Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 412 (NJ DDR 1986, S. 412); 412 Neue Justiz 10/86 reserven, der besseren Erfassung und Verwertung von Sekundärrohstoffen, der Transportrationalisierung (insbesondere durch Werkfahr-, Be- und Entladegemeinschaften) und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen getroffen. Die, territoriale Rationalisierung und die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sind dabei nicht als voneinander abgrenzbare Gebiete zu verstehen, sondern die territoriale Rationalisierung erfaßt als Methode zur Erschließung von Leistüngs- und Effektivitätsreserven auch das Gebiet der Arbeits- und Lebensbedingungen. Bei den zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu vereinbarenden Maßnahmen stehen der gemeinsame Einsatz vorn Mitteln und Kapazitäten für die Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung von Wohnungen, die Verbesserung der Trinkwasserversorgung, Abwasserableitung und Abwasserversorgung sowie der Straßen und Wege und die gemeinsame Nutzung und bessere Auslastung vorhandener Kultur- und Sozialeinrichtungen im Vordergrund. Durch koordinierte Nutzung, gemeinsame Instandhaltung und Erweiterung kommunaler und betrieblicher Einrichtungen werden die Bedingungen für die Arbeiterversorgung, die Schüler- und Kinderspeisung sowie die gesundheitliche, soziale, geistig-kulturelle und sportliche Betreuung der Werktätigen verbessert. Die Vereinbarungen zur Förderung des gesellschaftlich-politischen und geistig-kulturellen Lebens dienen vor allem der Unterstützung der massenpolitischen Arbeit in den Wahlkreisen und Wohngebieten, der Patenschaftsarbeit in den Einrichtungen der Volksbildung und des polytechnischen Unterrichts sowie der Arbeit der Jugend- und Dorfklubs und der Klubs der Werktätigen. Möglichkeiten der Betriebe für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger nutzen Einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung im Territorium leisten die Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen durch die Beteiligung an kommunalen Vorhaben mit eigenen Mitteln und Kapazitäten. Sie realisieren damit ihre in § 4 Abs. 3 GöV enthaltene Verpflichtung, ihre Möglichkeiten für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium zu nutzen. Charakteristisch für die Beteiligung im Rahmen von Kommunalverträgen ist, daß für die von den Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen zu erbringenden'Leistungen keine Bezahlung erfolgt. Die fehlende Äquivalenz in den Leistungsbeziehungen stellt ein wesentliches Merkmal des Kommunalvertrages3 und Abgrenzungskriterium zu den Wirtschaftsverträgen dar. Dabei soll nicht übersehen werden, daß in der Praxis häufig Festlegungen zu beiden Vertragsarten in einem Dokument verbunden werden. Auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen werden Leistungen zur Verwirklichung des betrieblichen Reproduktionsprozesses erbracht, die materiell und finanziell zu planen sind. So erfolgt die Durchführung von Investitionen auf der Grundlage von Plankennziffern über das materielle und finanzielle Investitionsvolumen, in deren Rahmen der Investitionsfonds zu bilden und in Anspruch zu nehmen ist. Entsprechend der Einheit von materieller und finanzieller Planung bedingen sich beim Wirtschaftsvertrag die Anwendung des Äquivalenzprinzips und die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag. Was materiell geplant ist, muß auch finanziell geplant sein. Die planmäßigen Leistungen können nur gegen Bezahlung, also unter Einhaltung des Äquivalenzprinzips, vorgenommen werden. Im Rahmen von Kommunalverträgen werden Leistungen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium erbracht, für die die Betriebe keine staatlichen Planauflagen erhalten. In Verwirklichung ihrer Verpflichtung, zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium beizutragen, legen die Betriebe den Umfang ihrer Mitwirkung entsprechend ihren Möglichkeiten und den-territorialen Erfordernissen in eigener Verantwortung selbst fest. Die Finanzierung kommunalverträglicher Leistungen erfolgt nicht aus den Kosten, sondern aus besonderen Fonds. Das sind bei den volkseigenen Kombinaten und Betrieben sowie den Einrichtungen, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, Mittel des Leistungsfonds, des Kultur- und Sozialfonds und aus den „Konten junger Sozialisten“. LPG, GPG, PwF und kooperative Einrichtungen der Landwirtschaft können für die Beteiligung an gemeinsamen Maßnahmen vor allem Mittel ihres Reservefonds einsetzen. PGH können sich an gemeinsamen Maßnahmen mit Mitteln des Konsumtions- und des Reservefonds beteiligen. Die Verwendung dieser Fonds ist zweckgebunden. Ihre Inanspruchnahme für bestimmte Zwecke darf nur bis zu der rechtlich festgelegten Höhe erfolgen. Beispielsweise ist die Verwendung von Mitteln des