Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420); 420 Neue Justiz 10/86 Umzugskosten und die Kosten für notwendige malermäßige Instandhaltung grundsätzlich für die zu beziehende kleinere Wohnung aus dem Haushalt des örtlichen Rates übernommen werden. Zur Begründung des Antrags, der an den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde zu richten ist, sollen -insbesondere die sozialen Bedingungen des Antragstellers und die mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten dargelegt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich, ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung; sie ist dem Antragsteller auszuhändigen bzw. zuzusenden (§ 36 Abs. 2 WLVO). Zur Förderung des Wohnungstauschs kann auch eine Stimulierung durch Betriebe und Einrichtungen erfolgen. Finanzielle Stimulierungen sollten dabei in Anlehnung an die in § 13 Abs. 1 der DB zur WLVO bestimmten Höchstgrenze (700 M) und unter Beachtung den. dort festgelegten Kriterien erfolgen. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen mit Werkwohnungen, einschließlich des Wohnungstauschs, werden in die Planung zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen einbezogen und in die Betriebskollektivverträge aufgenommen (§ 4 Abs. 1 der DB zur WLVO). Gute Erfahrungen verzeichnen auch die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften bei der besseren Auslastung unterbelegten Wohnraums durch den Wohnungstausch, den sie auf vielfältige Weise unterstützen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WLVO). Dazu gehören die Übernahme von Kosten für die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen grundsätzlich für die zu beziehende kleinere Wohnung, die Bereitstellung von Handwerkerkapazitäten für die malermäßige Instandhaltung und für Reparaturen, die Vermittlung bzw. Bereitstellung von Transportmitteln und die Unterstützung bei der Erledigung von Tauschformalitäten. Besonderheiten des Wohnungstauschs bei Wohnraum der Schutz- und Sicherheitsorgane regelt § 28 Abs. 2 WLVO. Verantwortung der Betriebe bei der Versorgung ihrer Werktätigen mit Wohnraum Zwischen den Räten der Städte, Stadtbezirke sowie Gemeinden und den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen besteht zur Versorgung der Werktätigen mit Wohnraum eine enge Zusammenarbeit (§§ 26 ff. WLVO). Die Verantwortung der Betriebe findet ihren Ausdruck insbesondere darin, daß sie sich gemäß § 26 Abs. 2 WLVO zu den Anträgen von Betriebsangehörigen auf Wohnraum äußern, die Dringlichkeit-des Wohnraumbedarfs einschätzen und Vorschläge. für die Aufnahme in den örtlichen Wohnraumver-gabeplan unterbreiten. Besondere Verantwortung obliegt den Betrieben, denen auf Grund eines Bezirkstagsbeschlusses (§28 Abs. 2 GöV; §5 Abs. 2 WLVO) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wohnraumlenkung übertragen wurden. Die wohnraumlenkenden Befugnisse dieser Betriebe beziehen sich auf Werkwohnungen (werkgebundene Wohnungen und werkseigene Wohnungen) gemäß § 3 der DB zur WLVO. Den Werkwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen in Gebäuden, die sich in Rechtsträgerschaft volkseigener Güter befinden, sowie solche Wohnungen, die den volkseigenen Gütern für ihre Werktätigen zur Verfügung gestellt werden. Genossenschaftseigene Wohnungen der LPGs, Wohnungen, die sich in von den LPGs genutzten Gebäuden befinden, und solche Wohnungen, die den LPGs für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, sind den Werkwohnungen gleichgestellt (§ 3 Abs. 2 der DB zur WLVO). Bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Räten und Betrieben mit wohnraumlenkenden Befugnissen wird in § 27 Abs. 1 der WLVO auf den Abschluß von Vereinbarungen zur Versorgung der Werktätigen dieser Betriebe mit Wohnraum orientiert. Solche Vereinbarungen werden insbesondere mit den Betrieben geschlossen, die wichtige volkswirtschaftliche Vorhaben realisieren. Die Vereinbarungen sind darauf gerichtet, die Entwicklung der materiellen Produktion mit Hilfe von Maßnahmen der Wohnraumversorgung zu unterstützen. Gleichzeitig. sollen der vorhandene Wohnraum besser genutzt und unter breiter Mitwirkung der Betriebe noch vorhandene Reserven erschlossen werden. