Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 408 (NJ DDR 1986, S. 408); 408 Neue Justiz 10/86 entstehen, wenn die Vertragspartner das beabsichtigen und wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden IO im Gründungsdokument oder anderweitig einstimmig vereinbart haben, an den Vertrag gebunden zu sein, und ihnen das entsprechend den Regeln ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde. Es gab wohl im gesamten Entwurf keinen anderen Artikel, bei dem das Für und Wider über den Nutzen dieser Bestimmung innerhalb der einzelnen Regionalgruppen der Staaten wie auch zwischen den IO deutlich zum Ausdruck kam. Diese Unsicherheit zeigte sich auch in Anträgen, die sowohl die ersatzlose Streichung15 des Art. 36bis als auch weitgehende Veränderungen16 vorschlugen. In Stellungnahmen von Staaten und IO wurden ernste Zweifel geäußert, ob die von Art. 36bis erfaßte Situation überhaupt schon für eine Kodifikation geeignet sei.17 \ Die Bedenken der Konferenzteilnehmer führten schließlich zur Streichung des Art. 36bls. Statt dessen wurde der Vorschlag von drei IO (UNO, ILO und Internationaler Währungsfonds) angenommen, das Anliegen des Antrags als eine Art Sicherheitsklausel in den Art. 74 (im Entwurf Art. 73) einzufügen.18 Demgemäß präjudizieren die Bestimmungen dieser Konvention keine Frage, die sich aus der Entstehung von Rechten und Pflichten für Mitgliedstaaten einer IO bezüglich eines Vertrages ergeben könnte, dem diese IO angehört. Man kann über diese Lösung durchaus geteilter Meinung sein. Unseres Erachtens war der gestrichene Entwurfsartikel 36bis weitaus klarer und für die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Rechtslage eindeutiger. Friedliche Streitbeilegung und jus cogens Mit der Behandlung des Entwurfsartikels 66 über friedliche Streitbeilegung trat die Konferenz in ihr kritisches Stadium ein. Das lag vor allem an der dort vorgesehenen obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit im Falle eines Streits über die Vereinbarkeit eines Vertrages mit zwingenden Normen des Völkerrechts (Jus-cogens-Normen). Während bei der Definition der Regeln der Organisation trotz weitreichender Meinungsverschiedenheiten ein tragfähiger Kompromiß erreicht wurde, gelang dies für die Regelung der friedlichen Streitbeilegung nicht. Die unüberbrückbaren Gegensätze kamen bereits in den Abänderungsanträgen zum ILC-Entwurf zum Ausdruck. Die Sowjetunion19 forderte die Streichung des Buchst, a, der eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit in einem Streitfall über die Anwendung und Auslegung der Art. 53 und 64 (beide betrafen jus cogens) vorsah. Der gemeinsame Antrag Algeriens, Chinas und Tunesiens20 stimmte der vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit unter der Voraussetzung zu, daß alle am Streit beteiligten Parteien in ein solches Verfahren einwilligen. Beide Anträge fanden die Zustimmung sozialistischer und einer Reihe anderer Staaten. Den imperialistischen und auch anderen Staaten ging dagegen der ILC-Entwurf noch nicht weit genug. In einem sog. Acht-Länder-Vorschlag21 forderten sie, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit durch die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes (IGH) ersetzt werden sollte. Sie begründeten dies vor allem damit, daß die friedliche Streitbeilegung über jus cogens in beiden Wiener Vertragsrechtskonventionen gleichartig geregelt sein müßte. Da aber die IO vor dem IGH nicht als Partei auftreten können, sah der Antrag die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch den IGH vor unter Einschaltung der UN-Voll Versammlung oder des UN-Sicherheitsrates , das die Streitparteien als verbindlich zu akzeptieren hätten. Das Gutachten erhielte dadurch faktisch die Wirkung eines Urteils. Die Debatte über diese Problematik beanspruchte mehrere Tage. In Gesprächen und inoffiziellen Verhandlungen zeichnete sich keine Kompromißlösung ab, so daß die Konferenz die namentliche Abstimmung beschloß. Dabei erhielt der Acht-Länder-Vorschlag mit 47 Stimmen bei 23 Gegenstimmen und 11 Stimmenthaltungen gerade noch die erforderliche Zweidrittelmehrheit und galt damit gemäß den Verfahrensregeln als angenommen. Einige Staaten, die für den