Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420); 420 Neue Justiz 10/86 Umzugskosten und die Kosten für notwendige malermäßige Instandhaltung grundsätzlich für die zu beziehende kleinere Wohnung aus dem Haushalt des örtlichen Rates übernommen werden. Zur Begründung des Antrags, der an den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde zu richten ist, sollen -insbesondere die sozialen Bedingungen des Antragstellers und die mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten dargelegt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich, ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung; sie ist dem Antragsteller auszuhändigen bzw. zuzusenden (§ 36 Abs. 2 WLVO). Zur Förderung des Wohnungstauschs kann auch eine Stimulierung durch Betriebe und Einrichtungen erfolgen. Finanzielle Stimulierungen sollten dabei in Anlehnung an die in § 13 Abs. 1 der DB zur WLVO bestimmten Höchstgrenze (700 M) und unter Beachtung den. dort festgelegten Kriterien erfolgen. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen mit Werkwohnungen, einschließlich des Wohnungstauschs, werden in die Planung zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen einbezogen und in die Betriebskollektivverträge aufgenommen (§ 4 Abs. 1 der DB zur WLVO). Gute Erfahrungen verzeichnen auch die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften bei der besseren Auslastung unterbelegten Wohnraums durch den Wohnungstausch, den sie auf vielfältige Weise unterstützen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WLVO). Dazu gehören die Übernahme von Kosten für die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen grundsätzlich für die zu beziehende kleinere Wohnung, die Bereitstellung von Handwerkerkapazitäten für die malermäßige Instandhaltung und für Reparaturen, die Vermittlung bzw. Bereitstellung von Transportmitteln und die Unterstützung bei der Erledigung von Tauschformalitäten. Besonderheiten des Wohnungstauschs bei Wohnraum der Schutz- und Sicherheitsorgane regelt § 28 Abs. 2 WLVO. Verantwortung der Betriebe bei der Versorgung ihrer Werktätigen mit Wohnraum Zwischen den Räten der Städte, Stadtbezirke sowie Gemeinden und den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen besteht zur Versorgung der Werktätigen mit Wohnraum eine enge Zusammenarbeit (§§ 26 ff. WLVO). Die Verantwortung der Betriebe findet ihren Ausdruck insbesondere darin, daß sie sich gemäß § 26 Abs. 2 WLVO zu den Anträgen von Betriebsangehörigen auf Wohnraum äußern, die Dringlichkeit-des Wohnraumbedarfs einschätzen und Vorschläge. für die Aufnahme in den örtlichen Wohnraumver-gabeplan unterbreiten. Besondere Verantwortung obliegt den Betrieben, denen auf Grund eines Bezirkstagsbeschlusses (§28 Abs. 2 GöV; §5 Abs. 2 WLVO) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wohnraumlenkung übertragen wurden. Die wohnraumlenkenden Befugnisse dieser Betriebe beziehen sich auf Werkwohnungen (werkgebundene Wohnungen und werkseigene Wohnungen) gemäß § 3 der DB zur WLVO. Den Werkwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen in Gebäuden, die sich in Rechtsträgerschaft volkseigener Güter befinden, sowie solche Wohnungen, die den volkseigenen Gütern für ihre Werktätigen zur Verfügung gestellt werden. Genossenschaftseigene Wohnungen der LPGs, Wohnungen, die sich in von den LPGs genutzten Gebäuden befinden, und solche Wohnungen, die den LPGs für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, sind den Werkwohnungen gleichgestellt (§ 3 Abs. 2 der DB zur WLVO). Bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Räten und Betrieben mit wohnraumlenkenden Befugnissen wird in § 27 Abs. 1 der WLVO auf den Abschluß von Vereinbarungen zur Versorgung der Werktätigen dieser Betriebe mit Wohnraum orientiert. Solche Vereinbarungen werden insbesondere mit den Betrieben geschlossen, die wichtige volkswirtschaftliche Vorhaben realisieren. Die Vereinbarungen sind darauf gerichtet, die Entwicklung der materiellen Produktion mit Hilfe von Maßnahmen der Wohnraumversorgung zu unterstützen. Gleichzeitig. sollen der vorhandene Wohnraum besser genutzt und unter breiter Mitwirkung der Betriebe noch vorhandene Reserven erschlossen werden. