Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 423 (NJ DDR 1986, S. 423); Neue Justiz 10/86 423 Der Fahrzeugbrief muß exakte Angaben über den Eigentümer und Halter aufweisen. Diese Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Für ihre Richtigkeit ist gemäß § 11 Abs. 1 StVZO sowohl der Eigentümer als auch der Halter verantwortlich (vgl. dazu NJ 1985, Heft 12, S. 508). Im Fahrzeugbrief einzutragen ist auch das gemäß § 3 der AO über den Kauf und Verkauf sowie die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 333) dem VEB Maschinenbauhandel zustehende Vorerwerbsrecht sowie das Vorkaufsrecht eines Bürgers nach §§ 38, o9 ZGB. Auch die Stillegung bzw. Wiederinbetriebnahme sowie die endgültige Außerbetriebsetzung werden im Fahrzeugbrief fixiert und bedürfen damit wie die Zulassung eines Fahrzeugs einer amtlichen Bestätigung. Die in der bis zum 31. Mai 1982 gültigen StVZO (§ 25 Abs. 2) bestehende Regelung, daß bei einer endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeugbrief durch Zerschneiden unbrauchbar gemacht und dem Eigentümer zurüdegegeben wird, ist zwar nicht mit in die neue StVZO aufgenommen worden, weil das lediglich eine verwaltungsrechtliehe Handlung der Zulassungsstelle darstellt, ohne daß daraus Pflichten für den Fahrzeugeigentümer oder -halter entstehen. In der Praxis wird der Fahrzeugbrief weiterhin durch Zerschneiden unbrauchbar gemacht und dem Fahrzeughalter oder -eigen-tümer zurückgegeben. Nach §11 Abs. 2 StVZO besteht die Pflicht, innerhalb von 10 Tagen der zuständigen Zulassungsstelle die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu melden. Dabei ist der Fahrzeugbrief, der Zulassungsschein und der Nachweis über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und des Beitrags für Kraftfahr-Haftpflicht-Versiche-rung sowie die polizeilich bestätigte Kennzeichentafel vorzulegen (§ 7 der 1. DB zur StVZO). Dr. sc. WILLI VOCK, Sektion Verkehrs- und Betriebswirtschaft der Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden Schadenersatzprobleme in Verkehrsstrafsachen Die strikte Wahrung der Rechte der Geschädigten im Strafverfahren ist ein bedeutsames Anliegen der Rechtsprechung. Sie wurde daher erneut als wichtige Aufgabenstellung in das vom Plenum des Obersten Gerichts und von der Leitung des Ministeriums der Justiz beschlossene gemeinsame Dokument über die Aufgaben der Gerichte der DDR zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI.Parteitages der SED vom'' 16. Juli 1986 (OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 3) auf genommen. Auch in Strafverfahren wegen Straftaten im Straßenverkehr (insbesondere bei Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls, Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und unbefugter Benutzung von Fahrzeugen) sind häufig Schadenersatzfragen zu beachten. In der Vergangenheit gab es wiederholt orientierende Veröffentlichungen zu Wiedergutma-chungs- und Versicherungsproblemen.1 Daran anknüpfend soll da in der Praxis nach wie vor Fragen dazu auftreten noch einmal zusammenfassend zu einigen Problemen Stellung genommen werden. Pflicht zur Belehrung des Geschädigten über seine Rechte Die durch Verkehrsstraftaten Geschädigten haben im Strafverfahren grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie bei anderen Straftaten.2 Zur Wahrung ihrer Rechte sind die insbesondere in den~§§ 17, 93 Abs. 2, 198 StPO und in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) enthaltenen Forderungen konsequent zu erfüllen. Die Geschädigten sind bereits im Ermittlungsverfahren eingehend über ihre Rechte zu belehren.1 2 3 Sie können ihre Schadenersatzansprüche bei Verkehrsdelikten wie bei allen anderen Straftaten im Strafverfahren unmittelbar gegen den Schadensverursacher geltend machen, indem sie einen Schadenersatzantrag stellen. Darüber hinaus haben die Geschädigten jedoch die Möglichkeit, ihre berechtigten Forderungen direkt bei der für den Schadensverursacher zuständigen Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung anzumelden und damit außergerichtlich die Schadensregulierung über die Versicherung vornehmen zu lassen, ~ wenn aus dem Halten oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet wurden, Sachen beschä- digt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind oder wenn reine Vermögensschäden herbeigeführt wurden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar Zusammenhängen (§ 1 Abs. 1 