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen gibt es keine allgemeinverbindlichen Vorgaben. Die bisherige Praxis läßt jedoch einige Schwerpunkte erkennen. Gegenstand solcher Vereinbarungen sind hauptsächlich die Bereitstellung von Wohnraum für Werktätige des Betriebs und die Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Wohnraumvergabe durch die Betriebe; Festlegungen dazu, ob der Wohnungsantrag beim Betrieb zu stellen ist, der dann auch die Zuweisung erteilt (§ 27 Abs. 2 WLVO, § 4 Abs. 3 der DB zur WLVO); Maßnahmen zur planmäßigen Freimachung von Werkwohnungen, die von Betriebsfremden genutzt werden (§ 2 Abs. 3 der DB zur WLVO), sowie zur lückenlosen und raschen Erfassung und Vergabe von freiwerdendem Wohnraum; Regelungen zur zielstrebigen Organisierung von Wohnungstauschen, die zur besseren Auslastung von unterbelegtem Wohnraum führen, u. a. hinsichtlich der Förderung und Unterstützung sowie Stimulierung der Bereitschaft zum Wohnungstausch (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WLVO, § 4 Abs. 4 letzter §atz der DB zur WLVO); die Realisierung der Entscheidungen der örtlichen Räte zum Nachzugsrecht. (Bei wdrkgebundenen Wohnungen entscheiden die Räte in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung gemäß § 3 Abs. 3 der DB zur WLVO darüber, ob diese Wohnungen auch dann werkgebundene Wohnungen bleiben sollen, wenn dem Werktätigen, der diese Wohnung zugewiesen erhält, später anderer Wohnraum zugewiesen wird.) Vereinbarungen werden auch getroffen zur Unterstützung von Betriebsangehörigen bei der Erschließung von Reserven der Wohnraumversorgung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Betriebe oder Werktätige der Betriebe mit Zustimmung des örtlichen Rates aus zweckentfremdet genutzten oder bisher für Wohnzwecke ungeeigneten Räumen Wohnraum schaffen. Gemäß § 23 Abs. 2 WLVO besteht ein Anspruch auf diesen Wohnraum im Rahmen der erstmaligen Vergabe. Bewährt haben sich koordinierte Maßnahmen zur schnellen Instandsetzung von freien Wohnungen, die wegen baulicher Mängel nicht sofort wieder vergeben werden können. Soweit Betrieben wohnraumlenkende Befugnisse übertragen sind, tragen sie die Verantwortung dafür, daß die Rechtsvorschriften und die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen in den Bezirken und Kreisen auf dem Gebiet der Wohnungspolitik konsequent eingehalten werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WLVO). Dazu gehört, daß bei der Vergabe von Wohnraum durch diese Betriebe dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei der Vergabe durch den örtlichen Rat. Das betrifft insbesondere die Berücksichtigung gesellschaftlicher, sozialer und volkswirtschaftlicher Erfordernisse, der festgelegten Dringlichkeitskriterien und Belegungsnormative sowie die Einhaltung der Festlegungen zur Instandhaltung, Instandsetzung, zur Modernisierung sowie zum Um- und Ausbau von Wohnraum. Auf Grund der Bedeutung dieser Fragen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen mit Werkwohnungen obliegt die Verantwortung dafür den Leitern der Betriebe mit Werkwohnungen (§ 4 Abs. 4 der DB zur WLVO). Das erfordert ein enges Zusammenwirken der Leiter der Betriebe mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und den gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WLVO). Werden Betrieben mit werkseigenen Wohnungen keine Aufgaben der Wohnraumlenkung durch Beschluß der Bezirkstage übertragen, können sie für die Vergabe ihrer Wohnungen den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden Vorschläge unterbreiten (§ 3 Abs. 4 der DB zur WLVO). Die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung ist dafür erforderlich. In der Praxis zeigt sich, daß auch die im Zusammenhang mit der effektiven Nutzung dieser Wohnungen stehenden Fragen durch Vereinbarungen zwischen den örtlichen Räten und den Betrieben geklärt werden. Hierfür gelten u. E. die gleichen Grundsätze wie für die Vereinbarungen zwischen den örtlichen Räten und den Betrieben mit wohnraumlenkenden Befugnissen. Beispielsweise kann vereinbart werden, daß der örtliche Rat die Zuweisung für diese Wohnungen funktionsgebunden oder als Bereitschaftswohnungen an Werktätige dieser Betriebe erteilt. Aufgaben der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften bei der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum Die Wohnungsbaugenossenschaften leisten einen bedeutenden Beitrag bei der Gestaltung sozialistischer Wohnbedingungen, der effektiven Nutzung, der Schaffung, Erhaltung sowie der Modernisierung und der Verwaltung bzw. Bewirtschaftung von genossenschaftlichem Wohnraum. Sie fördern die umfangreichen Initiativen ihrer Mitglieder zur Verbesserung der Wohnbedingungen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittiungsverfainrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft, insbesondere die konsequente und einheitliche Nutzung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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