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen gibt es keine allgemeinverbindlichen Vorgaben. Die bisherige Praxis läßt jedoch einige Schwerpunkte erkennen. Gegenstand solcher Vereinbarungen sind hauptsächlich die Bereitstellung von Wohnraum für Werktätige des Betriebs und die Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Wohnraumvergabe durch die Betriebe; Festlegungen dazu, ob der Wohnungsantrag beim Betrieb zu stellen ist, der dann auch die Zuweisung erteilt (§ 27 Abs. 2 WLVO, § 4 Abs. 3 der DB zur WLVO); Maßnahmen zur planmäßigen Freimachung von Werkwohnungen, die von Betriebsfremden genutzt werden (§ 2 Abs. 3 der DB zur WLVO), sowie zur lückenlosen und raschen Erfassung und Vergabe von freiwerdendem Wohnraum; Regelungen zur zielstrebigen Organisierung von Wohnungstauschen, die zur besseren Auslastung von unterbelegtem Wohnraum führen, u. a. hinsichtlich der Förderung und Unterstützung sowie Stimulierung der Bereitschaft zum Wohnungstausch (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WLVO, § 4 Abs. 4 letzter §atz der DB zur WLVO); die Realisierung der Entscheidungen der örtlichen Räte zum Nachzugsrecht. (Bei wdrkgebundenen Wohnungen entscheiden die Räte in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung gemäß § 3 Abs. 3 der DB zur WLVO darüber, ob diese Wohnungen auch dann werkgebundene Wohnungen bleiben sollen, wenn dem Werktätigen, der diese Wohnung zugewiesen erhält, später anderer Wohnraum zugewiesen wird.) Vereinbarungen werden auch getroffen zur Unterstützung von Betriebsangehörigen bei der Erschließung von Reserven der Wohnraumversorgung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Betriebe oder Werktätige der Betriebe mit Zustimmung des örtlichen Rates aus zweckentfremdet genutzten oder bisher für Wohnzwecke ungeeigneten Räumen Wohnraum schaffen. Gemäß § 23 Abs. 2 WLVO besteht ein Anspruch auf diesen Wohnraum im Rahmen der erstmaligen Vergabe. Bewährt haben sich koordinierte Maßnahmen zur schnellen Instandsetzung von freien Wohnungen, die wegen baulicher Mängel nicht sofort wieder vergeben werden können. Soweit Betrieben wohnraumlenkende Befugnisse übertragen sind, tragen sie die Verantwortung dafür, daß die Rechtsvorschriften und die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen in den Bezirken und Kreisen auf dem Gebiet der Wohnungspolitik konsequent eingehalten werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WLVO). Dazu gehört, daß bei der Vergabe von Wohnraum durch diese Betriebe dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei der Vergabe durch den örtlichen Rat. Das betrifft insbesondere die Berücksichtigung gesellschaftlicher, sozialer und volkswirtschaftlicher Erfordernisse, der festgelegten Dringlichkeitskriterien und Belegungsnormative sowie die Einhaltung der Festlegungen zur Instandhaltung, Instandsetzung, zur Modernisierung sowie zum Um- und Ausbau von Wohnraum. Auf Grund der Bedeutung dieser Fragen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen mit Werkwohnungen obliegt die Verantwortung dafür den Leitern der Betriebe mit Werkwohnungen (§ 4 Abs. 4 der DB zur WLVO). Das erfordert ein enges Zusammenwirken der Leiter der Betriebe mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und den gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WLVO). Werden Betrieben mit werkseigenen Wohnungen keine Aufgaben der Wohnraumlenkung durch Beschluß der Bezirkstage übertragen, können sie für die Vergabe ihrer Wohnungen den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden Vorschläge unterbreiten (§ 3 Abs. 4 der DB zur WLVO). Die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung ist dafür erforderlich. In der Praxis zeigt sich, daß auch die im Zusammenhang mit der effektiven Nutzung dieser Wohnungen stehenden Fragen durch Vereinbarungen zwischen den örtlichen Räten und den Betrieben geklärt werden. Hierfür gelten u. E. die gleichen Grundsätze wie für die Vereinbarungen zwischen den örtlichen Räten und den Betrieben mit wohnraumlenkenden Befugnissen. Beispielsweise kann vereinbart werden, daß der örtliche Rat die Zuweisung für diese Wohnungen funktionsgebunden oder als Bereitschaftswohnungen an Werktätige dieser Betriebe erteilt. Aufgaben der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften bei der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum Die Wohnungsbaugenossenschaften leisten einen bedeutenden Beitrag bei der Gestaltung sozialistischer Wohnbedingungen, der effektiven Nutzung, der Schaffung, Erhaltung sowie der Modernisierung und der Verwaltung bzw. Bewirtschaftung von genossenschaftlichem Wohnraum. Sie fördern die umfangreichen Initiativen ihrer Mitglieder zur Verbesserung der Wohnbedingungen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 420 (NJ DDR 1986, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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