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 [GBl. II Nr. 14 S. 93, Ber. Nr. 24 S. 216]). Dieser Weg bietet den Vorteil, daß die Befriedigung der Ansprüche in der Regel zügiger als im gerichtlichen Verfahren und zudem ohne Rücksicht auf die ggf. begrenzten Vermögensverhältnisse des Schadensverursachers erfolgen kann. Erforderlich ist es, die Belehrung der Geschädigten aktenkundig zu machen. Wird das im Ermittlungsverfahren versäumt, dann muß das Gericht davon ausgehen, daß derartige Belehrungen nicht durchgeführt worden sind. Es hat dann dafür zu sorgen, daß die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Geschädigten umgehend nachgeholt werden. Da der Sinn dieser Form der Belehrung vor allem darin besteht, dem Geschädigten so früh wie möglich Klarheit über seine Möglichkeiten zur Realisierung der Schadenersatzforderungen zu verschaffen, darf sie in Verkehrsstrafsachen auch nicht mit dem Argument unterlassen werden, dem Geschädigten entstehe wegen des gesetzlichen Haftpflicht-Versicherungsschutzes ohnehin kein Nachteil. Unzulässig ist-es auch, die Aufnahme von Schadenersatzanträgen mit dem Hinweis auf die Regulierung durch die Versicherung abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Erklärung des Geschädigten, er werde seine Schadenersatzansprüche außergerichtlich durchsetzen, das Gericht nicht von der Erfüllung anderer prozessualer Forderungen zur Sicherung seiner Mitwirkungsrechte am Strafverfahren entbindet (z. B. Benachrichtigung vom Termin der Hauptverhandlung, Information über die abschließende Entscheidung). Schadenersatzantrag bei beabsichtigter Schadensregulierung durch die Versicherung Im Interesse einer eindeutigen und kompetenten, auch für die Staatliche Versicherung verbindlichen Feststellung des konkreten Schadensumfangs und seiner Höhe sowie aus Gründen der Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens und der gerichtlichen Entscheidung (z. B. bei grober Fahrlässigkeit oder hohem Schaden) kann es geboten sein, trotz der Absicht des Geschädigten, seine Ansprüche direkt mit der Versicherung zu klären, einen Schadenersatzantrag im Strafverfahren zu stellen. Es ist in diesen Fällen durch entsprechende Belehrung des Geschädigten auf die Antragstellung hinzuwirken, die sich auch auf eine Feststellung der Ersatzpflicht beschränken kann. Zu beachten ist aber, daß eine gerichtliche Entscheidung nur zulässig ist, solange die Staatliche Versicherung den Schaden gegenüber dem Geschädigten noch nicht reguliert hat. Geltendmachung von Ansprüchen bei Schadensverursachung durch Mitarbeiter von Betrieben Verursachen Mitarbeiter von Betrieben in Erfüllung ihnen obliegender betrieblicher Aufgaben durch Verkehrsstraftaten Schäden gegenüber Dritten, ist die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Geschädigten im Strafverfahren nicht zulässig, da der Betrieb den Schaden zu ersetzen hat (§ 331 ZGB). Die Schadenersatzpflicht der Mitarbeiter gegenüber dem Betrieb richtet sich nach arbeitsrechtlichen bzw. LPG-rechtlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche durch die Betriebe im Strafverfahren ist möglich und erfahrungsgemäß auch erforderlich: Soweit notwendig, haben entsprechende Hinweise bereits im Ermittlungsverfahren zu ergehen. Schadenersatzanträge der Staatlichen Versicherung In der Praxis tritt nicht selten die Frage auf, in welchen Fällen Schadenersatzanträge der Staatlichen Versicherung im 1 Vgl. z. B. E. Prüfer, „Haftung und Schadensausgleichung bei Beteiligung mehrerer Verkehrsteilnehmer an einem Unfall“, NJ 1970, Heft 22, S. 666 ff.; H.-J. Möller/W. Neuhof/M. Reichel, „Zusammenarbeit der Gerichte mit der Staatlichen Versicherung bei Schadenersatzanträgen“, NJ 1977, Heft 17, S. 606; J. Schlegel, „Wiedergutmachung und Schadenersatz nach Verkehrsstraftaten“, NJ 1978, Heft 11, S. 492. 2 Zu der Stellung des Geschädigten und seinen Mitwirkungsrechten im Strafverfahren vgl. B. Hellmann/ H. Luther, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1981, Heft 7, S. 325 und die hier angegebene Literatur. Vgl. R. Müller/H. P. Hofmann,- „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“, NJ 1986, Nr. 4, S. 148 ff. 151).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit in sich. Die sich noch außerhalb der strafrechtlichen Relevanz in der Entwicklung begriffene Handlung kann mit den Potenzen des Gesetzes abgewehrt werden.

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