Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 398 (NJ DDR 1986, S. 398); 398 Neue Justiz 10/86 feld liegt im Bereich der Dienstleistungen. Das entspricht dem Charakter der hier zu regelnden Beziehungen. Nach Art und Anlage ihrer Gestaltung sind die AB in vier Gruppen einzuteilen: AB, die ausschließlich zivilrechtliche Regelungen enthalten. Sie konkretisieren das ZGB, um den Besonderheiten der jeweiligen Leistung Rechnung zu tragen (z. B. die ALB für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976). AB, die sowohl für zivilrechtliche als auch für wirtschaftsrechtliche Beziehungen gelten (z. B. die ALB für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978, die sowohl auf dem ZGB als auch auf dem VG beruhen). AB, die in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind und die neben verwaltungsrechtlichen und ordnungsstrafrechtlichen Bestimmungen auch zivilrechtliche Festlegungen enthalten (z. B. die AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975). AB, die solche zivilrechtlichen Vertragsinhalte aüsgestalten, die als Vertragstyp im ZGB nicht geregelt sind (z. B. Perso-nenbeförderungsAO Eisenbahn [PBOE] vom 5. Januar 1984). Die in Form von Rechtsvorschriften erlassenen AB werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Partnern nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Von diesen AB sind andere rechtliche Mittel zu unterscheiden, mit denen ebenfalls Vertragsinhalte in bestimmter Weise generell gestaltet werden können. So werden z. Bl Vertragsmuster (Formulare) verwendet, die dazu dienen, den Vertragsinhalt übersichtlich darzustellen und den Geschäftsverkehr zu vereinfachen. Entscheidend ist, daß die in dieser Weise formulierten Rechte und Pflichten mit den im ZGB enthaltenen Rechten und Pflichten der Bürger grundsätzlich übereinstimmen. Verstoßen sie gegen Zweck und Inhalt von Regelungen des ZGB, so hat das nach § 45 Abs. 3 ZGB ihre Nichtigkeit zur Folge. Im Streitfall unterliegen derartige Vertragsinhalte im Unterschied zu den AB der Nachprüfung durch das Gericht. W ohnungsmiete Hier ist als wichtigste ergänzende Neuregelung die VO über die Lenkung des Wohnraumes WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) zu nennen.4 Sie brachte eine Reihe neuer Einzelregelungen, die seit dem 1. Januar 1986 im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen des ZGB über die Wohnungsmiete zu beachten sind. Das betrifft u. a. Fragen der Wirksamkeit der Zuweisung für den Wohnraum, Informationspflichten über den Abschluß, von Untermietverträgen und die zeitweilige Nutzung einer Wohnung durch andere Bürger, besondere Regelungen zur Förderung des Wohnungstausches audi durch finanzielle Mittel sowie Bestimmungen über die Instandhaltung, Modernisierung und Gewinnung von Wohnraum. In der DB vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 308) erfolgte eine umfassende Regelung der Rechtsverhältnisse über Werkwohnungen. Von besonderer Bedeutung ist das als Anlage 1 zur DB veröffentlichte Muster für einen Wohnungsmietvertrag. Es beruht insgesamt auf den entsprechenden Bestimmungen des ZGB. Dieser neue Mustervertrag ist in den nächsten Jahren schrittweise in die Praxis einzuführen; neue Mietverträge sind nur noch auf seiner Grundlage abzuschließen. Mit der VO über die Lenkung des Gewerberaumes vom 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 16 S. 249) liegt schließlich noch eine Rechtsvorschrift vor, die auch Regelungen zur Nutzung von Gewerberäumen beinhaltet und damit § 131 ZGB konkretisiert5 Kauf Die wichtigste Nachfolgeregelung zu den kaufrechtlichen Bestimmungen ist die [1.] DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (a. a. O.).6 Im Zusammenhang mit der Garantieregelung wurde eine volle Synchronisation mit den entsprechenden Regelungen des Wirtschaftsrechts vorgenommen7 8. Damit ist gesichert, daß die Verpflichtungen aus der Garantie so lange bestehen bleiben, bis sie beim Endverbraucher endet, und daß vom Einzelhandelsbetrieb oder von der Vertragswerkstatt anerkannte Garantieansprüche bindende Wirkung gegenüber Großhandel und Herstellerbetrieben haben. Notwendig ist, daß die Einzelhandelsbetriebe durch Abschluß entsprechender Wirtschaftsverträge mit Dienstleistungsbetrieben die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die Nachbesserung innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen durchgeführt werden kann. Die Mitwirkung der Bürger (§ 135 ZGB) wird im einzelnen in der AO über die Kundenbeiräte im volkseigenen Einzelhandel vom 27. Juni 1983 (GBl. I Nr. 21 S. 220) geregelt.