Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 397 (NJ DDR 1986, S. 397); Neue Justiz 10/86 397 Zivilgesetzgebung der DDR im vergangenen Jahrzehnt Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, ■ Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz RUTH WÜSTNECK, - Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Das zehnjährige Bestehen des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist-mehrfach zum Anlaß genommen worden, die Wirksamkeit seiner Regelungen in der Praxis einzuschätzen. * Unter dem Blickwinkel der Gesetzgebung soll nachfolgend dargelegt werden, wie sich das Zivilrecht der DDR auf der Grundlage des ZGB in den letzten zehn Jahren weiterentwickelt hat. Die Stellung des ZGB im Rechtssystem der DDR Das ZGB ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1976 ein wichtiger Bestandteil unserer einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung. Um seinen Platz im Rechtssystem richtig einzuordnen, ist es notwendig, sich zu vergegenwärtigen, daß in den Jahren 1975 und 1976 neben dem ZGB ein ganzes Päket Von bedeutsamen Rechtsvorschriften beschlossen worden ist: die Zivilprozeßordnung (ZPO), das Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwendungsgesetz (RAG) , das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge (GIW), das Seehandelsschiffahrtsgesetz (SHSG) und das Gesetz über das Staatliche Notariat Notariatsgesetz (NG) . Bereits 1965 war das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft Vertragsgesetz (VG) r erlassen worden, welches 1982 neu gefaßt wurde. Mit dieser Gesetzgebung sind wichtige Entscheidungen für die Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtsordnung und des Rechtssystems in der DDR getroffen worden. An Stelle des bis dahin auf der Grundlage des BGB geltenden formal einheitlichen Zivilrechts wurden nach dem Adressatenprinzip und unter Berücksichtigung der zu regelnden unterschiedlichen ökonomischen Verhältnisse und Beziehungen drei selbständige Kodifikationen geschaffen: das Vertragsgesetz für die Kooperationsbeziehungen der Betriebe,' das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge für die Beziehungen der Betriebe der DDR zu ausländischen Unternehmen und das ZGB für die Beziehungen zwischen Bürgern und den Betrieben sowie der Bürger untereinander. Diese Konzeption ergab sich logisch aus der bisherigen ökonomischen, gesellschaftlichen und Rechtsentwicklung in der DDR. Sie hat sich voll bewährt. Insbesondere ermöglichte sie es, das ZGB als ein Gesetz der Bürgerbeziehungen mit Erfolg durchzusetzen, das dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die vermögensrechtlichen und die damit verbundenen persönlichen Beziehungen der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft zu gestalten. Der verfahrensmäßigen Durchsetzung des ZGB im Bereich der Gerichte und Staatlichen Notariate dienen die ZPO und das Notariatsgesetz. Das ZGB stellt die grundlegende Kodifikation des Zivil- -rechts der DDR dar. Zum Zivilrecht rechnet jedoch auch das Urheberrecht, das im URG von 1965 seine Ausgestaltung erfahren hat. Als selbständiges Gesetz wurde es insbesondere wegen des bestehenden Zusammenhangs mit internationalen Abkommen geschaffen. Außerhalb des ZGB werden auch Zivilrechtsverhältnisse konkret ausgestaltet, die als Leistungsbeziehungen zwar im ZGB erwähnt und für die die Bestimmungen des ZGB allgemeine Rechtsgrundlage sind, die jedoch wegen der Spezifik der Leistungsart im ZGR nicht ausgeregelt wurden. Dem ZGB kommt nicht nur Bedeutung für die Sicherung der Einheit des sozialistischen Zivilrechts zu; es hat auch wichtige Funktionen zur Wahrung der Einheit im Rahmen der gesamten Rechtsordnung der DDR zu erfüllen. Dieser Aspekt wird insbesondere im Zweiten und Fünften Teil deutlich Die hier auf der Grundlage der Verfassung enthaltenen Regelungen über das sozialistische und persönliche Eigentum sowie über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung haben generelle Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung, so daß z. B. auch eine Anwendung für den Bereich des Wirtschaftrechts und der internationalen Wirtschaftsbeziehungen möglich ist. Auch für andere Rechtszweige, z. B. für das Familienrecht, ist eine subsidiäre Anwendung von Bestimmungen des ZGB möglich.3 Nachfolgeregelungen zum ZGB Auf der Grundlage des ZGB sind in den vergangenen Jahren im erheblichen Umfang Nachfolgeregelungen erlassen worden, die dazu dienen, wichtige Regelungen des Gesetzes zu konkretisieren. Auch in Rechtsvorschriften anderer Rechtszweige (wie Wirtschaftsrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht) sind Bestimmungen zivilrechtlichen Charakters enthalten, bzw. es ergeben sich aus ihnen wesentliche Folgen für die Wirksamkeit zivilrechtlicher Beziehungen. Über die wichtigsten Regelungen soll nachstehend ein Überblick gegeben werden. ~ Unmittelbar in Erfüllung eines Auftrags, der sich aus dem ZGB selbst ergibt, sind zwei Durchführungsverordnungen erlassen worden: die 11.] DVO über Rechte und Pflichteft bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9), die der Ausgestaltung des § 152 Abs. 3 ZGB dient, in denn festgelegt ist, daß die Fristen und ' Bedingungen für die Nachbesserung- durch Rechtsvorschriften zu regeln sind, und die 2. DVO Vereinfachtes Verfahren beim Erwerb von Grundstücksteilen oder Grundstücken vom 3. Januar 1979 (GBl. I Nr. 3 S. 25). Diese Regelung erging auf Grund von § 298 ZGB, wonach für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Wasserläufen oder zu ähnlichen Zwecken in Anspruch genommen werden müssen, durch besondere Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren geregelt werden kann. Auch die VO über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 und die am gleichen Tage dazu ergangene Durchführungsbestimmung (GBl. I Nr. 12 S. 129, 130) sind hier einzuordnen. Diese Regelungen konkretisieren § 459 ZGB, der diese Sicherung im Grundsatz festlegt. Der Konkretisierung des § 346 Abs. 2 ZGB dient die VO über die Verhütung von und den Ersatz für Wildschaden Wildschadenverordnung vom 28. April 1977 (GBl. I Nr. 16 S. 172). Sie bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Ersatzes der durch jagdbare Tiere verursachten Schäden. Auf der Grundlage des § 46 ZGB ist in den vergangenen Jahren eine Anzahl von Allgemeinen Bedingungen (AB) erlassen worden, die Bedürfnissen nach rationeller Vertragsgestaltung . und dem Prinzip einheitlicher Vertragsinhalte bei gleichen Leistungen Rechnung tragen. Ihr Hauptanwendungs- 1 1 Vgl. H.-J. Heusinger, „10 Jahre Zivilgesetzbuch Bilanz und Ausblick“, NJ 1986, Heft 1, S. 5 f£ 2 Vgl. Grundsätzliche Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mal 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts 1983, Nr. 3, S. 13). Auch bestimmte Regelungen des Dritten Teils (wie allgemeine Bestimmungen über Verträge) und des Siebenten Teils des ZGB (wie Fristen, Verjährung) werden in anderen Rechtszweigen angewendet. Vgl. K.-H. Eberhardt, „Die Anwendung von ZGB-Bestimmungen auf famillenrechtliche Beziehungen“, NJ 1979, Heft 8, S. 350 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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