Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 433 (NJ DDR 1986, S. 433); 433 Neue Justiz 11/86 geben werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Mehrzahl der Leitungsmitglieder ehrenamtlich tätig ist. Deshalb sollten langfristig zu treffende Entscheidungen der zuständigen Gewerkschaftsleitung vor ihrer planmäßigen Leitungssitzung zugeleitet werden. So wird erreicht, daß die Leitungsmitglieder ihre ehrenamtliche Tätigkeit besser mit der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe in Übereinstimmung bringen können.7 Welche Gewerkschaftsleitung ist zuständig? Nur wenige der gewerkschaftlichen Zustimmungsrechte sind ausschließlich der BGL übertragen. Eine solche ausdrückliche Beschränkung der Befugnis ist für folgende Zustimmungen gegeben: zum Erlaß der Arbeitsordnung (§ 92 Abs. 1 AGB); zum Erlaß betrieblicher Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (§ 202 Abs. 2 AGB); zur Verwendung von Mitteln aus anderen Fonds für geistig-kulturelle und sportliche Zwecke sowie zur sozialen Betreuung der Werktätigen (§ 237 Abs. 3 AGB); zur fristgemäßen Kündigung und fristlosen Entlassung von AGL-Mitgliedern, . Gewerkschaftsgruppenfunktionären8 9 und Konfliktkommissionsmitgliedern sowie zur Übertragung einer Arbeit außerhalb des Wahlbereiches für mehr als eine Woche an Gewerkschaftsfunktionäre (§ 26 Abs. 1 AGB). In allen anderen Fällen*!iat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung die Zustimmungsrechte wahrzunehmen. Die BGL ist zuständige Leitung, wenn in Betrieben mit weniger als 300 Gewerkschaftsmitgliedern keine AGLs vorhanden sind. Wurden solche gebildet, dann ist die jeweilige AGL die zuständige Leitung (§24 Abs. 5 AGB). Es ist nicht zulässig, den AGLs vorbehaltene Entscheidungen durch Beschlüsse der übergeordneten Leitungen zu ersetzen.8 Nur in einem Fall nämlich bei der .Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung oder fristlosen Entlassung (§ 57 Abs. 3 AGB) kann die übergeordnete Leitung auf Antrag des Betriebes endgültig entscheiden, wenn die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung die Zustimmung verweigert hat. Hingegen kann die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu einer Kündigung durch den Betrieb nicht durch eine Entscheidung der übergeordneten Gewerkschaftsleitung ersetzt werden, wenn eine Entscheidung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über-haupt-nicht herbeigeführt wurde.10 11 Im Ausnahmefall kann die BGL die zuständige Leitung sein, obwohl eine AGL vorhanden ist, nämlich dann, wenn bestimmte Rechte und Pflichten für alle Werktätigen des Betriebes bzw. für Werktätige mehrerer Abteilungsgewerkschaftsorganisationen einheitlich zu regeln sind.11 Das könnte z. B. praktisch werden bei der Zustimmung zur Inkraftsetzung von Leistungskennzahlen (§ 78 Abs. 1 AGB) für gleiche Arbeitsaufgaben, die in unterschiedlichen Kollektiven auszuführen sind. Die vorherige Abstimmung mit den zuständigen AGLs ist in einem solchen Fall dann ein selbstverständliches Gebot innergewerkschaftlicher Demokratie. Wann ist die Zustimmung zu erteilen? Sofern in Rechtsvorschriften zu einer Entscheidung die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung gefordert wird, ist das Vorliegen dieser Zustimmung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung (§ 24 Abs. 3 AGB). Demzufolge muß sie vor der Realisierung eingeholt werden. Lehnt die Gewerkschaftsleitung die Entscheidung ab, kann diese nicht verwirklicht werden. Es entstehen keine Pflichten (z. B. zur Leistung von Überstunden) oder keine Rechte (z. B. auf Erhöhung des Grundgehalts in der Von-bis-Spanne) für die Werktätigen. Oftmals werden zustimmungsbedürftige Entscheidungen den gewerkschaftlichen Leitungen gar nicht zur Zustimmung vorgelegt, weil die Leiter die Rechtsvorschriften nicht ekakt einhalten oder den gewerkschaftlichen Mitwir- Auszeichnungen Stern der Völkerfreundschaft in Gold Prof. Hermann Kleyer, Berater in der Arbeitsgruppe Organisation und Inspektion beim Ministerrat der DDR OMR Prof. Dr. sc. Dr. h. c. mult. Otto Prokop, Direktor des Instituts für Gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität Berlin Vaterländischer Verdienstorden in Gold Prof, Dr. Siegfried Bock, Abteilungsleiter - im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Wilhelm Czwoidzinski, ehern. Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin Otto Jürgens, ehern. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Institut für Gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität Berlin Vaterländischer Verdienstorden in Silber Karl-Heinrich Bordiert, 1. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Dr. Hans-Jürgen Heuckßndorf, Direktor des Bezirksgerichts Schwerin Vaterländischer Verdienstorden in Bronze Anni Jeszka, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt Grete Krause, Direktor des Kreisgerichts Leipzig-Südwest Dr. Winfried Matthäus, Rechtsanwalt und Notar in Berlin Dieter Rommeiß, Staatsanwalt des Kreises Weimar Elf riede Schroeter, Richter am Obersten Gericht Dr. Joachim Tischendorf, Vertragsoberrichter am Zentralen Vertragsgericht Manfred Wagner, Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold Hans Fuchs, Leiter des Büros des Generalstaatsanwalts der DDR Dr. Hiltrud Kamin, wiss. Oberassistent am Lehrstuhl Geschichte der Rechtspflege an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Walter Kießlich, Direktor des Kreisgerichts Plauen Gerhard Laugalies, Leiter der Abteilung Kader am Bezirksgericht Halle . Anni Ritter, Notar am Staatlichen Notariat Weimar Karl Sachse, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Suhl Peter Wallis, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz kungsrechten nicht die gebührende Bedeutung beimessen. Damit ist noch nicht gesagt, daß diese Entscheidungen falsch oder 7 Es Ist m. E. eine Behinderung gewerkschaftlicher Tätigkeit, wenn z. B. die Vorschläge lUr Prämiierungen zum 1. Mal nur wenige Tage vorher vorgelegt werden, well dann die betriebliche Gewerkschaftsleitung Im Interesse der Werktätigen eine Sondersitzung einberufen und durchführen muß. 8 Vgl. hierzu Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 2, S. 78; W. Büttner, „Erhöhter Kündigungsschutz für die gewählten Vertreter der Gewerkschaften“, Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 1, S. 40 f. 9 Vgl. hierzu Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 3, S. 128; W. Stras-berg, „Zur Anwendung des AGB ln der Rechtsprechung als Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Sozialpolitik“, NJ 1979, Heft 5, S. 200 ff. (202). 10 Vgl. OG, Urteil vom 2. Mai 1985 - OAK 18/86 - (NJ 1986, Heft 9, S. 381); H. Neumann, „Nur die zuständige Gewerkschaft kann der Kündigung zustimmen“, Tribüne vom 4. Juni 1986, KK-Beilage Nr. 10/86, S. 7. 11 vgl. hierzu W. Hantsche/S. Sahr, a. a. O., S. 29.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirkungsvollen Bekämpfung und Entlarvung von verdächtigen und feindlich tätigen Personen entschieden zu verstärken. Genossen! Der Einsatz des Systems muß auch stärker als bisher aut der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

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