Acht-Länder-Vorschlag stimmten, haben zu ihrem Votum Erklärungen abgegeben, in denen sie wesentliche Gesichtspunkte des Art 66 der Konvention wieder in Frage stellen bzw. ausdrücklich ablehnen. Hinzu kommt, daß mehrere Staaten an der Abstimmung nicht teil-nahmen bzw. abwesend waren.22 Die sozialistischen Staaten haben aus prinzipiellen Erwägungen gegen Art. 66 gestimmt. Das hatte auch zur Folge, daß sie sich in der Abstimmung über den gesamten Konventionstext der Stimme enthielten und in Erklärungen ihr diesbezügliches Verhalten hauptsächlich mit ihrer Stellung zum Streitbeilegungsverfahren des Art. 66 begründeten. Als einziger Staat stimmte Frankreich gegen die Konvention insgesamt. Die Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Regelung der friedlichen Streitbeilegung zeigten sich bereits auf vorangegangenen Kodifikationskonferenzen. Sie erhielten jedoch bei „Wien 2“ durch die Jus-cogens-Problematik einen besonderen Stellenwert. Wir haben es hier zweifellos mit einem erstrangigen politischen und völkerrechtlichen Problem zu tun. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß im Falle von Vertragsstreitigkeiten die Partner die freie Wahl der Mittel gemäß Art. 33 der UN-Charta haben. Hierauf bezieht sich auch der Art. 65 Abs. 3 der vorliegenden Konvention ausdrücklich. Eine Regelung im Sinne der in Art. 66 von „Wien 1“'und „Wien 2“ vorgesehenen obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichts stellt keine akzeptable Lösung dar. Das friedliche Zusammenleben der Staaten macht es erforderlich, solche Streitbeilegungsverfahren zu entwik-keln, die die völkerrechtliche Gleichberechtigung der unterschiedlichen Gesellschaftssysteme und Staatengruppen gewährleisten. Die Erfahrungen dieser und vorangegangener Kodifikationskonferenzen unterstreichen, daß es offensichtlich weiterer grundsätzlicher Überlegungen bedarf, um in der Frage der friedlichen Streitbeilegung eine allseitig befriedigende Lösung zu erreichen. * Mit der vorliegenden Konvention wurde teilweise Neuland für die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Staaten und IO bzw. zwischen den IO beschritten. Im Unterschied zu „Wienl“, in der weithin bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert wurde, konnte man bei „Wien 2“ noch nicht von einer gesicherten völkergewohnheitsrechtlichen Praxis ausgehen. Den Schlußartikeln der Konvention entsprechend ist vorgesehen, daß sie nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde seitens der Staaten bzw. des Namibia-Rates der UNO in Kraft tritt. Die IO können sich der Konvention durch einen Akt formeller Bestätigung oder durch Übergabe einer Beitrittsurkunde anschließen. Die Beitrittsurkunde einer IO muß eine Erklärung enthalten, daß die betreffende IO über Vertragsabschlußkompetenzen verfügt. Unter Berücksichtigung der hier dargelegten Probleme handelt es sich bei der vorliegenden Konvention insgesamt um ein nützliches Vertragswerk, das geeignet sein kann, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staaten und IO sowie von IO untereinander im Geiste der friedlichen Zusammenarbeit zu fördern und die Stabilität bestehender sowie neu zu begründender völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu festigen. 15 A/Conf. 129/C. l/L. 49. 16 A/Conf. 129/C. l/L. 50, L. 51, L. 56 und L. 65 sowie L. 62. 17 So der Vertreter der UNESCO: A/Conf. 129/C. 1/SR. 19, S. 8. 18 A/Conf. 129/15, S. 47. 19 A/Conf. 129/C. l/L. 60 und L. 61. 20 A/Conf. 129/C. l/L. 68. 21 A/Conf. 129/C. l/L. 69/Rev. 1 und 2. 22 Setzt man die 47 Ja-Stimmen ins Verhältnis zur Zahl aller existierenden Staaten (161), so verringert sich die Zweidrittelmehrheit auf weniger als ein Drittel. Das entspricht annähernd der Situation, wie sie bei Art. 66 von „Wien 1“ gegeben war, nämlich 61 Jastimmen bei 20 Gegenstimmen und 26 Stimmenthaltungen. Bisher haben lediglich 43 Staaten die obligatorische Zuständigkeit des IGH anerkannt, darunter eine Reihe mit Vorbehalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 408 (NJ DDR 1986, S. 408) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 408 (NJ DDR 1986, S. 408)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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