Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 416 (NJ DDR 1986, S. 416); 416 Neue Justiz 10/86 ßenverkehr möglichst nicht behindert wird. Ist infolge eines Unfalls aber eine Toreinfahrt oder Grundstückszufahrt unpassierbar, liegt insoweit im allgemeinen keine weitere Verkehrspflichtverletzung vor. Ist dadurch allerdings der Unfallgeschädigte selbst betroffen oder mitbetroffen, gehören ihm daraus erwachsene materielle Nachteile zum Schadensumfang. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig ist daher trotz der berechtigten Kritik an ihrer Begründung im Ergebnis richtig. Bedarf § 330 ZGB einer einschränkenden Auslegung? Bei der Ausarbeitung des ZGB bestand weder die Absicht, mit der Einführung einer einprägsamen, von jedem Normadressaten erfaßbaren Grundregel des Schadenersatzrechts eine unbegrenzte Kette möglicher Ersatzansprüche zu eröffnen, noch fehlt § 330 ZGB die erforderliche Begrenzung der Haftungsvoraussetzungen.3 Eingrenzend wirken zwei zusammenhängende Kriterien; 1. Für eine Kausalprüfung besteht nur dann Anlaß, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt; damit bleiben rechtmäßige Verhaltensweisen von vornherein ausgegrenzt. 2. Der Schaden muß durch die Pflichtverletzung rechtswidrig verursacht sein. (Das erfordert im Zweifelsfall eine Qualifizierung der verletzten Pflicht, wie sie oben erläutert wurde.) Mit diesen Kriterien erübrigen sich die Aufstellung eines kasuistischen Katalogs geschützter Rechtsgüter, wie sie dem BGB und der darauf beruhenden Judikatur eigen war,4 und die eine solche Regelung ergänzende besondere juristische Kausaltheorie, die Theorie der adäquaten Kausalität, kurz als Adäquanztheorie bezeichnet.5 Das Kriterium der Rechtswidrigkeit der Verursachung in § 330 ZGB hat nichts mit einer besonderen Kausaltheorie zu tun, sondern fordert ggf. die Prüfung, ob ein durch eine Pflichtverletzung verursachter Schaden zugleich auch rechtswidrig herbeigeführt worden ist. Die festgestellte Kausalität zwischen pflichtverletzendem Verhalten und Schaden ist nicht rechtserheblich, soweit die Verursachung nicht zugleich in bezug auf diesen Schadensverlauf rechtswidrig war. Die Regelung des § 330 ZGB ist nicht nur verständlicher, einfacher und klarer als der frühere Rechtszustand nach dem BGB6, sondern liefert auch ohne notwendige restriktive Korrekturen durch Lehre und Praxis brauchbare Kriterien der Haftungsvoraussetzungen. Die Orientierung auf die Pflichten, auf ihre Klärung und Bewußtmachung ist hierbei nicht primär als Hilfsmittel für den zur Entscheidung berufenen Juristen gedacht, sondern will Rechtsbewußtsein und Verhalten der Normadressaten beeinflussen. Das Wissen des Normadressaten um das in der konkreten Situation von ihm geforderte Verhalten dient der Rechtssicherheit. Zu den Voraussetzungen erweiterter Verantwortlichkeit Uebeler/Tenner haben die Frage aufgeworfen, ob im konkreten Fall vom Bezirksgericht Leipzig nicht § 345 ZGB, als die speziellere Norm zur Begründung des Anspruchs heranzu-' ziehen gewesen wäre. Sie gehen richtig davon aus, daß bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Schadensfolgen nach einem mittels Pkw verursachten Verkehrsunfall grundsätzlich die Bestimmung der erweiterten Verantwortlichkeit des Halters des Fahrzeugs (§ 345 ZGB) als die speziellere Norm maßgebend ist. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, eine Rechtspflichtverletzung und Verschulden bei der Schadensverursachung nachzuweisen, da die Ersatzpflicht ausschließlich von einer Schadensverursachung beim Betrieb (Betreiben) des Fahrzeugs abhängt. Das hierbei vom Halter des Fahrzeugs zu tragende Risiko für Schäden bezieht sich jedoch auf solche Schadensfolgen, die aus dem Betrieb (Betreiben) des Fahrzeugs erwachsen, die somit Auswirkungen der damit verbundenen spezifischen Gefahren und Risiken sind. Das bloße Behindern des übrigen Verkehrs durch ein liegengebliebenes Unfallfahrzeug kann nicht als Auswirkung einer solchen Gefahr angesehen werden. Die durch derartige Verkehrsbehinderungen verursachten Nachteile anderer Verkehrsteilnehmer sind keine Folgen der die erweiterte Verantwortlichkeit begründenen Betriebsgefahr. Dies muß selbst für Eisenbahnen und Straßenbahnen gelten, also für spezifische Massenverkehrsmittel, bei denen der Gefährdungsbereich wesentlich weiter zu ziehen ist als bei Kraftfahrzeugen (Unfälle beim Ein- und Aussteigen, Schäden infolge von Gedränge usw.). Auch hier würde die bloße Blok-kierung des Straßenverkehrs z. B. durch ein stehengebliebenes Fahrzeug oder durch rechtswidriges Nichtöffnen von Schranken ebensowenig eine erweiterte Verantwortlichkeit für Vermögensnachteile aus Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer begründen. Wenn die erweiterte Verantwortlichkeit auch keine Pflichtverletzung voraussetzt, so begründet sie dennoch keine Ersatzansprüche für alle möglichen aus dem Verkehrsgeschehen erwachsenden Vermögensnachteile. Sie soll dem Verantwortlichen das von ihm wegen der besonderen Gefahren zu tragende Risiko bewußt machen und ihn dazu veranlassen, für die möglichst weitgehende Eingrenzung und Abwehr von Gefahren und Schäden in diesem Risikobereich einschließlich eines gebotenen Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. 3 In seinen Bemerkungen zum Urteil des Bezirksgerichts Leipzig behauptet F. W. W. Digmayer (Recht in Ost und West [Berlin-West] 1986, Heftl, S. 70 f.), der diese Begrenzung übersieht, das Gericht habe sich eines „dogmatischen Tricks“ bedient, um mit Hilfe der Differenzierung zwischen unmittelbar und mittelbar Geschädigten reine Vermögensschäden aus dem Schutzbereich des § 330 als der deliktisChen Generalklausel im ZGB der DDR herauszunehmen. Dies wertet Digmayer als typisches Beispiel dafür, wie sich die Rechtsprechung der DDR genötigt sehe, den zu weit gefaßten Schutzbereich des Schadenersatzrechts des ZGB einzugrenzen. i Diese Lösung kennzeichnet Digmayer (a. a. O.) zutreffend als Ergebnis der Grundhaltung des BGB, „Privatinitiative und freie unternehmerische Betätigung nicht durch die Verwendung einer deliktischen Generalklausel zu behindern“. 5 In der BRD wird die Adäquanztheorie weiterhin praktiziert. Der alte theoretische Haupteinwand gegen sie ist zwar inzwischen insoweit gegenstandslos, als die Vertreter der Adäquanztheorie heute überwiegend anerkennen, daß der Anspruch auf eine besondere juristische - insbesondere zivil- oder strafrechtliche Kausalität wissenschaftlich nicht haltbar ist. So distanzierte sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 1981 (BGHZ Bd. 79 S. 259) von der „überholten Rechtsdogmatik einer besonderen juristischen Kausalität“. Nach dem in der BRD herrschenden Verständnis soll bei der Adäquanztheorie nur geprüft