® Für die Verkaufsstellenausschüsse in den Konsumgenossenschaften gilt nach wie vor die Richtlinie über Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Verkaufsstellenausschüsse und Beiräte der konsumgenossenschaftlichen Organisation von 1975.9 10 11 Die Verpflichtung zur Anlieferung sperriger oder schwer-lästiger Konsumgüter (§140 ZGB) ist konkretisiert in der PreisAO Nr. 1872 Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütern vom 8. April 1960 (GBl. I 1960 Nr. 25 S. 250) und in der AO [Nr. 1] über Kundendienstleistungen beim Verkauf neuer Möbel an Bürger vom 30. Juni 1972 (GBl. II Nr. 46 S. 531) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 12. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 106) und der AO Nr. 3 vom 10. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 14).10 Im Zusammenhang mit dem Kauf auf Teilzahlung (§ 141 ZGB) ist die AO Nr. 4 über die Ausreichung von Teilzahlungskrediten zum Einkauf langlebiger Gebrauchsgüter vom 22. Juni 1964 (GBl. fl Nr. 67 S. 610) sowie die VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) von Bedeutung. Auswirkungen auf'die rechtliche Regelung der Garantiezeit für Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind (§ 149 Abs. 2 ZGB), hat die AO über Verbrauchsfristen für Lebensmittel vom 19. August 1985 (GBl. I Nr. 25 S. 290). Danach sind bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln künftig Fristenregelungen nur noch durch Angabe des Verbrauchsdatums vorzunehmen (§4). Nach Ablauf dieser Frist dürfen Lebensmittel nur bei entsprechender Preisminderung und Kennzeichnung im Einzelhandel verkauft werden (§ 5 Abs. 1). Im Zusammenhang mit der Zusatzgarantie (§ 150 ZGB) führten nach Inkrafttreten des ZGB Unklarheiten zum Beginn der Zusatzgarantie bei verschiedenen Herstellerbetrieben zu unrichtiger Abfassung der Garantieurkunden. Es wurde nicht immer beachtet, daß die Zusatzgarantie in den ersten sechs Monaten parallel zur gesetzlichen Garantiezeit läuft. Inzwischen hat sich auch hierzu eine einheitliche, mit dem ZGB im Einklang stehende Praxis durchgesetzt.h Beim Kauf und Verkauf gebrauchter Waren (§ 159 Abs. 2 ZGB) sind zum einen die AO [Nr. 1] über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 10. November 1978 (GBl. I Nr. 41 S. 449) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 17. März 1981 (GBl. I Nr. 11 S. 133, der AO Nr. 3 4 Vgl. H. Kern, „Staatliche Wohnraumlenkung im Interesse der, Bürger“, NJ 1986. Heft 2, S. 57 ff.; S. Bergmann/K. Zieger, „Leitung und Verfahren der Wohnraumverteilung“, NJ 1986, Heft 6, S. 243 ff.; S. Bergmann/K. Zieger, S. 419 ff. dieses Heftes. 5 Vgl. H. Tarnick, „Lenkung des Gewerberaumes durch die örtlichen Räte“, NJ 1986, Heft 8, S. 331 ff. 6 Vgl. u. a. H.-W. Teige/G. Schönemann, „Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren“, NJ 1977, Heft 4, S. 109 ff.; C. J. Kreutzer, „Zum Widerspruch des Käufers gegen eine fristgerecht mögliche Nachbesserung der Ware“, NJ 1978, Heft 4, S. 178; H.-W. Teige, „Zu einigen Fragen bei der Reklamation am anderen Ort als dem des Kaufs“, NJ 1981, Heft 4, S. 179 f.; W. Hencke, „Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs“, NJ 1985, Heft 12, S. 507 f.; I. TauChnitz, „Übersicht über die Rechtsprechung zur Garantie beim Kauf“, NJ 1981, Heft 12, S. 538 ff. 7 Vgl. §§ 45 bis 47 VG; 4. DVO zum VG Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung - vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 339) und die AO über die vertragliche Gestaltung der Beziehungen bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhandel vom 3. August 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 284). 8 Vgl. H.-W. Teige, „Tätigkeit der Kundenbeiräte im volkseigenen Einzelhandel“, NJ 1984, Heft 1, S. 23 ff. 9 Zur Bildung von Kunden- bzw. Gästebeiräten bei Kommissionsgeschäften vgl. H.-W. Teige, „Anwendung von Bestimmungen des Kaufrechts auf Kommissionshändler“, NJ 1983, Heft 11, S. 460 f. 10 Zur Selbstabholung anlieferungspflichtiger Konsumgüter durch den Käufer vgl. Fragen und Antworten in NJ 1982, Heft 8, S. 374. 11 Vgl. auch R. Wüstneck/C. Rietz, „Ausgestaltung von Garantiescheinen für die Zusatzgarantie beim Kauf“, NJ 1978, Heft 4, S. 150 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 398 (NJ DDR 1986, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 398 (NJ DDR 1986, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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