediglich der Wertzuwachs, der zur Zeit der Trennung vorhanden war.25 Sachleistungen am Grundstück des anderen Partners, die im Hinblick auf die gemeinsame Lebensführung erfolgt sind, stellen sich nach Beendigung der Gemeinschaft als Leistungen ohne Rechtsgrund dar, die unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von unberechtigt erlangten Leistungen und nicht etwa nach familienrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Dies trifft auch für sonstige Geldhingaben zu, wie z. B. die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln zum Kauf oder zur Reparatur eines Pkw oder zum Erwerb von bestimmten Einrichtungsgegenständen für die Wohnung des anderen Partners. Das gilt jedoch dann nicht, wenn spezielle Abreden zwischen den Partnern getroffen worden sind, welche die Hingabe von Geldbeträgen für Zwecke der genannten Art als Darlehn charakterisieren. Derartige Summen sind rechtlich nach den Regelungen des Darlehnsvertrages zu behandeln. Wegfall des Vorteils und Anrechnung der Nutzungen Nicht selten wird in Verfahren wegen Herausgabe von unberechtigt erlangten Leistungen von demjenigen, der zur Herausgabe verpflichtet ist, eingewendet, er habe selbst keine Vorteile mehr (§ 357 Abs. 1 ZGB). Die Gerichte werden sich stets mit diesem Vorbringen sehr sorgfältig auseinanderzusetzen haben. Der Vorteil unberechtigt erlangter Leistungen kann dann weggefallen sein, wenn der Bereicherte in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt hat, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und wenn für diese Ausgaben auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen ist bzw. ein solcher in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils verbraucht worden ist.26 Hat der zur Herausgabe Verpflichtete jedoch gewußt oder mußte er z. B. auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zumindest wissen, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat, bleibt er zum Wertersatz verpflichtet (§ 357 Abs. 2 ZGB). Eine besondere Spezifik stellen dabei solche Leistungen dar, deren Rückgabe ohnehin nicht mehr in Betracht kommen kann (kulturelle Leistungen, Reiseleistungen, Hotel- und Gaststättenleistungen u. a.), wo sich Ansprüche wegen unberechtigt erlangter Leistungen aus unrichtigen, d. h. zu niedrig berechneten Preisen ergeben können.27 28 Handelt es sich hierbei um Festpreise, wie das z. B. bei einem Flugschein der Interflug der Fall ist, so "kommt unbeschadet anderslautender Abreden der Vertrag stets mit dem gesetzlichen Festpreis zustande. Allerdings kann derjenige Vertragspartner, der auf die Richtigkeit der Preisangaben vertraut hat, den Vertrag anfechten (§ 70 Abs. 1 ZGB). Liegt eine rechtzeitig erfolgte und fristgemäß gerichtlich geltend gemachte Anfechtung eines solchen Vertrages vor, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Anfechtung berechtigt und mithin wirksam ist. Allein die Behauptung, bei Kenntnis des tatsächlichen Preises den Vertrag nicht abgeschlossen zu haben, reicht hierfür jedoch nicht aus.26 Vielmehr bedarf es dazu noch weiterer Darlegungen, die erkennen lassen, daß der Vertragsabschluß bei Kenntnis des tatsächlichen (höheren) Preises unterblieben wäre. Im Falle der erfolgreichen Anfechtung, die zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt (§ 70 Abs. 3 ZGB), verbleibt es bei dem bisher gezahlten Preis, weil dann nur die aus § 357 Abs. 1 ZGB folgende Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Betrages als Wertersatz für eine ohne Rechtsgrund erlangte Leistung besteht.29 Bei Preisvereinbarungen, die im Rahmen eines Reiseleistungsvertrages getroffen werden, handelt es sich dagegen in aller Regel nicht um Festpreise, sondern um gesetzlich Käte Fröhbrodt 16. April 1905 10. September 1986 Im Alter von 81 Jahren starb am 10. September 1986 Käte Fröhbrodt. Mit ihr verlieren wir eine erfahrene Genossin, die ihr Leben dem Kampf gegen Imperialismus und Krieg, für Frieden und Sozialismus widmete. Seit 1922 gehörte sie der Arbeiterpartei an und bewährte sich schon in jungen Jahren als Funktionärin der sozialistischen Arbeiterbewegung. Käte Fröhbrodt kämpfte aktiv gegen den Faschismus und ließ sich nicht durch faschistische Kerkerhaft brechen. Sie wirkte nach 1945 als Aktivist der ersten Stunde beim Aufbau einer neuen, demokratischen Justiz. Als leitender Staatsanwalt war sie langjährig beim Generalstaatsanwalt