Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 425 (NJ DDR 1986, S. 425); Neue Justiz 10/86 Familienrecht 425 Im vorliegenden Fall werden der Klägerin und ihrem Lebensgefährten die sich aus ihrer rechtlichen Stellung als alleinstehende Werktätige ergebenden sozialpolitischen Maßnahmen gewährt. Beide erhielten nach den im Instanzverfahren getroffenen Feststellungen je einen Hausarbeitstag im Monat. Beiden steht bezahlte Freistellung bei Erkrankung ihrer Kinder zu, wenn dies deren Pflege erfordert. Einen Rechtsanspruch auf die 40-Stunden-Arbeitswoche nach § 3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche hat die Klägerin nicht. Die anderslautenden Entscheidungen der Instanzgerichte können deshalb nicht aufrechterhalten bleiben. §§ 271 Abs. 2, 267 Abs. 1 AGB. Benutzt ein Werktätiger seinen eigenen Pkw, um mehrere Tage nach einem Arbeitsunfall wegen anhaltender Beschwerden vom Betrieb aus zur Sanitätsstelle zu fahren, so geschieht dies auch dann nicht in Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben, wenn der Betrieb die Fahrt ausdrücklich genehmigt. Erleidet der Werktätige bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall, so ist für die dabei entstehende Beschädigung des Pkw der zuvor erlittene Arbeitsunfall nicht ursächlich. BG Erfurt, Beschluß vom 5. November 1985 BAB 50/85. Der Kläger, der beim Verklagten als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt ist, rutschte am 9. Februar 1985 bei einem Kon-trollgang auf dem Hofgelände des Betriebes aus und zog sich eine Zerrung der Leiste zu. Wegen starker Schmerzen fuhr er am 11. Februar 1985 mit seinem Pkw vom Betrieb aus zur Betriebssanitätsstelle. Auf der Rückfahrt wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Kläger stellte bei der Konfliktkommission den Antrag, den Verklagten zum Schadenersatz zu verpflichten. Er hat dazu vorgetragen, daß sich der Verkehrsunfall in Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe ereignet habe. Die Konfliktkommission hat den Antrag abgewiesen. Den Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung hat das Kreisgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, daß er zur Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zur Arbeit und nach Hause die Genehmigung des Betriebes gehabt habe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zutreffend geprüft, inwieweit unter Berücksichtigung des Sachverhalts Schadenersatzforderungen nach den Regelungen der §§ 271 Abs. 2 und 267 AGB geltend gemacht werden können. Dabei gelangte es zu der richtigen Feststellung, daß der Kläger bei der Fahrt zum Arzt am 11. Februar 1985 also erst zwei Tage nach seinem Sturz auf dem Betriebsgelände seinen Pkw nicht zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe verwandt habe. Gleiches trifft im übrigen auch für die Fahrten zur und von der Arbeit, vom oder zum Wohnort des Klägers ?u. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Betrieb die Fahrt mit dem Pkw zum Arzt ausdrücklich genehmigte. Das Vorliegen der schadenersatzbegründenden Voraussetzungen gemäß § 271 Abs. 2 AGB hat das Kreisgericht zu Recht verneint. Gleichermaßen zutreffend gelangte das Kreisgericht zu der Feststellung, daß der Arbeitsunfall vom 9. Februar 1985 nicht ursächlich für die Beschädigung des Pkw am 11. Februar 1985 ist, d. h. der Schaden am Pkw ist nicht die notwendige Folge des Ereignisses am 9. Februar 1985, sondern wurde durch das Fehl verhalten des Klägers, das er selbst einräumte, herbeigeführt. Damit mangelt es an der gemäß § 267 Abs. 1 AGB notwendigen Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Schaden, so daß der Kläger hieraus seinen Anspruch ebenfalls nicht abzuleiten vermag. Es steht dem Kläger auch keine andere Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die seine Forderung gegenüber dem Verklagten begründen könnte. Da die Berufung des Klägers gegen das kreisgerichtliche Urteil offensichtlich unbegründet war, konnte der Senat gemäß § 157 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden. § 39 FGB; Ziff. 2.7. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung kann einem Ehegatten ein höherer Anteil zugesprochen werden, wenn er durch Verwendung von Alleineigentum in größerem Umfange zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Lebensführung der Familie beigetragen hat. Haben beide Ehegatten Alleineigentum eingesetzt, ist eine ungleiche Teilung zugunsten des Ehegatten möglich, der nach der Differenz der beiderseits eingesetzten Mittel einen größeren Beitrag für das gemeinschaftliche Eigentum bzw. die Lebensführung der Familie erbracht hat. OG, Urteil vom 18. Februar 1986 3 OFK 6/86. Mit dem Eheverfahren war die Eigentumsverteilung hinsichtlich des während der Ehe der Prozeßparteien auf volkseigenem Boden errichteten Eigenheims verbunden. Für das Eigenheim mit Nebengebäude, Außen- und Gartenanlage wurde ein Zeitwert von 127 360 M ermittelt. Nach Absetzung eines Restkredits und eines Restdarlehns beträgt der Wert des zu verteilenden gemeinschaftlichen Eigentums 86 351 M. Beide Prozeßparteien beanspruchten das Alleineigentum am Eigenheim und die Ehewohnung für sich. Die Klägerin begehrte eine ungleiche wertmäßige Teilung zu ihren Gunsten, weil sie mit alleinigen Mitteln von 64 000 M zur Finanzierung des Eigenheimbaus beigetragen habe. Der Verklagte behauptete seinerseits den Einsatz alleiniger Mittel von 23 500 M und bestritt die Höhe der von der Klägerin behaupteten alleinigen Mittel. Das Kreisgericht hat der Klägerin das Eigenheim als Alleineigentum übertragen, ihr die Ehewohnung zugesprochen und sie verurteilt, an den Verklagten einen Erstattungsbetrag von 43 175,50 M zu zahlen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts haben die Prozeßparteien Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung beider Prozeßparteien als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über den Erstattungsbetrag richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zunächst in Übereinstimmung mit Ziff. 2.7., der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) zutreffend ausgeführt, daß einem Ehegatten ein höherer Anteil zugesprochen werden kann, wenn er durch Verwendung von Alleineigentum in größerem Umfang zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Lebensführung der Familie beigetragen hat. Seiner Auffassung, daß bei beiderseits eingesetzten alleinigen Mitteln keine ungleiche Teilung zugunsten eines Ehegatten erfolgen könne, ist hingegen nicht zuzustimmen. Das wäre nur dann möglich, wenn beide Ehegatten in annähernd gleichem Umfang alleiniges Eigentum für die Familie verwandt hätten. Das ist nach den Feststellungen des Bezirksgerichts jedoch nicht der Fall. Es ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Klägerin Alleineigentum im Umfang von 34 000 M und der Verklagte von 23 500 M in die Ehe eingebracht haben. Der sich aus der Differenz ergebende Beitrag der Klägerin in Höhe von 10 500 M hätte zu ihren Gunsten einen höheren Anteil gerechtfertigt. Die Berücksichtigung alleiniger Mittel bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums setzt ausreichende Feststellungen zu ihrer Höhe voraus. Das Bezirksgericht hat seiner Entscheidung auf seiten der Klägerin 10 000 M Schenkung der Zeugin S. und 24 000 M Verkaufserlös für einen Pkw sowie auf seiten des Verklagten 23 500 M „vorweg genommenes Erbteil“ von seiner Mutter zugrunde gelegt. Eine weitere von der Klägerin behauptete Schenkung von 10 000 M seitens der Zeugin S. und von 20 000 M seitens des verstorbenen Bürgers V. war nach Meinung des Bezirksgerichts nicht bewiesen. Das Bezirksgericht hätte jedoch erkennen müssen, daß;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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