Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424); 424 Strafverfahren zulässig sind. Die Zulässigkeit derartiger Anträge läßt sich nicht pauschal bejahen oder verneinen. Ausgangspunkt müssen vielmehr die jeweiligen unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen der Schadensregulierung durch die Staatliche Versicherung sein. Soweit die Staatliche Versicherung Leistungen aus der Kasko- oder aus Personenversicherungen gegenüber dem Geschädigten erbringt, für die der Verursacher nach den zivil-rechtlichen Bestimmungen dem Geschädigten schadenersatzpflichtig gewesen wäre, handelt es sich um übergegangene Forderungen gemäß § 256 Abs. 1 ZGB. Da in diesen Fällen auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs die Staatliche Versicherung gemäß § 17 Abs. 2 StPO die Rechtsstellung eines Geschädigten erhält, kann sie ihre Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen. Regreßförderungen der Staatlichen Versicherung an den Angeklagten als Schadensverursacher im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sind dagegen grundsätzlich im Strafverfahren nicht durchsetzbar. Hier handelt es sich nicht um übergegangene Schadenersatzforderungen, sondern um kraft Gesetzes zwischen dem Versicherten und der Staatlichen Versicherung für den Eintritt bestimmter Bedingungen begründete zivilrechtliche vertragliche Rückerstattungspflichten des Versicherten in unterschiedlicher Höhe (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen). Die Regreßansprüche der Staatlichen Versicherung z. B. gegen denjenigen Fahrzeugführer (Versicherten), dessen Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke erheblich -beeinträchtigt ist und der dadurch einen Schaden verursacht hat oder der durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzte, sind als Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis erforderlichenfalls zivilrechtlich durchsetzbar. Ein im Strafverfah- Neue Justiz 10/86 ren gestellter Schadenersatzantrag der Staatlichen Versicherung müßte als unzulässig abgewiesen werden. Eine Ausnahme ist nur in den Fällen gegeben, in denen das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten benutzt und damit ein Schaden verursacht wird. Die gesetzliche Regelung über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung schützt auch die auf diese Weise Geschädigten vor der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, indem die Staatliche Versicherung die Schadensregulierung übernimmt. Vor finanziellen Belastungen geschützt werden sollen jedoch nicht die Straftäter, die durch unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen Schäden verursachen; Anliegen des Gesetzes muß es vielmehr sein, unverzüglich die Durchsetzung der gegen sie gerichteten berechtigten Forderungen zu ermöglichen. Rechtspolitisch wäre es auch nicht vertretbar, diese Schadensverursacher unter Versicherungsschutz zu stellen. Richtigerweise enthält § 5 Abs. 1 Buchst, b der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung deshalb im Unterschied zu allen anderen Regreßregelungen nicht die Rückzahlungspflicht eines Versicherten, sondern der „Person, welche das Kraftfahrzeug gegen,den Willen des Berechtigten benutzt und mit diesem Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht hat“. Diese Regelung wurde lediglich aus gesetzestechnischen Gründen beim Regreß auf geführt, stellt ihrem Sinn und Wortlaut nach jedoch eine spezielle Rechtsnorm des gesetzlichen Forderungsübergangs der Schadenersatzansprüche des Geschädigten im Umfang der erbrachten Leistungen auf die Staatliche Versicherung dar. Insoweit sind gemäß § 17 Abs. 2 StPO Schadenersatzanträge der Staatlichen Versicherung im Strafverfahren zulässig. HARTMUT PFEIL, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung Arbeitsrecht § 160 Abs. 3 AGB; § 3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 29 S. 385). Beim Zusammenleben eines alleinstehenden Mannes mit einer alleinstehenden Frau zählen dessen Kinder unter 16 Jahren nicht zu den im eigenen Haushalt der Frau lebenden Kindern. Die werktätige Frau hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf die 40-Stunden-Arbeitswoche, sofern nicht anderweit mindestens zwei Kinder unter 16 Jahren zu ihrem Haushalt gehören. OG, Urteil vom 16. Mai 1986 - OAK 21/86. Die beim Verklagten als Gruppenleiter beschäftigte Klägerin ist geschieden und lebt mit einem ebenfalls geschiedenen Mann in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Im Haushalt leben zwei Kinder unter 16 Jahren. Die Klägerin ist Mutter des einen Kindes. Für das andere Kind, das aus der geschiedenen Ehe des Mannes stammt, hat dieser das Erziehungsrecht. Da der Verklagte es abgelehnt hatte, der Klägerin bei dieser unbestrittenen Sachlage die 40-Stunden-Arbeitswoche zu gewähren, beantragte die Klägerin bei der Konfliktkommission die Feststellung, daß ihre wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Auf den Einspruch der Klägerin hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und entschied antragsgemäß. Die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, den Beschluß des Bezirksgerichts zu kassieren. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit § 3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche vom 29. Juli 1976 (GBl. I Nr. 29 S. 385) werden die sich aus der Betreuung und Versorgung mehrerer Kinder unter 16 Jahren im Haushalt ergebenden zusätzlichen Belastungen einer vollbeschäftigten werktätigen Mutter berücksichtigt, der deshalb ein Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit ohne Lohnminderung eingeräumt wird. Richtig ist, daß es sich hierbei nicht ausschließlich nur um die leiblichen Kinder der werktätigen Frau handeln muß. Auch die Kinder des Ehepartners, die aus dessen früherer Ehe stammen und nunmehr im gemeinsamen Haushalt leben, gehören z. B. dazu, ebenso Adoptiv- oder Enkelkinder. Für- all diese Fälle ist aber charakteristisch, daß bei Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden für die werktätige Frau bei Bestand der Ehe die sozialpolitischen Maßnahmen für alleinstehende Werktätige nicht zur Anwendung kommen (so z. B. hinsichtlich des Hausarbeitstages für den Mann nach § 185 Abs. 4 AGB oder hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf bezahlte Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes nach § 186 Abs. 2 AGB, § 40 SVO). Entscheiden"sich hingegen zwei zusammenlebende Partner nicht zur Eheschließung, so erhalten sie damit ihren rechtlichen Status als „alleinstehende Werktätige“ mit den sich hieraus ergebenden Rechtsansprüchen aufrecht. Für diesen Fall sind Kinder des Mannes bei einem Zusammenleben mit einer anderen Frau nicht dem eigenen Haushalt der Frau i. S. des §3 der VO über die weitere schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche zuzurechnen. Erhärtet wird diese Rechtsauffassung durch § 3 Abs. 2 Buchst, c der VO über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) und § 3 der hierzu ergangenen 1. DB vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 33 S. 367). Nach § 3 der 1. DB zur VO über den Erholungsurlaub zählen Kinder eines Lebensgefährten nicht zu den im Haushalt einer vollbeschäftigten Mutter lebenden Kindern. Der für die Erhöhung des Grundurlaubs für im Mehrschichtsystem arbeitende vollbeschäftigte Mütter, zu deren Haushalt zwei Kinder bis zu 16 Jahren gehören, maßgebliche sozialpolitische Grund ist kein anderer als der für die Gewährung der 40-Stunden-Arbeitswoche für vollbeschäftigte Frauen, zu deren eigenem Haushalt zwei Kinder unter 16 Jahren gehören. Was insoweit für den Urlaubsanspruch gilt, trifft also auch für den Anspruch auf die 40-Stunden-Arbeitswoche zu.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 424 (NJ DDR 1986, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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