der DDR tätig und leistete wertvolle Arbeit bei der Entwicklung und Festigung der sozialistischen Rechtsordnung. Besondere Verdienste erwarb sich Käte Fröhbrodt auf den Gebieten des Zivil- und Familienrechts. Hier leistete sie große praktische und theoretische Arbeit. Sie war Mitglied der Gesetzgebungskommission zur Ausarbeitung des Familiengesetzbuchs und der Kommission „Rechte der Frau" des Bundesvorstandes des DFD. Ihre Leistungen wurden mit der Ehrenspange zum Vaterländischen Verdienstorden in Gold und weiteren hohen staatlichen und gesellschaftlichen Auszeichnungen gewürdigt. Ihr Andenken werden wir stets in Ehren halten. zulässige Vereinbarungspreise, die teilweise auch als Höchstpreise Vertragsbestandteil werden. Auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit einer solchen Preisvereinbarung darf der Bürger grundsätzlich vertrauen, d. h. ausgehend vom Charakter des Vereinbarungspreises verbleibt es auch dann beim vereinbarten Preis, wenn die Vereinbarung eines höheren Preises zulässig gewesen wäre (§ 62 Abs. 1 und 2 ZGB). Hieraus folgt im Gegensatz zur Rechtslage bei Festpreisen, daß zwar hier vom Reiseveranstalter im Einzelfall auch nach Durchführung der Reise der Vertrag wegen irrtümlicher Preisvereinbarung angefochten werden kann, im Falle der erfolgreichen Anfechtung, die zur Nichtigkeit des Vertrages führt, vom Bürger aber die Bezahlung des höheren Preises nur unter dem Gesichtspunkt der unberechtigt erlangten Leistung verlangt werden kann. Die Berechtigung einer solchen nachträglichen Forderung, die sich als Wertersatz nach § 356 Abs. 2 ZGB darstellt, würde u. U. dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Bürger den Reiseleistungsvertrag auch in Kenntnis des höheren Preises abgeschlossen hätte und Vermögenswerte auf Grund der unrichtigen, weil zu niedrigen Preisberechnung von ihm erspart worden sind. Der Anspruch auf Herausgabe des unberechtigt Erlangten umfaßt auch die Nutzungen (§356 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Diese können Früchte der Sache ,(z. B. Mieteinnahmen für ein Grundstück) oder auch der in Geld ausdrückbare Gebrauchsvorteil der Sache sein.30 Derjenige, der wegen Nichtigkeit eines Vertrages die Sache zurückzugeben hat, muß sich die von ihm erlangten Nutzungen aus der Sache auf seinen Anspruch auf Herausgabe der unberechtigt erlangten Leistung anrechnen lassen (z. B. auf den für die Sache gezahlten Kaufpreis). Im Hinblick auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Pkw hat das Oberste Gericht entschieden, daß im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß der in Geld ausgedrückte Gebrauchsvorteil der Sache, also die gezogenen Nutzungen, durch die während des Gebrauchs des Pkw eingetretene Wertminderung ausgeglichen ist und sich daher die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises um diesen Betrag mindert.31 Hingegen ist ein gezahlter Überpreis in vollem Umfang zurückzuerstatten. 24 Vgl. OG, Urteil vom 27. November 1984 - 2 OZK 33/84 - (NJ 1985, Heft 5. S. 208). 25 Vgl. OG, Urteil vom 11. Januar 1977 - 2 OZK 30/76, 26 Vgl. OG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 OZK 5/79 - (NJ 1979, Heft 11, S. 514). 27 Vgl. auch W. John, „Preisnachforderung bei nicht materialisierbaren Leistungen“, NJ 1984, Heft 7, S. 278 f. (ohne sich allenthalben den dort vertretenen Auffassungen anzuschließen). 28 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juni 1980 - 2 OZK 14/80 - (NJ 1980, Heft 10, S. 474). 29 Vgl. W. Huribeck, Rezension zu: C. J. Kreutzer, In Gaststätte und Hotel (Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 9, Berlin 1978), NJ 1979, Heft 3, S. 147 f. 30 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.2. zu § 356 (S. 408). 31 Vgl. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 28/84 - (NJ 1985, Heft 3, S. 118).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von - Grundsätze für die Auswahl von - Mindestanforderungen, die an - gestellt werden müssen. Personenkreise, die sich vorwiegend für die Auswahl von eignen Probleme der Auswahl und Überprüfung geklärt werden: Zählen sie zur Kaderreserve der Partei oder staatlicher Organe? - Stehen sie auch in bestimmten politischen und politischoperativen Situationen sowie in Spannungssituationen dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit.

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