Leistungsfonds der Betriebe für Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ auf 75 000 M je Vorhaben zur Verbesserung der Arbeits-, Wohn- und Lebensbedingungen der Werktätigen begrenzt.4 5 Die Durchführung dieser Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen wird-von den Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen nicht geplant. Daraus ergibt sich für sie die Möglichkeit, sich an Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen der örtlichen Räte ohne äquivalente Gegenleistung zu beteiligen. Von der kommunalvertraglichen Beteiligung an Maßnahmen der örtlichen Räte ist die Durchführung gemeinsamer Investitionen zu unterscheiden, bei der jeder Beteiligte seinen Anteil materiell und finanziell plant. Ihre Durchführung ist nur im Rahmen der erteilten Investitionskennziffern und bestätigten Titellisten zulässig und erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen. Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß in der Praxis oft kommunal- und wirtschaftsvertragliche Beteiligungen in einem Dokument enthalten sind. Die klare Unterscheidung beider Vertragsarten ist aber wegen vielfältiger praktischer Konsequenzen, wie der Bindung an staatliche Planaufgaben, der Anwendung von Sanktionen, der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts u. a. m. erforderlich. Die geleisteten Zahlungen bleiben als langfristige Beteiligungen der Wirtschaftseinheit oder Einrichtung erhalten, soweit sie nicht selbst Rechtsträger wird. Bei gemeinsamen Investitionen wird somit das Äquivalenzprinzip voll verwirklicht. Weil es im Rahmen von Kommunalverträgen keine materielle Planbindung der Beteiligung von Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen an gemeinsamen Maßnahmen gibt, entstand die Frage, inwieweit die Durchführung von Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen außerhalb der materiellen Investitionsplanung gestattet ist. Diese Frage ist jetzt rechtlich eindeutig geregelt worden: Für die Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden, die über die staatliche Plankennziffer „Investitionen (materielles Volumen)“ hinausgehen, dürfen zur Schaffung von Kindergarten- und Kinderkrippenplätzen, zur Verbesserung der Abwasserableitung und Abwasserbehandlung, zur Erweiterung der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten sowie für andere Vorhaben der Verbesserung der Arbeits-, Wohn- und Lebensbedingungen der Werktätigen Mittel aus dem Leistungsfonds der Kombinate und Betriebe bis zur Höhe von 75 000 M je Vorhaben eingesetzt werden. Zugleich wird untersagt, in sich geschlossene Vorhaben in Objekte zu unterteilen.® Damit sind die Grenzen für die Zulässigkeit über den Plan hinausgehender Investitionen im Rahmen von Kommunalverträgen klar bestimmt. Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen über den Plan hinaus wirft die Frage auf, woher das Material und die Kapazitäten für solche zusätzlichen Maßnahmen genommen werden. Die Funktionsfähigkeit der materiellen Bilanzierung, die auf die Absicherung der geplanten Vorhaben gerichtet ist, erfordert, daß für zusätzliche Maßnahmen keine bilanzierten Materialien und Kapazitäten in Anspruch genommen werden. Die Bereitstellung finanzieller Mittel für zusätzliche Maßnahmen über Kommunalverträge ist daher nur im Rahmen der Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ vorgesehen. Damit ist klar gesagt, daß die Durchführung der über den Plan hinausgehenden Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen auf Initiativen beruhen muß, mit denen zusätzlich zum Plan Material- und Kapazitätsreserven erschlossen werden. Dabei ist es beispielsweise auch vorstellbar, daß mit den von einem Betrieb bereitgestellten finanziellen Mitteln Leistungen der eigenen Werktätigen finanziert werden, die in Feierabendarbeit für kommunale Vorhaben erbracht werden. Ein wesentliches Problem besteht darin, wie die Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen stärker am Abschluß von Kommunalverträgen interessiert werden können. Daher erhält die Vereinbarung über die Nutzensbeteiligung besonderes Gewicht. Die Bereitschaft der Wirtschaftseinheiten und Einrich- 3 Vgl. K. Schubert, „Der Kommunalvertrag a. a. O., S. 223. 4 Vgl. § 4 Abs. 5 Buchst, e (1. Stabstrich) der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 121) 1. d. F. der Ziff. 8 der Anlage 1 der VO über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253) im folgenden: An-passungsVO zum GöV genannt. 5 Vgl. Abschn. V der Richtlinie zur Finanzierung der Investitionen der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie des Wohnungsbaues vom 20. September 1979 (GBl. I Nr. 32 S. 310) 1. d. F. der Ziff. 6 der Anlage 1 der AnpassungsVO zum GöV.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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