werden, inwieweit der objektive Kausalverlauf dem Verursacher billigerweise rechtlich anzulasten sei. Formell könnte gegen diese Lehre und Praxis eingewandt werden, daß eine solche Wertung von der maßgebenden Rechtsnorm des BGB nicht vorgesehen ist. Wesentlicher aber ist die Frage, woher der Maßstab der Adäquanz bezogen: wird: Der rationelle Kern der Adäquanztheorie erweist sich als eine zunächst plausibel erscheinende Billigkeits-Formel zur Eingrenzung der Haftungsvoraussetzungen bei vorhandener Kausalität. Die genauere Prüfung zeigt aber, daß sich hinter dieser Formel ein bunter Katalog heterogener Abgrenzungskriterien verbirgt und daß eine wissenschaftlich anerkannte Definition der Adäquanz bisher nicht gelungen ist. Da sich selbst dieser Katalog zur Bestimmung der Adäquanz als unzulänglich erwies, mußten zusätzliche Kriterien zur Ergänzung der Adäquanzprüfung entwickelt werden, wie z. B. Rechtswidrigkeitszusammenhang, SchutzzweCk der Haftungsnorm, allgemein zu tragendes Lebensrisiko usw. Insgesamt gesehen kann das System der Haftungsvoraussetzungen nicht aus den Normen des BGB abgeleitet werden. Es bleibt dem Normadressaten verschlossen und kann folglich dessen Verhalten schwerlich beeinflussen. 6 Übrigens würde die Adäquanztheorie wollte man sie in dem vom Bezirksgericht Leipzig entschiedenen Fall anwenden keine Lösung bringen, denn Behinderungen des übrigen Verkehrs infolge von Verkehrsunfällen sind als durchaus typische und daher auch als adäquate Folgen anzusehen. Neu im Staatsverlag der DDR Dr. Fritz Mühlberger: Verbrechen gegen das Eigentum des Volkes Strafprozesse Fakten Argumente Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 68 96 Seiten; EVP (DDR): 1,50 M Am 30. Juni war der 40. Jahrestag des Volksentscheids in Sachsen über die Enteignung der Kriegs- und Naziverbrecher. Es wird sichtbar gemacht, wie die Entscheidung der Bürger mit Hilfe der Sowjetischen Militäradministration in der damaligen sowjetischen Besatzungszone durchgesetzt wurde. Anhand einiger bedeutender Prozesse, z. B. Giauchau-Meerane-Prozeß und die Prozesse gegen die Verbrechen des DCGG-Konzerns und des Solvay-Konzerns, schildert der Autor, wie die Feinde der antifaschistisch-demokratischen Ordnung *mit allen Mitteln versucht haben, diese Ordnung zu untergraben. Prof. Dr. Wera Thiel/Prof. Dr. Joachim Michas: Recht auf Arbeit und Rationalisierung Schriftenreihe „Recht.in unserer Zeit“, Heft 63 144 Seiten; EVP (DDR): 2,25 M Aus dem Inhalt: Rationalisierung zum Nutzen der Gesellschaft und des einzelnen Ausschöpfung des Arbeitsvermögens und sozialistische Arbeitsdisziplin Gewerkschaftliche Interessenvertretung bei Rationalisierungsmaßnahmen Wichtige arbeitsrechtliche Verträge im Zusammenhang mit der Rationalisierung: Änderungs-, Dberleitungs- und Delegierungsvertrag Effektiver Wiedereinsatz des Werktätigen und Qualifizierungsvertrag Kriterien für die Zumutbarkeit anderer Arbeit Weitere soziale Sicherungen bei Rationalisierungsmaßnahmen: Oberbrük- kungsgeld, anteilige Jahresendprämie, Unterstützung bei Wohnungswechsel u. a.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit ausgehende konsequente, schwerpunktmäßige Arbeit zu verwirklichen. Deshalb ist die Sicherung und Bearbeitung der politischoperativen Schwerpunkte weiter zu verstärken und inhaltlich zu qualifizieren.

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