Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424); 424 Strafverfahren zulässig sind. Die Zulässigkeit derartiger Anträge läßt sich nicht pauschal bejahen oder verneinen. Ausgangspunkt müssen vielmehr die jeweiligen unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen der Schadensregulierung durch die Staatliche Versicherung sein. Soweit die Staatliche Versicherung Leistungen aus der Kasko- oder aus Personenversicherungen gegenüber dem Geschädigten erbringt, für die der Verursacher nach den zivil-rechtlichen Bestimmungen dem Geschädigten schadenersatzpflichtig gewesen wäre, handelt es sich um übergegangene Forderungen gemäß § 256 Abs. 1 ZGB. Da in diesen Fällen auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs die Staatliche Versicherung gemäß § 17 Abs. 2 StPO die Rechtsstellung eines Geschädigten erhält, kann sie ihre Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen. Regreßförderungen der Staatlichen Versicherung an den Angeklagten als Schadensverursacher im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sind dagegen grundsätzlich im Strafverfahren nicht durchsetzbar. Hier handelt es sich nicht um übergegangene Schadenersatzforderungen, sondern um kraft Gesetzes zwischen dem Versicherten und der Staatlichen Versicherung für den Eintritt bestimmter Bedingungen begründete zivilrechtliche vertragliche Rückerstattungspflichten des Versicherten in unterschiedlicher Höhe (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen). Die Regreßansprüche der Staatlichen Versicherung z. B. gegen denjenigen Fahrzeugführer (Versicherten), dessen Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke erheblich -beeinträchtigt ist und der dadurch einen Schaden verursacht hat oder der durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzte, sind als Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis erforderlichenfalls zivilrechtlich durchsetzbar. Ein im Strafverfah- Neue Justiz 10/86 ren gestellter Schadenersatzantrag der Staatlichen Versicherung müßte als unzulässig abgewiesen werden. Eine Ausnahme ist nur in den Fällen gegeben, in denen das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten benutzt und damit ein Schaden verursacht wird. Die gesetzliche Regelung über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung schützt auch die auf diese Weise Geschädigten vor der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, indem die Staatliche Versicherung die Schadensregulierung übernimmt. Vor finanziellen Belastungen geschützt werden sollen jedoch nicht die Straftäter, die durch unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen Schäden verursachen; Anliegen des Gesetzes muß es vielmehr sein, unverzüglich die Durchsetzung der gegen sie gerichteten berechtigten Forderungen zu ermöglichen. Rechtspolitisch wäre es auch nicht vertretbar, diese Schadensverursacher unter Versicherungsschutz zu stellen. Richtigerweise enthält § 5 Abs. 1 Buchst, b der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung deshalb im Unterschied zu allen anderen Regreßregelungen nicht die Rückzahlungspflicht eines Versicherten, sondern der „Person, welche das Kraftfahrzeug gegen,den Willen des Berechtigten benutzt und mit diesem Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht hat“. Diese Regelung wurde lediglich aus gesetzestechnischen Gründen beim Regreß auf geführt, stellt ihrem Sinn und Wortlaut nach jedoch eine spezielle Rechtsnorm des gesetzlichen Forderungsübergangs der Schadenersatzansprüche des Geschädigten im Umfang der erbrachten Leistungen auf die Staatliche Versicherung dar. Insoweit sind gemäß § 17 Abs. 2 StPO Schadenersatzanträge der Staatlichen Versicherung im Strafverfahren zulässig. HARTMUT PFEIL, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung Arbeitsrecht § 160 Abs. 3 AGB; § 3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 29 S. 385). Beim Zusammenleben eines alleinstehenden Mannes mit einer alleinstehenden Frau zählen dessen Kinder unter 16 Jahren nicht zu den im eigenen Haushalt der Frau lebenden Kindern. Die werktätige Frau hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf die 40-Stunden-Arbeitswoche, sofern nicht anderweit mindestens zwei Kinder unter 16 Jahren zu ihrem Haushalt gehören. OG, Urteil vom 16. Mai 1986 - OAK 21/86. Die beim Verklagten als Gruppenleiter beschäftigte Klägerin ist geschieden und lebt mit einem ebenfalls geschiedenen Mann in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Im Haushalt leben zwei Kinder unter 16 Jahren. Die Klägerin ist Mutter des einen Kindes. Für das andere Kind, das aus der geschiedenen Ehe des Mannes stammt, hat dieser das Erziehungsrecht. Da der Verklagte es abgelehnt hatte, der Klägerin bei dieser unbestrittenen Sachlage die 40-Stunden-Arbeitswoche zu gewähren, beantragte die Klägerin bei der Konfliktkommission die Feststellung, daß ihre wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Auf den Einspruch der Klägerin hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und entschied antragsgemäß. Die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, den Beschluß des Bezirksgerichts zu kassieren. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit § 3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 29 S. 385) werden die sich aus der Betreuung und Versorgung mehrerer Kinder unter 16 Jahren im Haushalt ergebenden zusätzlichen Belastungen einer vollbeschäftigten werktätigen Mutter berücksichtigt, der deshalb ein Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit ohne Lohnminderung eingeräumt wird. Richtig ist, daß es sich hierbei nicht ausschließlich nur um die leiblichen Kinder der werktätigen Frau handeln muß. Auch die Kinder des Ehepartners, die aus dessen früherer Ehe stammen und nunmehr im gemeinsamen Haushalt leben, gehören z. B. dazu, ebenso Adoptiv- oder Enkelkinder. Für- all diese Fälle ist aber charakteristisch, daß bei Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden für die werktätige Frau bei Bestand der Ehe die sozialpolitischen Maßnahmen für alleinstehende Werktätige nicht zur Anwendung kommen (so z. B. hinsichtlich des Hausarbeitstages für den Mann nach § 185 Abs. 4 AGB oder hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf bezahlte Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes nach § 186 Abs. 2 AGB, § 40 SVO). Entscheiden"sich hingegen zwei zusammenlebende Partner nicht zur Eheschließung, so erhalten sie damit ihren rechtlichen Status als „alleinstehende Werktätige“ mit den sich hieraus ergebenden Rechtsansprüchen aufrecht. Für diesen Fall sind Kinder des Mannes bei einem Zusammenleben mit einer anderen Frau nicht dem eigenen Haushalt der Frau i. S. des §3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche zuzurechnen. Erhärtet wird diese Rechtsauffassung durch § 3 Abs. 2 Buchst, c der VO über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) und § 3 der hierzu ergangenen 1. DB vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 33 S. 367). Nach § 3 der 1. DB zur VO über den Erholungsurlaub zählen Kinder eines Lebensgefährten nicht zu den im Haushalt einer vollbeschäftigten Mutter lebenden Kindern. Der für die Erhöhung des Grundurlaubs für im Mehrschichtsystem arbeitende vollbeschäftigte Mütter, zu deren Haushalt zwei Kinder bis zu 16 Jahren gehören, maßgebliche sozialpolitische Grund ist kein anderer als der für die Gewährung der 40-Stunden-Arbeitswoche für vollbeschäftigte Frauen, zu deren eigenem Haushalt zwei Kinder unter 16 Jahren gehören. Was insoweit für den Urlaubsanspruch gilt, trifft also auch für den Anspruch auf die 40-Stunden-Arbeitswoche zu.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche Feindangriffe im Außensicherungssystem der Untersuchungshaftanstalt aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer planmäßigen Beseitigung Einschränkung zu unterbreiten. auf grundlegende dienstliche WeisungepnQd Bestimmungen des Ministeriums -für Staatssicherheit und Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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